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Handbuch Für Die Konserven Industrie; Erster Band
Handbuch Für Die Konserven Industrie; Erster Band
Forfatter: Eduard Jacobsen
År: 1926
Forlag: Verlagsbuchhandlung Paul Parey
Sted: Berlin
Sider: 656
UDK: 664.8 Jac
Fabrikative Verwertung von Gemüse, Obst, Fleisch, Geflügel, Fisch sowie Herstellung von Gebäck-, Milch- und Eikonserven und Feinkostfabrikaten unter Berücksichtigung des für die Konservenindustrie wichtigen Gemüse- und Obstanbaues.
Mit Darstellungen, Skizzen und Kostenanschlägen der dazugehörigen Fabrikbetriebe.
Mit 357 Textabbildungen und 8 Tafeln mit Originalplänen.
Handelsgebräuche bezügl. der Mängelrüge.
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abgegangen ist, auf dem Transport evtl, gelitten haben könnte, da dieses Risiko bei Verkauf ab Station zu Lasten des Empfängers geht.“
Die Handelskammer zu Frankfurt a. M.-Hanau spricht sich unter dem 19. 9. 1924 ganz ähnlich aus wie die Handelskammer zu Braunschweig und Hamburg.
Mängelrüge.
Handelskammer Frankfurt a. M.-Hanau 10. Juli 1922.
„Es ist Handelsbrauch, daß der Empfänger etwaige Mängel auf dem schnellsten Wege, d. h. telegraphisch oder telephonisch zu rügen hat.“
Die Handelskammer Berlin
veröffentlichte am 16. 12. 1921 Handelsgebräuche für den Obst- und Gemüse- sowie Südfruchthandel, die in gleicher Weise für die Konservenindustrie von Interesse sein dürften.
Folgende bemerkenswerte Bräuche geben wir wieder:
Z all 1 un g s w ei s e.
Frisches Obst, Gemüse und Südfrüchte sind bar und ohne Abzug zu bezahlen.
Obst bestimmter Provenienz.
Angebote und Bestellungen von Obst und Gemüsen aus bestimmten, als Produktionsstätten bekannten Gegenden sind auf Erzeugnisse dieser Gegenden zu beziehen.
Inhalt einer Wagenladung.
Unter einer Wagenladung lose verladener Äpfel, Knollengewächse (Kohlrüben, Mohrrüben, Sellerie usw.) und Kohlgewächse sind 10 000 kg zu verstellen; unter einer Wagenladung Pflaumen oder Birnen 5—6000 kg.
Eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 gibt kein Recht zur Beanstandung.
Die bahnamtliche Feststellung des Gewichts erfolgt auf der Abgangsstation; ist dies nicht tunlich, auf der ersten Zwischenstation, auf der sich die Feststellung ermöglichen läßt, äußerstenfalls auf der Ankunftsstation.
Frostverpackung.
Vom 1. November bis 15. März und auch sonst bei Frostwetter muß jede Wagenladung Obst, Gemüse oder Südfrüchte mit Langstroh und Packpapier oder dergleichen vor Frost geschützt werden. Der Verkäufer kann für die Frostverpackung den Selbstkostenpreis in Rechnung stellen.
Ware in Originalverpackung.
Verpackte ausländische Ware, frisches Obst, Gemüse, Kartoffeln und Südfrüchte ist stets in Originalverpackung zu liefern.
Unverpackte Ware gilt nicht als Originalverpackung, gleichviel, ob das Originalverpackungsmaterial ganz oder teilweise verwendet ist.
Schwund bei Obst in Wagenladungen.
Ein Gewichtsverlust für Kernobst bis zu 2 %, für Beerenobst bis zu 4'%. kann bei Lieferungen in Wagenladungen nicht beanstandet werden.