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Handbuch Für Die Konserven Industrie; Erster Band
Handbuch Für Die Konserven Industrie; Erster Band
Forfatter: Eduard Jacobsen
År: 1926
Forlag: Verlagsbuchhandlung Paul Parey
Sted: Berlin
Sider: 656
UDK: 664.8 Jac
Fabrikative Verwertung von Gemüse, Obst, Fleisch, Geflügel, Fisch sowie Herstellung von Gebäck-, Milch- und Eikonserven und Feinkostfabrikaten unter Berücksichtigung des für die Konservenindustrie wichtigen Gemüse- und Obstanbaues.
Mit Darstellungen, Skizzen und Kostenanschlägen der dazugehörigen Fabrikbetriebe.
Mit 357 Textabbildungen und 8 Tafeln mit Originalplänen.
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B. Gemüseanbau und -Verwertung.
Die Anlieferung muß an Wochentagen bis nachmittags 4 Uhr, an Sonn- und Festtagen bis mittags 1 Uhr geschehen sein. Spinat darf an Sonnabenden und Sonntagen nicht angeliefert werden.
Offizieller Termin, mit welchem die Spargellieferung abschließt, ist der 24. Juni; falls jedoch abnorme Verhältnisse vorliegen, unterliegt es dem Beschlüsse eines Ausschusses, welcher aus vier Produzenten, wovon zwei von der Landwirtschaftskammer und zwei vom Gemüsebauverein, und vier Fabrikanten, wovon zwei von dem Vereine der Konservenfabrikanten Braunschweigs und Umgegend und zwei von der Handelskammer zu ernennen sind, besteht, einen früheren Schlußtermin festzusetzen. Den Obmann, der juristisch gebildet sein soll, bestimmt in geraden Jahren die Handelskammer, in ungeraden die Landwirtschaftskammer. Auf jungen Spargel, welcher im ersten oder zweiten Jahre gestochen wird, bezieht sich der obige Endtermin nicht.
Der Produzent kann nicht gezwungen werden, länger als bis zum 24. Juni zu stechen; entschließt er sich indessen freiwillig dazu, so muß er den Spargel an seinen Abnehmer zu gleichen Preisen und Bedingungen weiterliefern, wenn derselbe nicht darauf verzichtet.
I. Sorte Spargel besteht aus gut gewachsenen Stangen mit weißen, geschlossenen, unbeschädigten Köpfen; die Länge darf nicht über 22 cm betragen; 25 der dünnsten Stangen müssen 1 kg ausmachen, so daß die einzelne Stange mindestens 40 g halten muß. Roter Anlauf der Stangen, welcher augenscheinlich nach dem Stich eingetreten ist, beeinträchtigt die Eigenschaft als Spargel 1. Sorte nicht.
II. Sorte Spargel besteht aus Stangen, von denen 37 der dünnsten, bei einer Höclistlänge von 22 cm, 1 kg ausmachen müssen. Die einzelne Stange muß also mindestens 27 g wiegen.
I. Sorte Spargel mit blauen oder aufgeblühten krausen Köpfen ist in die 2. Sorte, desgleichen Spargel 2. Sorte mit aufgeblühten Köpfen in die 3. Sorte zu sortieren. Spargel mit blauen Köpfen verbleibt in der 2. Sortierung. Grüner und rostiger Spargel, soweit der Rost sich durch gebräuchliches Schälen nicht entfernen läßt, darf in den beiden ersten Sorten nicht enthalten sein, auch nicht hohler und zerbrochener Spargel. Derselbe ist in die 3. Sorte zu bringen.
Spa rgel, auf den die Bestimmungen des Spargels 1. und 2. Sorte zutreffen, der aber kürzer als 17 cm gestochen ist, muß je eine Sorte tiefer sortiert werden,
III. Sorte Spargel besteht aus Stangen- und Bruchspargel. In diese Sorte gehören alle Stangen, die nach den voraufgegangenen Bestimmungen nicht in Sorte 1 oder 2 fallen. Als Mindestgewicht müssen 60 der dünnsten Stangen, bei einer Höchstlänge von 22 cm, 1 kg ausmachen.
IV. Sorte Spargel besteht aus schälbaren Stangen unter 17 g Gewicht und dem Ausschuß aus hohlem Spargel, der äußerlich gespalten, durchgehend hohl ist.
Bohnen müssen jung, zart, frisch und fleckenfrei sein.