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Münz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band
Münz, Maass Und Gewichtskunde Erster Und Zweiter Band
Forfatter: Alexander Lachmann
År: 1860
Forlag: Verlag von Ernst Schäfer
Sted: Leipzig
Sider: 850
UDK: 389
Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.
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dass dabei für letzteres ein im Voraus bestimmtes Werthverhältniss in Silbergeld ausgedrückt wird.
Art. 22.
Keiner der vertragenden Staaten ist berechtigt, Papiergeld mit Zwangskurs aiiszugeben oder ausgeben zu lassen, falls nicht Einrichtung getroffen ist, dass solches jederzeit gegen vollwertige Silbermünzen auf Verlangen der Inhaber umgewechselt werden könne. Die in dieser Beziehung zur Zeit etwa bestehenden Ausnahmen sind längstens bis zum 1. Januar 1859 zur Abstellung zu bringen.
Papiergeld oder sonstige zum Umlauf als Geld bestimmte Werlhzeichen, deren Ausgabe entweder vom Slaate selbst oder von anderen unter Autorität desselben bestehenden Anstalten erfolgt, dürfen künftig nur in Silber und in der gesetzlich bestehenden Landeswährung ausgestellt werden.
Art. 23.
Diejenigen vertragenden Staaten, welche durch die allgemeine Münzconvention vom 30. Juli 1838 verbunden sind, anerkennen unter sich, dass von der Zeit an, wo die Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrags beginnt, die Bestimmungen desselben zugleich an die Stelle der in der gedachten Münzconvenlion vereinbarten Bestimmungen zu treten haben, und dass letztere durch die für die erstem festgesetzte Dauer (Art. 27) zugleich mit als verlängert zu betrachten ist.
Ingleichen sollen die Iheils zwischen den Staaten des bisherigen 14-Tlialer-Fusses, theils zwischen denen des bisherigen 241/a-fl.-Fusses über das Münzwesen getroffenen besonderen Vereinbarungen, namentlich die Münz-convenlion und die besondere üebereinkunft wegen der Scheidemünze ddo. München den 25. August 1837, die besondere protokollarische Uebereinkunfl ,
ddo. Dresden am 30. Juli 1838, und die Convention ddo. München den 27. März 1845, soweit nicht einzelne Bestimmungen darin durch die Vereinbarung des gegenwärtigen Vertrags als abgeändert zu betrachten sind, oder von den betreffenden Staaten unter sich abgeändert werden, noch ferner als in Kraft bestehend angesehen werden.
Art. 24.
Die vertragenden Staaten werden alle Gesetze und Verordnungen, welche zur Regelung des Münzwesens im Sinne des gegenwärtigen Verlrags ergehen werden, ingleichen die zu deren Ausführung unter einzelnen von ihnen etwa zu Stande kommenden Vereinbarungen sich einander mittheilen.
Nicht minder verpflichten sich dieselben, nach Ablauf jedes Jahres einen amtlichen Nachweis über die im Laufe des letztem slattgelündenen Ausmünzungen aller Art mit Bezeichnung der verschiedenen Münzsorten einander fflilzulheilen, sowie zu veröffentlichen, und in beiden Fällen die Gesammt-