Internationale Weltausstellung zu Gent 1913
Allgemeines Programm
År: 1911
Forlag: L'imprimerie Moderne E. & H. Mertens (société anonyme)
Sted: Brussel
Sider: 74
UDK: 061.4(100) gent
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Alkohole, Sprite, Oele und Essenzen, Aetzstoffe ,sowie überhaupt alle Materien,
■welche die anderen Produkte angreifen oder das Publikum belaestigen koennen, wer-
den nur in soliden, besonders dafür geeigneten und nicht; zu grossen Gefaessen zuge-
lassen .
Zündhütchen, FeuerwerksKoerper, ZÜndhoelzer und andere aehnliche Artikel
werden nur in Form von Nachahmungen ohne Zusatz entzündbarer Stoffe ange-
nommen.
Die Aussteller gesundheitsschaedlicher oder die Besucher belaestigender Pro-
dukte haben sich jederzeit nach den Sicherheilsmassregeln, die ihnen vorgeschrieben
werden, zu richten.
Das Exekutiv-Komilee behaelt sich das unbedingte Recht vor, die Produkte irgend
welcher Herkunft, welche ihm infolge ihrer Beschafienheit oder ihres Aussehens
sei es gefaehrlich, sei es für den Zweck der Ausstellung oder aus Schicklichkeits-
gründen für dieselbe ungeeignet erscheinen laesst jederzeit entfernen zu lassen.
Zulassungsanträge.
Akt. 22. — Die Zulassungsantraege müssen auf den beigefügten vom Exekutiv-
Komitée gelieferten Formularen ausgestellt werden. Diese Formulare müssen, wenn
es sich um Mascninen. Apparate und industrielle Ausrüstungsgegenstaende handelt,
bis spaetestens zum 15. Januar 1912, und wenn es sich um andere Gegenstaende
handelt, bis spaetestens zum I. Mai 1912 ordnungsgemaess ausgefüllt, unterzeichnet
•und franco in doppelter Ausfertigung gerichtet werden :
a) Für Produkte belgischen Ursprunges an den Regierungs-Generalkommissar;
/) ) Für Produkte aus Laendern, welche den amtlich vertretenen Nationen ange-
hoeren,- an die Kommissar der betreffenden Lænder;
c) Für Produkte aus Laendern, welche nicht amtlich vertreten sind, an das Exe-
kutiv-Komitée, Chaussée de Courtrai, Gent.
Bezüglich der Zulassungsantraege derjenigen Produzenten, welche sich an das
Exekutiv-Komitöe zu wenden haben, entscheidet dieses Komitee selbst, und die
Teilnehmer koennen ihre Ausstellungsgüter erst dann senden, nachdem ihr Antrag
genehmigt und ihnen ein Zulassungszertifikat zugestellt worden ist.
Ar t. 23. — Die Installierungen werden nach den groessten Dimensionen ober-
halb des Fussbodens oder des Bodens gemessen.
Alle Oberflaechen werden im geraden Winkel geniessen.
Es darf kein gemieteter Platz ohne ausdrückliche Genehmigung des Exekutiv-
Komitees abgetreten, ausgewechselb oder in Aftermiete gegeben werden
Die Zimmerdecken, Draperien, Tücher, .Juteteppiche, der Gerüstbau und die
Verkleidung der Scheidewaende, die hoeherliegenden Boeden, die Fundierung oder
Fussbodenkonsolidierung für Installierungen von grossem Gewicht sind von den
Ausstellern oder den Kollekt.ivgnippen auf eigene Kosten und unter Genehmigung
des Exekutiv-Komitees auszuführen.
Die Vorkehrungen, welche zum Zwecke dieser Installierungen getroffen werden,
müssen vom Exekutiv-Komitée und dem Regierungs-Generalkommissar genehmigt
worden sein.
Platzmiete.
Ab t. 24. — Die Plaetze in der belgischen Abteilung und in denjenigen Abtei
lungen, welche eine offizielle Vertretung haben, werden zu den Preisen und unter
den Klauseln und Bedingungen vergeben, wie sie der Generalkommissar einer jeden
dieser Sektionen feststellen wird.
Ar t. 25. — Für Plaetze, welche nicht in den offiziellen, oder den vom Exekutiv-
Komitfe einverstaendlich mit dem General-Kommissariat anerkannten Abteilungen
einbegriffen sind, wird der Preis auf Grund nachfolgender Angaben im Verhaeltnis
zur Ausdehnung des von der Installierung oder den Produkten beanspruchten
Raumes berechnet, wobei die allgemeine Verzierung und Dienstleistung einbegriffen
sind.
2. — INDUSTRIE- UND GEWERBEHALLEN.
Auf dem Boden, per Quadrat Meter Frs : 50. Bei Abschlag ein Zuschlag von
Frs : 45. An der Vorderwand, per laufenden Meter, je nach der Lage Frs : 15.
Minimalpreis eines Platzes Frs : 50.
II __ MASCHINENHALLEN UND HALLEN FUER DIE ELEKTRISCHE
AUSSTELLUNG UND EISENBAHNMATERIAL SOWIE KESSEL-SCHUTZHALLEN
FUER MASCHINEN UND FUER VERSCHIEDENE EINRICHTUNGEN.
Auf den Boden, per Quadrat Moler Frs. 50. Bei Abschlag ein Zuschlag von
Frs : 45. An der Vorderwand, per laufenden Meter je nach der Lage Ers : 15.
Minimalpreis eines Platzes Frs : 50.