Internationale Weltausstellung zu Gent 1913
Allgemeines Programm
År: 1911
Forlag: L'imprimerie Moderne E. & H. Mertens (société anonyme)
Sted: Brussel
Sider: 74
UDK: 061.4(100) gent
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sich an derselben zu beteiligen und sich daselbst durch beglaubigte Kommissare
vertreten zu lassen. Diese Kommissare, denen die Aufgabe zusteht, ihre betreffenden
Staalsangehoerigen zu vertreten und über deren Interessen zu wachen, werden
hinsichtlich aller Fragen, welche sich auf Verteilung des ihrem Lande zugewiesenen
Raumes und des Installierungsniodus einer jeden nationalen Abteilung beziehen,
mit (lern’ Exekutiv-Komitee der Weltausstellung-Gesellschaft. Akt. Ges. under Vermitt-
lung des Regierungs-Generalkommissars verhandeln.
Kollektivgruppen solcher Nationalitaeten. welche offiziell nicht vertreten sind,
koennen mit Genehmingung des Exekutiv-Komitées und des Regierungs-Generalkom-
missars gebildet werden.
Vorbehaltlich derselben Genehmigung koennen diese Gruppen Kommissare
ernennen.
Die Aussteller koennen mit dem Exekutiv-Komitee nur durch Vermittelung des
Vertreters oder Delegierten ihres Landes verkehren.
Doch koennen /Vussteller, deren Land nicht offiziell vertreten sein sollte, direkt
mit dem Execuliv-Komitée verkehren.
Letzteres wird alle noetigen Aufklaerungen erteilen und die Reglements be-
kannt geben,-nach denen die Vertreter oder Delegierten der Laender und die Ausstel-
ler selbst sich zu richten haben.
Austausch von Plätzen.
Art. 8. — Der Austausch von Plaetzen zwischen zwei verschiedenen Laendern
■darf nur durch Vermittelung des Exekutiv-Komitées und unter Vermittlung des
Regierungs-fieneralkommissars stattfinden.
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Klassifizierung der Produkte.
Art. 9. — Die Produkte werden nach einem, diesem Reglement als Anlage beige-
gebenen, Allgemeinen Klassifizierungs-System in Gruppen und Klassen eingeteilt.
Dieses Schriftstück enthaelt eine summarische Aufstellung der Produkte einer
jeden Klasse, jedoch ist diese Aufzaehlung keineswegs einschraenkend. Bei Zweifel
über die Klassifizierung eines Produktes entscheidet das Exekutiv-Komitee in Ueber-
einstimmung mit dem Regierungs-Generalkommissar.
Detailabaenderungen, welche spaeter bei der Verteilung von Gegensfaei?den
unter die verschiedenen Klassen noetig erscheinen, müssen vom Regierungs-General-
kommissar gebilligt werden.
Diese Klassifizierung dient als Grundlage bei Zuweisung der Produkte in die
einzelnen Fachabteilungen, welche den Ausstellern einer selben Nation zugewiesen
werden, bzw. in die internationalen Fachableilungen, welche von den Maschinen-
gallerien und dem Eisenbahnmaterial eingenommen werden.
Generalkatalog und Spezialkataloge.
Art. 10. — Das Exekutiv-Komitée wird einen offiziellen, pdanmaessig geord-
neten und vollstaendigen Katalog der von allen Nationen ausgestellten Gegenstaende
mit Angabe des Namens der Aussteller, der Industrie-Gattung und des Produktions-
ortes. (Fabrik. Werkstaette, Landgut, etc.), herausgeben.
Die zur Ausarbeitung dieses Katalogs erforderlichen Angaben sind durch die
Aussteller selbst unter deren Verantwortlichkeit zu liefern; ein besonderes Formular
ist zu diesem Zwecke dem gegenwaertigen Reglement beigefügt.
Die Kommissariate der bei der Ausstellung vertretenen Laender haben das
Recht, auf ihre Kosten einen besonderen Katalog der in ihrer nationalen abteilung
ausgestellten Gegenstaende zu veroeffentlichen und in ihren Abteilungen zu ver-
kaufen.
Schutz der Erfindungen.
Art. 11. Die Regierung wird alle noetigen Massregeln treffen, um in Belgien
■die Erfindungen, welche geeignet sind, patentiert zu werden, industrielle Modelle
oder Plaene, sowie Fabriks- oder Handelsmarken, welche auf der Ausstellung figu-
rieren werden., zu schützen.
Die Beamten, welche mit dem Aufsichtsdienst betraut sind, werden die Anweis-
ung erhalten, jedes Abzeichnen. Kopieren, Messen oder Photographieren, sowie jede
Reproduktion vermittelst Modellierens oder Abformens der ausgestellten Gegen-
staende, ohne Erlaubnis des Ausstellers, zu verhindern.
Die Ausstellungsgesellschaft und das Exekutiv-Komitée übernehmen indessen
keine Verantwortlichkeit für Uebertretungen dieser Bestimmung, sei es infolge von
Nachlaessigkeit ihrer Angestellten, sei es infolge Zuwiderhandelns gegen ihre Anord-
nungen.