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Münz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band
Münz, Maass Und Gewichtskunde Erster Und Zweiter Band
Forfatter: Alexander Lachmann
År: 1860
Forlag: Verlag von Ernst Schäfer
Sted: Leipzig
Sider: 850
UDK: 389
Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.
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Ausnahmsweise bleibt es Oesterreich vorbehalten, noch ferner sogenannte „Levantiner Thaler“ mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresia und mit der Jahrzahl 1780 im damaligen Schrot und Korn als Handelsmünze auszuprägen.
Als zulässige kleinste in dem Landsmünzfusse auszuprägende Theilstücke der Hauptmünzen werden anerkannt:
das Ve-Thlr.-Stück im 30-Thlr.-Fusse,
das 1/4-fl.-Stück im 45-fl.-Fusse,
das */4 - fl. - Stück im 52Fusse.
Die vertragenden Regierungen verpflichten sich, die Ausmünzung in Theilslücken auf das nothwendige Bedürfniss zu beschränken.
Art. 6.
Sämmtliche vertragende Regierungen verpflichten sich, bei der Aus-münzung von grober Silbermünze, folglich von Hauptmünzen sowohl als deren Theilslücken — Courantmünzen — ihren Landesmünzfuss (Art. 3) genau innehalten und die möglichste Sorgfalt darauf verwenden zu lassen, dass auch die einzelnen Stücke durchaus vollhallig und vollwichtig ausgernüuzl werden. Sie vereinigen sich insbesondere gegenseitig zu dem Grundsalze, dass unter dem Vorwande eines sogenannten Remediums an dem Gehalte oder dem Gewichte der J^ünzen Niehls gekürzt, vielmehr eine Abweichung von dem den letzteren zukoinmenden Gehalle oder Gewichte nur insoweit nachgesehen werden dürfe, als eine absolute Genauigkeit nicht eingehallen werden kann.
Art. 7.
Der Feingehalt wird in Tausendtlieilen ausgedrückt.
Bei der Bestimmung des Feingehalts der Silbermünzen soll überall die Probe auf nassem Wege angewendet werden.
Art. 8.
Zur Vermittlung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs unter den ''ertragenden Staaten sollen zwei, den im Art. 2 gedachten Münzfüssen entsprechende Hauptsilbermünzen unter der Benennung Vereinsllialer ausgeprägt werden, nämlich:
1) das Einvereinsthalerstück zu V30 des Pfundes feinen Silbers mit dem Werlhe von bez. 1 Thlr. in Thalerwährung, P/a fl. österreichischer Währung und l3/4 fl. süddeutscher Währung;
2) das Zweivereinslhalerslück zu ’/15 des Pfundes feinen Silbers mit dem Wei (he von bez. 2 Thlr. in'*Thalerwährung, 3 fl. österreichischer ährung und 3 ’/a fl. süddeutscher Währung.
Diesen Vereinsmünzen wird zu dem angegebenen Werthe im ganzen 111 an°e der vertragenden Staaten, bei allen Staats-, Gemeinde-, Slitlungs-
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