Internationale Weltausstellung zu Gent 1913
Allgemeines Programm
År: 1911
Forlag: L'imprimerie Moderne E. & H. Mertens (société anonyme)
Sted: Brussel
Sider: 74
UDK: 061.4(100) gent
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Installationen und Maschinen hat derart zu geschehen, dass spaetestens, am
15. Januar J9L4 die Güter fortgeschafft werden koennen.
Nach dem 15. Januar 1914 werden alle bis dahin noch nicht wieder einge-
packten oder abgebrochenen Ausstellungsgegenstaende ex officio auf Kosten und
Gefahr der betreuenden Aussteller forlgeschafft und gelagert werden.
Diejenigen Güter, welche bis zum 1. Februar 1914 nicht zurückgezogen worden
sind, werden sechs Monate spaeter oeffentlieh verkauft werden; d.e Ausstellungs-
gesellschaft hat das Recht, über den Erloes solcher Verkaeufe zu verfügen.
Jeder Aussteller ouer sein Vertreter hat für die Empfangnahme seiner Kolli,
sowie die Prüfung des Inhalts Sorge zu tragen. Falls die Aussteller oder deren
Vertreter sich nicht einstellen, um die Kolli im Innern der Ausstellung in Empfang
zu nehmen, so kann das Exekutiv-Komitee dieselben zurückschicken oder sie ex
officio auf Kosten und Gefahr des Interessenten auspacken lassen.
Jede Einführung von Material, welches für die innere Einrichtung in der Aus-
stellung bestimmt ist, bleibt der besonderen Erlaubnis des Exekutiv-Komitées unter-
geordnet.
Die Austellungsgesellschaft, Akt. Ges. wird bei allen Dienstleistungen, mit wel-
chen sie sich befasst, die groesste Sorgfalt auf die Güter verwenden, wohlverstan-
den, kann sie aber in keinem Falle für Total- oder Teilverlust. Bescliaedigung,
Havarie, etc., welche die Kolli oder deren Inhalt erleiden koennten, verantworlich
gemacht werden.
Installierung, Unterhalt und Wegschaffen der Ausstellungsgegenstände.
Art. 19. — Die oeffentlichen Verwaltungen und die auslaendischen Kommis-
sionen besorgen selbst ihre Installierungen in den speziellen Pavillons, welche sie
in den Parks errichten, bzw. in denjenigen Hallenteilen, welche ihnen speziell voi>
behalten sind. — Sie nüssen ihre Gesanitplaene der Genehmigung des Exekutiv-
Koniilees unterbreiten, welches sich diesbezüglich mit dem Regierungs-General-
komniissar einigt.
Art. 20. — Die Aussteller oder Ausstellungsgruppen haben alle Unkosten ihrer
Installierungen als : spezielle Ausschmückung, Erhoehung und Konsolidierung deø
Boeden, Gerüste für Scheidewaende und deren Verkleidung, Zimmerdecken, Drape-
rien, Einfriedigung, Stellung der Moebel, Einrichtung, Ausschmückung, Auslegen,
Unterhalt und Reinigung der auszustellenden Gegenstaende, Legung von Funda-
menten, Montieren, Triebkraft, Dampf, Wasser, Gas Elektrizitaet, Demontieren,
Einlagerung der leeren Kisten, Versicherung, Anpflanzungen, besondere Terrain-
anlagen oder Erdaufschütlungen dazu, Wiederinstandsetzung der Gebaeude und
Terrains, Zoll- oder Steucrabgaben. 1 ‘atentabgaben auf die für den Konsum dekla-
rierten Waren, etc., etc., zu bestreiten.
Alle hinsichtlich der Installierung zu treffenden Massregeln müssen vom Exe-
kutiv-Komitee und den Itegierungs-Generalkoinmissar gebilligt worden sein. Die
Aussteller sind verantwortlich für allen Schaden, den ihre Installierung an den
Fussboeden, Zwischenwaenden, etc., die sie im Gebrauch haben, verursachen koenn-
ten, ebenso für alle Beschaedigungen, welche auf eine missbraeuchliche Benutzung
zurückgeführt werden koennen.
Kein Aussteller darf seine Installierung so anordnen, dass irgend eine andere
Installierung vom Lichte abgeschlossen., behindert oder irgendwie benachteiligt
würde.
Aussteller und ausstellende Genossenschaften dürfen nie ohne spezielle Erlaub-
niss die ausgestellten Gegenstaende waehrend der Zeit, wo das Publikum zu den
Hallen und Gallerien Zutritt hat. zudecken.
Kein ausgestellter Gegenstand darf vor Schluss der Ausstellung ohne besondere
schriftliche Erlaubnis des Eexecutiv-Komitees zurückgezogen werden.
Die Aussteller koennen ihre ausgestellten Waren, ihre Produkte und ihr Material
nicht zurücknehmen, bevor sie die Platsmie'e. die Verkaufsgebühren, die Vergütung
für etwaige Beschaedigungen u. s. w. beglichen haben.
ABSCHNITT II.
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Ausgeschlossene Produkte.
Art. 21. — Ausgeschlossen von der Ausstellung sind alle explodierbareM und
leicht entzündlichen, sowie überhaupt alle gefaehrlichen oder schaedlichen Stoffe,
einschliesslich der — selbst patentierten — Arzneien, Geheimmittel oder Speziali-
taeten, deren Bestandteile unbekannt sind.