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Münz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band
Münz, Maass Und Gewichtskunde Erster Und Zweiter Band
Forfatter: Alexander Lachmann
År: 1860
Forlag: Verlag von Ernst Schäfer
Sted: Leipzig
Sider: 850
UDK: 389
Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.
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im Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung versehenen Rande geprägt werden.
In den Avers ist das Büdniss des Landesherrn und bei der freien Stadt Frankfurt das Wappen der Stadt aufzunehmen.
Der Revers muss die Angabe des Theilverhältnisses zum Pfunde feinen Goldes und die ausdrückliche Bezeichnung als Vereinsmünze, sowie den Namen der Münze in einem oben offenen Kranze von Eichenlaub (corona) und die Jahreszahl enthalten. Durch letztere ist stets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu bezeichnen.
Vereinsgoldmünzen, welche das Normalgewicht von y46 bez. V90 des Pfundes mit der gestatteten Gewichlsabweichung von 2*/a Tausendlheilen haben (Passirgewicht) und nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewichte verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gellen.
Art. 20.
Die Bestimmungen der Art. 6 und 12 finden ebenmässig auf die Vereinsgoldmünze Anwendung. Im üebrigen werden die vertragenden Staaten keine Verpflichtung übernehmen, diejenigen Vereinsgoldmünzen, welche in Folge der Circulation, Abnutzung u. s. w. eine Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, auf öffentliche Kosten einzuziehen oder nach ihrem ursprünglichen Metallwerthe bei ihren Kassen anzunebmen.
Die Anordnungen, welche ein Staat hinsichllich des Umlaufs dieser Goldmünzen innerhalb seines Gebietes, insbesondere hinsichllich der Annahme bei den Staatskassen, des Werthabzuges, welcher bei Zahlungen an die Staatskassen mit Rücksicht auf das Mindergewicht und auf die ümprägungs-kcslen einzutrelen hat, der Einziehung, Umprägung u. s. w. trifft, ebenso wie die in Bezug aut diese Goldmünzen ergehenden münzpolizeilicheo Bestimmungen finden daselbst ohne Weiteres auch auf die gleichnamigen Goldmünzen der mi(.vertragenden Staaten Anwendung.
Vereinsgoldmünzen, welche das Passirgewicht (Art. 19) nicht erreichen und an Zahlungsslatt von den Staatskassen und von den unter Autorität des Staates bestehenden öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld- und Kredit anstalten, Banken u. s. w., angenommen worden sind, dürfen von den Staatskassen und den letzlgedaclilen Anstalten nicht wieder ausgegeben werden; bei Annahme solcher Goldstücke kann ein dem Mindergewicht entsprechender Werthabzug statlfinden, welcher bei Zahlungen an die Staatskassen für jedes an dem Normalgewicht von y46 bez. %0 Pfund fehlende 7io Tausendlheil des Pfundes (50 Milligrammen), unter Zuschlag eines Betrages von ya Prozent des Kassenkurses für die Kosten der Umprägung zu bestimmen ist.