ForsideBøgerMünz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band

Münz, Maass Und Gewichtskunde
Erster Und Zweiter Band

Forfatter: Alexander Lachmann

År: 1860

Forlag: Verlag von Ernst Schäfer

Sted: Leipzig

Sider: 850

UDK: 389

Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.

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Side af 812 Forrige Næste
5 Dagegen sollen an Einvereinsthalerstücken 1) in der Zeit von 1857 bis zum 31. December 1862 von jedem der vertragenden Staaten mindestens 24 Stücke auf je 100 Seelen seiner Bevölkerung; 2) in den folgenden Jahren vom 1. Januar 1863 an, innerhalb jedesmaliger vier Jahre, von jedem der vertragenden Staaten mindestens IG Stücke auf je 100 Seelen seiner Bevölkerung ausgeprägt werden. Art. 12. Die vertragenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Vereinsmünzen gegenseitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr Gewicht prüfen lassen, und von den Ausstellungen, die sich dabei etwa ergeben, einander Milllieilung machen. Für den unerwarteten Fall, dass die Ausmünzung der einen oder andern der beiheiligten Regierungen im Feingehalte oder Gewichte den vertragsmässigen Bestimmungen nicht entsprechend befunden würde, übernimmt dieselbe die Verbindlichkeit, entweder sofort oder nach vorangegangener schiedsrichterlicher Entscheidung sämmtliche von ihr geprägte Vereinsmünzen desjenigen Jahrganges, welchem die fehlerhafte Ausmünzung angehört, wieder einzuziehen. Art. 13. Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzuselzen, auch eine Ausserkurssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist, Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich, die gedachten Münzen, einschliesslich der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn dieselben in Folge längerer Circulation und Abnutzung eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, allmälig zum Einschmelzen einzuziehen und dergleichen abgenutzte Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich geworden, stets für voll zu demjenigen Werthc, zu welchem sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt sind, bei allen seinen Kassen anzunehmen. Art. 14. Es bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Ausgleichung kleinere Münze nach einem leichtern Münzfuss als dem Landes-münzfüss (Art. 2 u. 3) in einem dem letztem entsprechenden Nennwerth als Scheidemünze sowohl in Silber als in Kupfer auszuprägen. Dieselbe hat auf dem Gepräge stets die ausdrückliche Bezeichnung als „Scheidemünze“ zu enthalten und darf sich beim Silber nicht über Stücke