Internationale Weltausstellung zu Gent 1913
Allgemeines Programm
År: 1911
Forlag: L'imprimerie Moderne E. & H. Mertens (société anonyme)
Sted: Brussel
Sider: 74
UDK: 061.4(100) gent
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Dauer.
Art. 3. — Die Ausstellung wird Einde April 1913 eroeffnel und dauert minde-
stens sechs Monate; das Exekutiv-Komitée behaelt sich das Recht vor, selbige bis
zum 15. November, inklusive zu verlaengern.
Verwaltungsrat und Exekutiv-Komitée.
Aut. 4. — Der Verwaltungrat der Aktiengesellschaft der Internationalen Welt-
austeilung zu Gent im Jahre 1913, unter dem Praesidium der Herren Cooreman,
Presidenten der Representantenkammer, und E. Braun, Bürgermeister der Stadt
Gent, hat seine Vollmachten einem. Exekutiv-Komitée unter dem Praesidium der
Herren Cooreman und Braun übertragen.
Dieses Komitee vertritt die Gesellschaft, und beschaeftigt sich mit den eigent-
lichen Organisations- und Verwaltungsmassregeln, wie auch saemtlicher finanziellen
Fragen. Es bildet für die Organisierung und Leitung der Austeilung die ausführende
Behoerde und die oberste Instanz.
Das Exekutiv-Komitée hat die Ausführung seiner Bestimmungen drei General-
Direktoren übertragen, naemlich den Herren Jos. Casier, E. CopiJieters, und M. de
.Smet de Naeyer.
Protektorats-Oberkommission für die belgische Abteilung.
ÄriT. 5. — Es wird eine Protektorats-Oberkommission eingerichtel, welche die
Aufgabe hat, den belgischen Produzenten die Teilnahme an der Ausstellung zu
erleichtern, und solche zu foedern.
Dieselbe wird under sich Gruppen- und Klassen- sowie Lokal-Komitées bilden.
Ein besonderes Reglement wird die Befugnisse und die Wirksamkeit der Kommis-
sion und der Koinitées regeln.
Regierungs-General kommissariat.
Art. 6. — Das Regierungs-Generalkommissariat wird unter der Leitung des
Generalkommissars, Herrn Jean de Hemptinne, sein.
Der Regierungs-Generalkominissar vertritt die Regierung bei dem Exekutiv-
Komitée der Ausstellung-Gesellschaft, Akt. Ges. und bei den Vertretern oder Delegier-
ten der freu.den an der Ausstellung beteiligten Laender.
Er ist der amtliche Vermittler sowohl zwischen diesen Vertretern oder Dele-
gierten der fremden Laender und der Ausstellungs-Gesellschaft, Akt. Ges. als auch
zwischen diesen Vertretern oder Delegierten und der belgischen Regierung hin-
sichtlich aller im Interesse der vertretenen Aussteller zu ergreifenden Massregeln.
An ihn sind alle Gesuche um Auskünfte allgemeiner Art zu richten.
in Uebereinstimmung mit den Exekutiv-Komitee der Ausstellungs-Gesellschaft,
Akt. Ges. stellt der Regierungs-Generalkommissar den Gesamtplan der Hallen und
Parkanlagen fest, und ebenso den allgemeinen Parzellierungsplan für die belgische
Abteilung und die auslaendischen Abteilungen, sowie das Programm der Servituten,
den Verkehr und die gemeinsame Benützung von Scheidewaenden in diesen Abteil-
ungen betreffend.
Er dient, ohne diesbezüglich eine Verantwortung zu übernehmen, als Mittelglied
zwischen den auslaendischen Kommissaren und dem Exekutiv-Komitée der Aktien-
Gesellschaft hinsichtlich der .Abfassung der Kontrakte über Miete von Plaetzen,
Transport und Aufbewahrung der Kolli, Einlagerung der leeren Kisten, u. s. w.,
u. s. w.
Er visiert und genehmigt die Reglements, namentlich diejenigen, welche den
Transport- und Aufbewahrungsdienst, den Eintritt, die Polizei, die Ausstellung und
Taetigkeit der Maschinen und mechanischen oder elektrischen Apparate und Instal-
lierungen betreffen.
Der Regierungs-Generalkomrnissar organisiert/ und leibet die Beteiligung der
belgischen Produzenten an der Ausstellung.
Ein spezielles Reglement wird die Taetigkeit und die Befugnisse des Regierungs-
Generalkommissariats bestimmen und dessen Beziehungen zur Kommission 'der
belgischen Abteilung regeln.
Belgische und fremde Kommissare und Delegierte.
Art. 7. — Die belgischen Ministerien und oeffentlichen Verwaltungen beglau-
bigen Delegierte, um ihre Sonderausstellungen zu organisieren.
Diese Delegierten unterstehen dem Regierungs-Generalkommissar.
Die auslaendischen Regierungen haben Anzeige von der Veranstaltung der
Internationalen Weltausstellung zu Gent erhalten und sind aufgefordet worden,