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Münz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band
Münz, Maass Und Gewichtskunde Erster Und Zweiter Band
Forfatter: Alexander Lachmann
År: 1860
Forlag: Verlag von Ernst Schäfer
Sted: Leipzig
Sider: 850
UDK: 389
Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.
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von der Hälfte des kleinsten Couranttheilstiickes, beim Kupfer hingegen nicht über bez. 6 und 5 Pfenning- (Pfennig-), sowie über bez. 4 Hundert-Iheil- und 2 Kreuzerstücke erheben; es ist auch auf der Kupfermünze der Nennwerth nicht nach dem TheilVerhältnisse zu einer hohem Münzstufe, sondern nach der Ein- oder Mehrheit oder dem Theilbetrage der für die kleinsten Münzgrössen bestehenden Werthbenennungen als Pfenninge (Pfennige), Kreuzer u. s. w. auszudrücken.
Es darf die Silberscbeidemünze künftig in keinem der vertragenden Staaten nach einem leichtern Münzfüsse als zu 34‘/2 Tlilr. in Thalerwährung, 513/4 fl- österreichischer Währung, oder 60% fl. süddeutscher Währung geprägt werden.
Bei Ausprägung der Kupferscheidemünze ist das Nennwerthverhältniss von 112 Tlilr. in Thalerwährung, 168 fl. österreichischer und 190 fl. süddeutscher Währung für 1 Zollzentner Kupfer niemals zu überschreiten.
Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich zugleich, nicht, mehr Silber- und Kupferscheidemünze in Umlauf zu setzen, als für das Bedürf-niss des eigenen Landes zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Ausgleichung erforderlich ist. Auch werden sie die gegenwärtig in Umlauf befindliche Scheidemünze, soweit dieselbe dieses Bedürfniss etwa bereits übersteigt, auf jenes Maass zurückführen.
Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten genöthigt werden, eine Zahlung, welche den Werlh der kleinsten groben Münze erreicht (Art. 5), in Scheidemünze anzunehmen.
Art. 15.
Jeder vertragende Staat macht sich verbindlich:
a) seine eigene Silber- und Kupferscheidemünze niemals gegen den ihr ’
beigeleglen Werlh herunterzuselzen, auch eine Ausserkurssetzung derselben nur dann eintrelen zu lassen, wenn eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Abläufe öffentlich bekannt gemacht worden ist;
b) dieselbe, wenn in Folge längerer Circulation und Abnutzung das Gepräge undeutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt ist, allmälig zum Einschmelzen einzuziehen; ,
c) auch nach dem nämlichen Werthe seine Scheidemünze aller Art in näher zu bezeichnenden Kassen auf Verlangen gegen grobe in seinen Landen kursfähige Münze umzuwechseln.
Die zum Umtausch bestimmte Summe darf jedoch bei der Silberscheidemünze nicht unter bez. 20 Thaier oder 40 Gulden, bei der Kupferscheidemünze nicht unter bez. 5 Thaier oder 10 Gulden betragen.