Internationale Weltausstellung zu Gent 1913
Allgemeines Programm
År: 1911
Forlag: L'imprimerie Moderne E. & H. Mertens (société anonyme)
Sted: Brussel
Sider: 74
UDK: 061.4(100) gent
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]ung zu dienen hat, sowie auf die leeren Kisten und Verpackungsstücke, welche zur
Absendung der Güter benützt worden sind, und für die Rücksendung dienen
b) Berechnung des Tarif Nr 10 auf allen Staatsbahnen für die aus dem Aus-
lande kommenden Güter. (Laut diesem Tarif geschieht der Rücktransport unent-
fangt3)1’ waehrend für* den Hintransport der volle Frachtsatz zur Berechnung ge-
Es werden Schritte eingeleitet werden, um Frachtsatzermaessigungen für die
Transporte auf den belgischen konzessionierten Linien, auf den auslaendisch'en
Linien, sowie auf den verschiedenen regelmaessigen. Schiffahrtslinien zu erlangen.
c) Einrichtung eines Post-, Telegraphen- und Telephonamtes innerhalb der
Ausstellung.
Dienstleistung für die Ausstellungs-Cegenstaande.
Ab t. 18. — Die Ausstellungsgesellschaft, Akt. Ges. übernimmt für die einzeln
angemeldeten Aussteler unentgeltlich innerhalb der Ausstellung die Dienstleitung
für alle Kolli gewoehnlicher Dimension, deren Gewicht nicht 1,500 Kilogramm über-
steigt, und welche ihr spätestens bis zum 10. April 1913 geliefert werden. Diese
Dienstleistung für die Kolli umfasst :
e) Deren Empfangnahme im Innern der Ausstellung;
f) Transport zu der für die betreffenden Gegenstaende angewiesenen Stelle;
„ c) Fortschaffung der leeren Kisten und anderen Verpackungsstücke und spaetere
Zui*ückbringung an dem angewiesenen Platz;
d) Fortschalfung der wiedereingepackten Gegenstaende.
Die Aussteller haben sich nach den Anweisungen zu richten, welche das Exeku-
tiv-Komitee erteilen wird, um die Fortschalfung der leeren Kisten zu erleichtern.
Das Exekutiv-Komitee wird die leeren Kisten der auslaendischen Aussteller ein-
lagern und bei Schluss der Ausstellung wieder an dem Platz, wo die betreffenden
Gegenstaende ausgestellt sind, zurückschaffen, ohne aber eine Verantwortlichkeit,
iür die Erhaltung der Kisten in gutem Zustande zu übernehmen
Für die Einlagerung wird eine Taxe von Frs, 2.50 per Quadratmeter Boden-
llaecne, nach den groessten Dimensionen über dem Boden gemessen, erhoben doch
wird ein Minimum, von Frs. 2.50 für jedes Verpackungsstück von weniger als 1 Qua-
dratmeter berechnet werden.
Diejenigen auswaertigen Aussteller, welche sich selbst mit der Einlagerung ihrer
leeren Kisten befassen wollen, haben unter Beobachtung der von dem Exekutiv-
Konutee zu erteilenden Anweisungen für sofortige Wegschaffung derselben nach
dem Auspacken Sorge zu tragen.
Für die Dienstleistung bei denjenigen Kolli, deren Gewicht 1,500 Kilogramm
übersteigt, sowie für z. B. Steinbioecke, Marmor, Kanonen, Eisenwaren, Maschinen-
teile, Locomobilen, zusammengesetzte Dreschmaschinen, etc., insofern deren Gewicht
per Stück mehr als 1.500 Kilogramm betraegt, ferner für alle Kolli, deren Groessen-
yerhaeltnisse die Flaeche eines gewoehnlichen Güterwagens überschrei len, wie Holz-
balken, eiserne Stangen oder Traeger, etc., Fahrmaterial (Lokomotiven, Eisenbahn-,
Iramway- und Güterwagen), sowie für Wasserfahrzeuge, irgend sonstige grosse
Stücke und zerbrechliche Gegenstaende, ist eine nach gegenseitiger Uebereinkunft
festzusetzende Taxe zu entrichten; das Exekutiv-Komitee kann auch verlangen
dass für gewisse dieser Güter die Dienstleistung durch die Aussteller selbst oder
mit deren Beihülfe bewirkt werde.
Das Exekutiv-Komitee behaelt sich vor, wenn moeglich die noeiigen Vereinba-
rungen zu treffen, damit die fahrenden Brücken, welche eventuell in der Maschinen-
gallerie ausgestellt werden, rechtzeitig zum Beiriebe fertig montiert werden um
gegen Entrichtung einer Taxe, bei den Transport- und Montierungsmanipulationen
welche die Aussteller vornehmen müssen, von Letzteren benützt werden zu koen-
nen.
Das Exekutiv-Komitée behaelt sich vor, mit allen amtlich vertretenen Laendern
besondere Abmachungen über saemmtliche Dienstleistungen bei der Ausstellung der
auszustellenden Gegenstaende sowie über die Einlagerung der leeren Kisten zu
treffen.
Diejenigen Personen, welche das Vermieten von Schaufenstern oder Schau-
kasten, Aiißstattiuigsmoebeln, Spiegeln, Plakatenr und Reklameschjldern unter-
nehmen, ebenso die in den Gaerten der Ausstellung etablierten Verkaeufer haben
kein Anrecht auf Einlagerung oder Rücktransport der leeren Kisten. Das Exekutiv-
komitee befasst sich in keiner Weise mit deren Verpackungsstücken.
Die Aussteller haben auf eigene Kosten das Auspacken, Auf- und Ausstellen
und Wiedereinpacken ihrer Waren, sowie das Instandsetzen ihrer leeren Kisten etc
zu besorgen. Das Wiedereinpacken hat in der von dem Exekutiv-Komitee anzugeben-
den Ordnung und zwar vor dem 31. December 1913 zu erfolgen. Der Abbruch der