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Münz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band
Münz, Maass Und Gewichtskunde Erster Und Zweiter Band
Forfatter: Alexander Lachmann
År: 1860
Forlag: Verlag von Ernst Schäfer
Sted: Leipzig
Sider: 850
UDK: 389
Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.
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und anderen öffentlichen Kassen, sowie im Privatverkelire, namentlich auch bei Wechselzahlungen, unbeschränkte Gültigkeit, gleich den eigenen Landesmünzen, beigelegt. Ausserdem soll auch in dem Falle Niemand deren Annahme zu dem vollen Werthe in Zahlung verweigern können, wenn die Zusage der Zahlungsleistung auf eine bestimmte Münzsorte der eigenen Landeswährung lautet. Nicht minder soll es in den vertragenden Staaten Jedermann gesattet sein, Vereinsmünzen ausdrücklich und mit der Wirkung in Zahlung zu versprechen oder sich zu bedingen, dass in diesem Falle letztere lediglich in Vereinsmünze zu leisten ist.
Art. 9.
Die von den durch die allgemeine Münzconvenlion vom 30. Juli 1838 verbundenen Staaten bisher in der Eigenschaft einer Vereinsmünze ausgeprägten Zweilhaler- (bez. 3 '/2 (].-) Stücke werden den Vereinsmünzstücken (Art. 8) in jeder Beziehung gleichgestellt.
Den der allgemeinen Münzconvention vorn 30 Juli 1838 gemäss, sowie den vor dem Jahre 1839 im bisherigen 14-Tlialerfusse ausgeprägten Thaler-stücken wird in allen vertragenden Staaten die unbeschränkte Gültigkeit gleich den eigenen Landesmünzen zugeslanden.
Art. 10.
Das Mischungsverhältniss der Vereinsmünzen wird auf 900 Tausend-Iheile Silber und 100 Tausendtheile Kupfer festgesetzt. Es werden demnach 13’/a doppelte oder 27 einfache Vereinsthaler ein Pfund wiegen. Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf, unter Festhaltung des im Art. 6 anerkannten Grundsatzes, im Feingehalt nicht mehr als drei Tausendtheile, im Gewicht aber bei dem einzelnen Einvereinsthalerstück nicht mehr als vier Tausendtheile seines Gewichles und bei dem einzelnen Zweivereinslhalerslück nicht mehr als drei Tausendtheile seines Gewichls betragen.
Der Durchmesser wird für das Einvereinsthalerstück auf 33 Millimeter, für das Zweivereinslhalerslück auf 41 Millimeter festgesetzt; beide werden im’ Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung versehenen Rande geprägt werden.
In den Avers derselben ist das ßildniss des Landesherrn und bei der freien Stadl Frankfurt das Symbol derselben aufzunehmen.
Der Revers muss in der Umschrift um das Landeswappen die Angabe des Theilverhällnisses zum Pfunde feinen Silbers und die ausdrückliche Bezeichnung als Einvereinslhaler bez. als Zweivereinslhaler, ingleichen die Jahrzahl enthalten. Durch letztere ist stets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu bezeichnen.
Art. 11.
Die Höhe der in Zweivereinsthalerslücken auszuführenden Ausmünzungen bleibt dem Ermessen jedes einzelnen Staates überlassen.