Internationale Weltausstellung zu Gent 1913
Allgemeines Programm

År: 1911

Forlag: L'imprimerie Moderne E. & H. Mertens (société anonyme)

Sted: Brussel

Sider: 74

UDK: 061.4(100) gent

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— 14 — Das Exekutiv-Koinitée behaelt sich das Recht vor, die Reproduktion und den Verkauf von Gesamtansichten zu gestatten. Die Austeller koennen sich dieser Reproduktion und deren Verkauf nicht widersetzen. Bekanntmachungen, Aushaengeschilder, Schaukaesten. Art. 12. — Es ist niemanden, gestattet in der Austeilung Reklame zu machen, der als Austel-ler nicht zugelassen worden ist, und nicht über einen besonderen Stand innerhalb der Abteilung des Landes, aus dem seine Produkte herrühren, verfügt. Es ist niemanden, gestattet innerhalb einer Landes-Abteilung Reklame zu machen, wenn er die Erlaubnis hierzu nicht vom General-Kommissar der betref- fenden Abteilung erhalten hat, und den unter Absatz 1. dieses Art. 12 nicht ent- sprochen hat. Es ist niemanden gestattet innerhalb eines Standes irgendwelche Reklame zu machen, wenn er hierzu nicht die Erlaubnis des austellenden Besitzers des betref- fenden Standes erhalten hat, und den Abs. 1 und 2 dieses Art. 12, nicht entspro- chen hat. Alle offiziellen und anderen Ankündigungen und Drucksachen, welche dazu bestimmt sind, im Innern der Austeilung angeschlagen oder verteilt zu werden, muss,en vorher vom Exekutiv-Kornitee gebilligt und für die genannten Zwecke gut- geheissen werden. Diese Erlaubnis kann jeder Zeit zurückgezogen werden. Das Exekutiv-Komitée entscheidet, im Einvernehmen mit dem General-Kom- missar der Regierung, über alle Fragen bezüglich der Groessenverhaeltnisse und der Anbringung der Aushaengeschildei’. Beobachtung der Gesetze und Regulative. Art. 13. — Die ausgestellten Gegenstaende jeder beliebigen Art müssen allen Be- dingungen der in Belgien herrschenden Gesetze und Vorschriften entsprechen. Die Aussteller haben alle durch diese Gesetze und Regulative vorgeschriebenen Bedin- gungen, vorbehaltlich der etwa von den zustaendigen Behoerden zu erteilenden Ausnahmebewilligungen, zu erfüllen. Die belgische Regierung wird auf dem Verwaltungswege Erleichterungen in der Benutzung der für die Ausstellung notwendigen Dampf-Apparate ein treten lassen, Platzmiete. Art., 14. — Die Austeller haben für den Platz, welchen ihjre Produkte auf der /Xusstellung einnehmen, Miete zu bezahlen. Die naehren zkngaben über die Miets-Bedingungen finden sich unter Abschnitt II dieser Verordnung. Fussboeden und Schetdewaende. Art. 15. — Die Fussboeden. und Pflaster der Hallen koennen ein Gewicht von 500 Kilogramm per Quadratmeter; an einzelnen, im gemeinsamen Einverstaendnis zu bestimmenden Stellen, selbst) ein solches von 1,500 Kilogramm tragen, dieselben' bestimmenden Stellen selbst ein solches von 1,500 Kilogramm tragen; dieselben koennen für die besonderen Bedürfnisse einzelner Installierungen nur mit Erlaubnis des Exekutiv-Komitées und auf Kosten des betreffenden Ausstellers veraen^ert, ver- setzt oder befestigt werden. Die Aussteller müssen in ihrem Beteiligungsgesuche die auf ihre Ausstellung kommende Belastung per Quadratmeter angeben. Die Scheidewaende, welche nicht von dem Exekutiv-Komitée milvermietet wer- den, sind nach Genehmigung seitens dieses Letzteren auf Kosten der Aussteller her- zustellen. Ausschmückung der Hallen. Art. 16. — Die allgemeine private Ausschmückung ist zu Lasten der betreffen- den Austeller oder Ausstellungsgruppen, muss jedoch durch das Exekutiv-Komitee und das General-Kommissariat der Regierung gutgeheissen werden. Transport der Ausstellungsgüter. Art. 17. — Die belgische Regierung hat der Ausstellungsgesellschaft zugesichert: a) Den unentgeltlichen Hin- und Rücktransport auf den belgischen Staats- denGn fUr aHe GÜkr belgischen UrsP,rungs, welche zur Ausstellung gesandt wer- Die kostenfreie Beförderung erstreckt sich ebenfalls auf alles Rohmaterial, welches zur Fabukation oder zur Krafterzeugung waehrend der Dauer der Ausstel-