Handbuch Für Die Konserven Industrie I 1926
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A. Allgemeines.
Aufgabe der Konservenindustrie ist es nun, wenigstens die allgemeinen Regeln bei dem Fabrikationsprozeß, soweit sie in den einzelnen Betrieben durchführbar sind, zu beachten und die weitere Forschung über die Vitaminfrage auf ihr spezielles Gebiet zu lenken und dahin zu streben, daß diese lebenswichtigen Stoffe in den Konserven erhalten bleiben, so wie sie die Natur dem Menschen im rohen Nahrungsmittel bietet.
6. Handelsgebräuche bezügl. der Mängelrüge*).
Nachfolgende Zusammenstellung hat maßgebenden Fachleuten unserer Industrie vorgelegen und fand deren Zustimmung.
Mängelrüge.
Handelskammer Braunschweig 14. 10. 1924 B. 2-5856. 24. M.
Für die Beanstandung von Waggonladungen von Frischobst und Frischgemüse kann auch für den hiesigen Bezirk folgender Handelsbrauch festgestellt werden:
„Beim Bezüge von leicht verderblichem Obst und Gemüse in Waggonladungen, lose verladen, hat die Beanstandung bzw. Verfügungstellung an der Bahn im Waggon zu erfolgen, und zwar sofort nach Eintreffen bzw. Avisierung des Waggons, damit der Verlader Gelegenheit hat, noch anderweitig über die Ware zu verfügen. Ein tagelanges Stehenlassen des Waggons vor Einlösung der Fracht und vor Beanstandung der Ware geht zu Lasten des Empfängers. Durch das Ein- und Ausladen von Obst und Gemüse wird das Ansehen und die Haltbarkeit desselben beeinträchtigt, wodurch eine Wertminderung stattfindet.
Stückgutsendungen werden seitens der Bahn nur gut verpackt, um Diebstahl zu verhüten, angenommen und verfrachtet. Der Empfänger erhält diese meistens durch den Bahnspediteur angedient; eine qualitative Beanstandung kann daher erst nach Aushändigung der Güter im Geschäftslokal des Käufers vorgenommen werden. Auch dann, wenn der Käufer die Ware selbst am Bahnhof abholt, kann die Beanstandung nur in seinem Gescliäftslokal vorgenommen werden, weil der Käufer nicht früher Gelegenheit hat, die Ware zu sehen, und es ist nicht handelsüblich, Stückgüter an der Bahn qualitativ zu prüfen.“
Mängelrüge.
Handelskammer in Hamburg 2. 10. 1924. II. 4066.
„Im Differenzfalle erscheint es uns notwendig, daß die Ware sofort nach Eingang im Waggon besichtigt und eine Mängelrüge umgehend in vorgeschriebener Form angebracht wird; oft ist anzunehmen, daß der Verderb der Ware erst nachträglich auf dem Transport entstanden ist, besonders, wenn die Früchte etwas reif verladen worden sind, und für Konservenfabriken kommen ja in vielen Fällen, reife Früchte in Frage. Es wird sich oft darum handeln, festzustellen, ob die Ware, wenn sie gesund
*) Zusammengestellt von der Einkaufsgesellschaft der deutschen Konservenindustrie, Berlin.