ForsideBøgerHandbuch Für Die Konserven Industrie; Zweiter Band

Handbuch Für Die Konserven Industrie; Zweiter Band

Forfatter: Eduard Jacobsen

År: 1926

Forlag: Verlagsbuchhandlung Paul Parey

Sted: Berlin

Sider: 1459

UDK: 664.8 Jac

Fabrikative Verwertung von Gemüse, Obst, Fleisch, Geflügel, Fisch sowie Herstellung von Gebäck-, Milch- und Eikonserven und Feinkostfabrikaten unter Berücksichtigung des für die Konserven-Industrie wichtigen Gemüse- und Obstanbaues.

Mit Darstellungen, Skizzen und Kostenanschlägen der dazugehörigen Fabrikbetrieb.

Mit 278 Textabbildungen und 6 Tafeln mit Originalplänen

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1040 E. Fiscliverwertung. Ziehung ist nicht zulässig, wenn eine vom Auktionar ausgerufene Mindestforderung bereits geboten worden ist. Zurückgezogene Warenmengen dürfen nicht sofort wieder zur Versteigerung gebracht, sondern müssen von neuem angemeldet werden und kommen erst in der dadurch bedingten Reihenfolge nach Erledigung der bei dem beauftragten Auktionator noch vorliegenden Anträge zur Versteigerung. 4. Der Auktionator ist befugt, den Zuschlag zu verweigern, wenn er der Ansicht ist, daß unter den Bietenden ein Einverständnis zur Niederhaltung des Preises besteht. * 5. Durch Erteilung des Zuschlages werden die gekauften Waren in das Eigentum des Käufers übertragen und lagern für dessen Rechnung und Gefahr. Die Abnahme der gekauften Waren muß innerhalb dreier Stunden nach Beendigung der Versteigerung erfolgen, widrigenfalls der Auktionator befugt ist, die Waren für Rechnung und auf Kosten des säumigen Käufers aufs neue zu versteigern. 6. Die Käufer haben die Waren in der Beschaffenheit zu übernehmen, in welcher sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden. Die Prüfung und Besichtigung der Ware vor dem Verkauf soll den Kauflustigen tunlichst erleichtert werden, ein Durchwühlen oder Umpacken der Waren bei der Besichtigung ist nicht statthaft, jedoch ist ein Umschütteln vor oder während der Versteigerung auf Verlangen der Kauflustigen zulässig. Einwendungen bezüglich der gekauften Mengen müssen bei der Abnahme der Ware geltend gemacht werden. Der Sachverhalt wird in diesem Falle durch den Auktionator festgestellt. Der Verkäufer oder in dessen Auftrag der Auktionator muß auf Anforderung das Vorwiegen oder Verzählen der verkauften Ware sofort nach. Beendigung der Versteigerung vornehmen. Einwendungen nach erfolgter Abnahme bleiben unberücksichtigt. 7. Der Auktionator verteilt über die versteigerten Waren Zuschlagscheine. Diese sind nach beendigter Versteigerung gegen Zahlung des Versteigerungserlöses am Schalter des Auktionators entgegenzunehmen. Die Auslieferung der Ware an den Käufer erfolgt gegen Abgabe des Zuschlagscheines. Auf dem Zuschlagscheine wird die erfolgte Zahlung oder deren Stundung vom Auktionator vermerkt. 8. Dem Auktionator stehen, sofern nichts anderes verabredet ist, die Gebühren nach den von der Handelskammer festgestellten und von dem Senat genehmigten Sätzen der Courtage- und Gebührentaxe zu. 9. Der Auktionator wird dsm Verkäufer über die Versteigerung am Tage des Verkaufs eine Abrechnung erteilen, aus welcher die verkauften Mengen und die dafür erzielten Erlöse ersichtlich sind. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Auktionator mit der Abrechnung den Versteigerungseriös unter Einbehaltung der ihm nach Absatz 8 zustehenden Beträge dem Verkäufer übermitteln.