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Münz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band
Münz, Maass Und Gewichtskunde Erster Und Zweiter Band
Forfatter: Alexander Lachmann
År: 1860
Forlag: Verlag von Ernst Schäfer
Sted: Leipzig
Sider: 850
UDK: 389
Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.
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Art. 3.
Insbesondere soll
a) im Königreiche Preussen mit Ausschluss der Hohenzollern’schen Lande, in den Königreichen Sachsen und Hannover, im Kurfürslenthume Hessen, im Grossherzogthume Sachsen, in den Herzogthümern Sachsen-Alten-burg, Sachsen-Gotha. Braunschweig, Oldenburg mit Birkenfeld, Anhalt-Dessau-Cöthen und Anhall-Bernburg, in dem Fürstenthume Schwarzburg-Sondershausen und der ünterherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont, Reuss ä. L. und Reuss j L., Schaumburg-Lippe und Lippe:
der Dreissig -Thaier - Fuss;
b) im Kaiserthume Oesterreich so wie im Fürstenthume Liechtenstein:
der Fünfundvierzig-Gulden-Fuss;
c) in den Königreichen Bayern und Würltemberg, in den Grossherzog-Ihümern Baden und Hessen, im Herzoglbume Sachsen-Meiningen, im Fürstenthume'Sachsen-Coburg, in den Hohenzollern’schen Landen Preussens, im Herzogdiume Nassau, in der Oberherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, in der Landgrafschaft Hessen-Homburg und in der freien Stadt Frankfurt:
der Zweiundfünfzig - und - einhalb - Gulden - Fass
als Landesmünzfüss und Grundlage der gesetzlichen Landeswährung daselbst angesehen und bezüglich eingeführt werden.
Demgemäss sollen unter Münzen:
der „Thaier-Währung": die des 30-Thlr.-Fusses bez. des 14-Tlilr.-Fusses;
„österreichischer Währung“: die des 45-fl.-Fusses,
„süddeutscher Währung“: die des 521/a-fl.-Fusses bez. des 241/2’fl. Fusses verstanden werden.
Art. 4.
Die Münzstücke des 30-Thlr.- und 5272-fl.-Fusses sollen völlig gleiche Geltung mit den im bisherigen bez. 14-Thlr- und 24-Fusse ausgeprägten gleichnamigen Münzen haben, dergestalt, dass bei allen Zahlungen und Verbindlichkeiten, sofern nicht die am Schlüsse des Art. 8 vorgesehene besondere Verabredung getroffen ist, ein Unterschied zwischen den alten Münzen des 14-Thlr.- und 241/2-fl.-Fusses und den neuen Münzen des 30 Thlr.- und 521/2-fl--Fusses nicht gemacht werden darf.
Art. 5.
Ein jeder der vertragenden Staaten wird seine Ausmünzungen auf solche Stücke beschränken, welche der dem vereinbarten Münzfüsse (Art. 2 und 3) entsprechenden Rechnungsweise gemäss sind.