ForsideBøgerHandbuch Für Die Konserven Industrie; Erster Band

Handbuch Für Die Konserven Industrie; Erster Band

Forfatter: Eduard Jacobsen

År: 1926

Forlag: Verlagsbuchhandlung Paul Parey

Sted: Berlin

Sider: 656

UDK: 664.8 Jac

Fabrikative Verwertung von Gemüse, Obst, Fleisch, Geflügel, Fisch sowie Herstellung von Gebäck-, Milch- und Eikonserven und Feinkostfabrikaten unter Berücksichtigung des für die Konservenindustrie wichtigen Gemüse- und Obstanbaues.

Mit Darstellungen, Skizzen und Kostenanschlägen der dazugehörigen Fabrikbetriebe.

Mit 357 Textabbildungen und 8 Tafeln mit Originalplänen.

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Side af 714 Forrige Næste
Gemüseanbau- und -lieferungsvertrag 1925. 97 am 15. Juli geleistet, für den im Juni gelieferten Spargel am 15. August 1925. Die Schlußabrechnung für Spargel erfolgt bis zum 15. Juli 1925. Auf Erbsen werden innerhalb 14 Tagen nach Ablieferung 30% ä conto bezahlt; die Restzahlung erfolgt am 15. September 1925. Die Frühkarotten werden am 15. September 1925 bezahlt. Die Bezahlung der Bohnen erfolgt am 15. Oktober 1925, die der übrigen Gemüse vier Wochen nach Schluß der jeweiligen Lieferung. Alle Zahlungen sind am Zahlungstage wertbeständig auf Dollarbasis, jedoch nicht unter dem Stande 1 Reichsmark = 10/4, Dollar zu leisten. Die Gemüselieferungen erfolgen im Bezirk des Gemüsebauvereins e. G. m. b. 11. ab Oi*tschal:t. Die Produkte müssen in ihren Eigenschaften den nachstehenden Anforderungen entsprechen. Entsprechen die zu liefernden Gemüse nach der Beurteilung der Fabrik etwa den nachstehend genannten Eigenschaften nicht, so zahlt sie für solche Ware einen mit dem Lieferanten zu vereinbarenden, auf Verlangen durch Sachverständige zu bestimmenden Preis. Bei wiederholter vertragswidriger Anlieferung von Spargel ist der Abnehmer zur Nachsortierung gemäß den Bedingungen und entsprechender Gutschrift berechtigt. Auf Verlangen des Abnehmers muß hierbei ein beiden Teilen genehmer Sachverständiger zugezogen werden. Bei wiederholt vertragswidriger Anlieferung ist der Abnehmer auch berechtigt, weitere Abnahme des betr. Produktes bis zum Schluß der Ernte zu verweigern. Wenn Gemüse, die durch die Bahn herangeschafft oder durch Beauftragte angefahren werden, welche kein Verfügungsrecht über die Ware haben, den nachstehend genannten Anforderungen nicht entsprechen, muß sich der Lieferant mit dem Preise einverstanden erklären, den die Fabrik unter Zuziehung von Sachverständigen, die durch den Verein der Konservenfabrikanten Braunschweigs und Umgegend und den Gemüsebauverein e. G. m. b. H. im voraus bestellt werden, dafür festsetzt. Sollte die Heranziehung eines Sachverständigen besonderer Umstände halber nicht möglich sein, so ist ein Übereinkommen, das zwischen der Fabrik und einem Vertreter des Gemüsebauvereins getroffen wird, für die Festsetzung bindend. Diese Festsetzung muß jedoch noch an demselben Tage von der Fabrik dem Lieferanten durch Postkarte oder Brief bzw. durch deutliche Notiz im Lieferungsbuche mitgeteilt werden. Liefert der Abnehmer die Saat, so hat er die Verpflichtung, das daraus gezogene Produkt, auch wenn es nicht sortenrein ist, als Vertragsprodukt abzunehmen. Das Saatgut wird wie folgt berechnet: Palerbsen mit 30 M., Markerbsen mit 40 M., Hinrichs Riesen-Bohnen mit 550 M., fadenlose Bohnen mit 650 M., Krup-Wachsbohnen mit Fäden mit 400 M., Krup-Wachsbohnen ohne Fäden mit 700 M., Krup-Perlbohnen mit 700 M. und sämtliche Stangenbohnen-Sorten mit 700 M. je Zentner. Die Abnahme von Erträgen von über 60 Ztr. Buschbohnen, 55 Ztr. Stiefelerbsen und 45 Ztr. Drillerbsen je Morgen kann der Abnehmer verweigern. Bei in Spargel anlagen gebauten Bohnen müssen 20 Ztr. je Morgen abgenommen werden. Jacobsen, Konservenindustrie. 7