ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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Side af 1124 Forrige Næste
Seife 90 Bayerifdie 3ubildums-handes-Hushellung 1906 Hr. 4 Im AnschluB hieran sei erwåhnt, daB Spielwaren, obwohl sie kaum als Arbeitsgeråtschaften oder Ge- brauchsgegenstånde iin engeren Sinne anzusprechen sind, nach ståndiger Auffassung als Qebrauchsmuster rechtswirksam geschutzt werden konnen. Wenn nun, wie oben ausgefuhrt, nach dem heutigen Stand der Rechtssprechung Maschinen nicht schutzfåhig sind, so liegt die Frage nahe, ob Teile einer solchen schutzfåhig sein konnen. Diese Frage ist zu bejahen und zwar wird ein Teil einer Maschine immer dann als Gebrauchsmuster schutzfåhig sein, wenn dieser Teil eine selbståndige Funktion zu erfullen hat. Auf einen anderen Stand- punkt hat sich seinerzeit das Oberlandesgericht in Kolmar gestelit, indem es zu dem SchluB kam, daB ein Teil einer komplizierten Maschine nicht gebrauchs- musterschutzfåhig sein kann (es handelte sich im vor- liegenden Falle um eine Walze), weil die Maschine selbst nicht dem Gebrauchsmusterschutz unterstehen kann und weil demnach die Walze auch keinen leil eines Arbeitsgeråtes oder eines Gebrauchsgegenstandes bilde. Wenn auch diese Entscheidung in gewissem Sinne zutreffend sein mag, so wird man sich doch nicht an dieselbe halten konnen, einesteils, weil das Reichsgericht anderer Anschauung ist und anderenteils, weil auch an einer komplizierten Maschine Teile vor- handen sein konnen, welchen eine selbståndige, in sich abgeschlossene Funktion zukommt, etwa dergestalt, daB diese Teile nur Erweiterungen der gleichfalls in sich abgeschlossenen Maschine darstellen. Von diesem Ge- sichtspunkte aus hat sich auch das Reichsgericht leiten lassen, als es entschied, daB der Bogenableger einer Schnellpresse ein gebrauchsmusterschutzfåhiges Modell darstellt. Im § 1 des in Frage stehenden Gesetzes wird nun weiterhin verlangt, daB die zu schutzenden Modelle dem Arbeits- oder Gebrauchszwecke dienen sollen. Hier tretten wir wieder aut die Grenze zwischen den Gebrauchsmustern und den Geschmacksmustern, deren Unterscheidungsmerkmale bereits eingangs dieses Auf- satzes in groBen Zugen erlåutert wurden. Es wåre nun noch u. a. testzustellen, was unter den Begriffen Gestaltung, Anordnung und Vorrichtung zu verstehen ist, da ja die Modelle von Arbeitsgeråtschaften oder Gebrauchsgegenstånden oder von Teilen derselben nur insoweit schutzfåhig sind, als sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung - die Neuheit vorausgesetzt - dienen sollen. Nehmen wir an, wir håtten einen neuen Feder- halter ertunden, welcher sich von den bekannten Haltern dadurch unterscheidet, daB er an seinem unteren Ende verdickt und derart ausgebildet ist, daB die Finger bei Benutzung des Halters besonders geeignete, das Schreiben erleichternde Angrittsflåchen finden, so wurden wir dem Halter eine neue Gestaltung gegeben haben, die ge- eignet ist, den Gebrauchszweck desselben zu tbrdern. Ein weiteres Beispiel einer neuen Gestaltung kann in der eigenartigen Form eines Tintenglåschens erblickt werden, welches beispielsweise — im Gegensatz zu den bekannten Maggiglåsern — an seiner Basis einen erheblich groBeren Querschnitt besitzen soll, als an den ubrigen Teilen, wodurch das Umfallen des Glases ver- mieden wird. Sobald jedoch mit der neuen Gestaltung aut die Befriedigung des Schonheitssinnes abgezielt wird, liegt kein Gebrauchsmuster vor. Eine diesbezugliche Entscheidung hat am 24. Febr. 1898 das Oberlandesgericht Dresden getållt, indem es gleichzeitig die Loschung des Gebrauchsmusters Nr. 35893 ausgesprochen hat, dem nachtolgender Schutz- anspruch zugrunde lag: —„Buchzeichen tur religios-inhaltliche Bucher, Ge- sang-, Gebet- und Erbauungsbucher und andere mehr, das in kirchlich-symbolischen Formen, Herzen, Kreuze u. s. w. aus Zelluloid, Karton oder åhnlichem Material ausgefuhrt, mit religiosen Spruchen oder dergleichen religibsen Embiemen in Prågung, Pressung, Druck, Malerei oder sonstiger Verzierung, die in echtem Gold, Silber, Aluminium, Oxyd, unechtem Metall, Bronzen oder Farben ausgefuhrt sind, versehen, mit ein- oder mehrfachem Anhångsel, mit Schnur, Band oder sonst dergleichen verschlungen ist und selbst in allen seinen Teilen in jeder Fårbung, GroBe oder Gestaltung her- gestellt werden kann." — Dieser wortreiche Anspruch konnte nicht autrecht erhalten werden. Da die oben zitierte Entscheidung in ihrer Be- grundung in mehrfacher Hinsicht åuBerst interessant ist, sei dieselbe im nachstehenden auszugsweise wieder- gegeben: „Der wirtschaftliche Nutzzweck eines Buchzeichens erschbptt sich darin, daB es eine bestimmte Stelle des Buches åuBerlich erkennbar machen soll, sei es, daB der Leser an dieser Stelle seine Lekture tortsetzen, sei es, daB er sich die Wiederauttindung einer Stelle des Buches erleichtern will, die ihm aus irgend einem Grunde wichtig oder interessant erscheint. Lediglich insoweit dieser wirtschaftliche Nutzzweck durch eine Neuheit befordert werden soll, kann bei einem Buch- zeichen von einem Musterschutze im Slime des Gesetzes vom 1. Juni 1891 die Rede sein; es wurde also beispiels- weise eine Ertindung nach MaBgabe dieses Gesetzes geschutzt werden konnen, die das Hineingleiten des Zeichens in das Buch oder das Herausfallen aus dem Buch verhindern oder erschweren oder ihm eine groBere Haltbarkeit und Dauerhaftigkeit geben soll. In beiden Fålien beabsichtigt der Erfinder, das Buchzeichen seinem wirtschaftlichen Zwecke in ausgiebiger Weise dienstbar zu machen. In dieser Richtung wurde auch eine ver- ånderte Formgebung, eine verånderte åuBere Gestalt des Buchzeichens im Sinne des Gesetzes vom 1. Juni 1891 wirksam werden konnen, wenn sie beispielsweise dazu beitragen solite, das Hineingleiten des Zeichens in das Buch zu erschweren. Die Formen, um die es sich bei dem fragiichen Gebrauchsmuster handelt, haben mit dem wirtschaft-