ForsideBøgerMünz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band

Münz, Maass Und Gewichtskunde
Erster Und Zweiter Band

Forfatter: Alexander Lachmann

År: 1860

Forlag: Verlag von Ernst Schäfer

Sted: Leipzig

Sider: 850

UDK: 389

Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.

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9 Art. 21. Die vertragenden Staaten werden darüber wachen, dass die im Landesmünzfusse festzuhallende Grundlage der reinen Silberwährung in keiner Weise erschüttert oder beeinträchtigt werde. In dieser Beziehung bleibt es a) zwar jedem Staate unbenommen, die Vereinsgoldmünzen (Ar(. 18) bei seinen Kassen nach einem im Voraus bestimmten Kurs an Zahlungs-slalt für Silber zuzulassen und diese Zulassung entweder auf alle Leistungen und Kassen oder nur auf einzelne derselben zu erstrecken; eine solche Vorausbestimmung hat jedoch stets nur auf die Dauer von höchstens sechs Monaten sich' zu beschränken und ist bei Ablauf des letzten Monats für die nächste Kassenkursperiode jedesmal von Neuem vorzunehmen. Der Kassenkurs darf nicht über denjenigen Werth bestimmt werden, der sich aus dem Durchschnitte der amtlichen Börsenkurse jener Münzsorte in den vorhergegangenen sechs Monaten ergibt. Auch wird jede Regierung sich das Recht Vorbehalten, diesen Kurs innerhalb der betreffenden Periode jederzeit abzuändern und nach Befinden zurückzuziehen. b) Die Bestimmung eines Kassenkurses darf fernerhin nur für die Vereinsgoldmünzen und nicht für andere Gattungen gemünzten Goldes erfolgen. c) Den Bekanntmachungen, durch welche der Kassenkurs bestimmt wird, ist die möglichste Verbreitung zu geben. Dieselben müssen, auch wenn eine Aenderung des Kassenkurses für die betreffende nächste Periode nicht beabsichtigt wird, stets vor Eintritt der letztem erlassen werden und haben zu enthalten: aa) die Angabe des durchschnittlichen Handelskurses auf den maass-gebenden Börsenplätzen während der unmittelbar vorangegangenen sechs Monate; bb) den hiernach bestimmten Kassenkurs; cc) die Zeitdauer der Geltung desselben; dd) den Vorbehalt, diesen Kassenkurs nöthigenfalls auch vor Ablauf der bestimmten Zeit (cc) zu ändern bez. herabzusetzen; ee) die Erklärung, dass dieser Kassenkurs nur für die an die Staatskassen zu leistenden Zahlungen gilt. d) In den Landen der vertragenden Regierungen soll es den Staatskassen, sowie den unter Autorität des Staates bestehenden öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld- und Kreditanstalten, Banken u.‘s. w. fernerhin nicht gestattet sein, wegen der von ihnen zu leistenden vertragsmässigen Zahlungen einen alternativen Vorbehalt der Wahl des Zahlungsmittels in Silber oder Gold in der Art sich zu bedingen,