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Münz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band
Münz, Maass Und Gewichtskunde Erster Und Zweiter Band
Forfatter: Alexander Lachmann
År: 1860
Forlag: Verlag von Ernst Schäfer
Sted: Leipzig
Sider: 850
UDK: 389
Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.
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Art. 16.
Die Festslellung des Werthverhältnisses, nach welchem in dem Gebiete des 45-Guldenfusses zum Bebufe des Ueberganges zu dem neuen Landesmünzfusse die Münzen des bisherigen Landesmünzfusses und die Scheidemünzen eingelöst oder im Umlaufe gelassen werden sollen, bleibt im Sinne des Art. 19 des Handels- und Zollvertrags vom 19. Februar 1853 der betreffenden Regierung Vorbehalten.
Art. 17.
Die in Art. 13 und 15 übernommene Verbindlichkeit zur Annahme der groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskassen nach ihrem vollen Werthe findet auf durchlöcherte oder sonst anders als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Art. 18.
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs und zur Förderung des Handels mit dem Auslande werden die vertragenden Staaten auch Vereinshandelsmünzen in Gold unter der Benennung Krone und Halbe Krone ausprägen lassen, und zwar:
1) die Krone zu 1/60 des Pfundes feinen Goldes;
2) die Halbe Krone zu ’/ioo de» Pfundes feinen Goldes.
Andere Goldmünzen werden die vertragenden Staaten nicht ausprägen lassen. Ausnahmsweise behält sich Oesterreich vor, Dukaten in bisheriger Weise bis zum Schlüsse des Jahres 1865 auszuprägen.
Der Silberwerth der Vereinsgoldmünzen im gemeinen Verkehr wird lediglich durch das Verbältniss des Angebots zur Nachfrage bestimmt, es darf ihnen daher die Eigenschaft eines die landesgesetzliche Silberwährung vertretenden Zahlmittels nicht beigelegl und zu ihrer Annahme in dieser Eigenschaft Niemand gesetzlich verflpichtet werden.
Art. 19.
Das Mischungsverhältniss der Vereinsgoldmünze wird auf 900 Tausend-Hieile Gold und 100 Tausendlheile Kupfer festgesetzt. Es werden demnach 45 Kronen oder 90 Halbe Kronen ein Pfund wiegen. Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf, unter Festhaltung des im Art. 6 anerkannten Grundsatzes, im Feingehalt nicht mehr als zwei Tausendlheile, im Gewicht bei dem einzelnen Stücke, der Krone sowohl als auch der Halben Krone, nicht mehr als 2*/a Tausendlheile seines Gewichtes betragen. Bei der Bestimmung des Feingehalts der Goldmünzen soll überall das vereinbarte Probirverfahren angewendet werden.
Der Durchmesser der Vereinsgoldmünze wird für die Krone auf 24 Millimeter, für die Halbe Krone auf 20 Millimeter festgesetzt; beide werden