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I. Tarif-o. Befordrbest.—22. Godsforb. m. Holl.,Belg.,Frkr.,Østr.o.Ung. 445
2. Paa Side 20 rettes sidste Stykke af Tillægsbestem-
melse 5 til Artikel 13(1) saaledes:
»Im Verkehr mit Norwegen dürfen Wein, Branntwein
und andere Spirituosen nicht mit Nachnahmen, welche den
Wert der Ware darstellen, belastet werden. Im Verkehr mit
Schweden dürfen Sendungen schwedischer oder fremder
Herkunft unter 250 Liter von Branntwein, Weingeist und
Spirituosen, gekocht oder destillirt, sowie von Getränken, die
Spirituosen der vorgenannten Arten oder mehr als 25 °/0
Alkohol enthalten, nicht unter Nachnahme des Ankaufs-
preises befördert werden«.
3. Anmærkningen paa Foden af Siderne 25, 27, 35,
36 og 37 ændres saaledes:
»Diese Bestimmungen gelten nicht für die dem inter-
nationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
nicht unterstellten Eisenbahn- und Dampfschiffsstrecken
(vergl. die Fussanmerkung *) auf Seite 5)«.