ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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Or. 5 Bayeriiche Subilaums«kandes »Huslfenung 1906 Seite 111 gesteliten Rahmen (Umhullung), der von Hand gefalzt und zusannnengeklebt oder in anderer Weise zusammen- gehalten wird." Das genannte Oericht vertrat anlåBlich dieser Streitsache in vollig zutreffender Weise die An- schauung, daB die Schutzfåhigkeit eines Gebrauchs- musters u. a. lediglich darin bestehen kann, daB fur einen bekannten Gebrauchsgegenstand ein dafur nocli nicht benutzter Stoff verwendet wird. Bei dem oben- genannten Gebrauchsmuster ist nach Anschauung des Verfassers die Schutzfåhigkeit offenbar darin zu erblicken, daB durch die Materialvertauschung der Schachtelinhalt ohne weiteres sichtbar ist. Niemals kann jedoeh ein „Verfahren" zur Her- stellung irgend eines Gegenstandes rechtswirksam durch ein Gebrauchsmuster geschutzt werden, da der Begriff „Verfahren" keineswegs dem Begriff „Modell" unter- geordnet werden kann. Fur ein Verfahren kann viel- mehr immer nur der Patentschutz in Frage kommen. Auch unbewegliche Gegenstånde, wie Deckenkonstruk- tionen, sind vom Gebrauchsmusterschutze ausgeschlossen. In einer diesbezuglichen Entscheidung vom 26. Mårz 1898 gibt das Reichsgericht der Anschauung Raum, daB eine Deckenkonstruktion weder als ein Arbeits- geråt, noch als ein Gebrauchsgegenstand im Sinne des Gesetzes vom 1. Juni 1891 betrachtet werden kann. Wollte man eine gegenteilige Auffassung Platz greifen lassen, dann konnte man, so fuhrt die Entscheidung weiter aus, ebenso gut den Gebrauchsmusterschutz fur Håuser, Wiesenberieselungen oder fur Teile derartiger Anlagen in Anspruch nehmen. Dies sei aber nicht im Sinne des Gesetzes vom 1. Juni 1891 gelegen und dem- nach seien unbewegliche Gegenstånde und deren integrierende Bestandteile vom Gebrauchsmusterschutze auszusehlieBen Im Gegensatz zu dieser Entscheidung hat das Reichsgericht unterm 23. September 1899 erkannt, daB ein Wolbestein, welcher zur Herstellung von Decken u. dergl. dient, schutzfåhig ist, obgleich der Einwand erhoben wurde, daB die fraglichen Wolbesteine zur Gestaltung einer unbeweglichen Sache Verwendung finden sollten und lediglich hierzu, nicht aber fur einen beliebig oft zu wiederholenden Gebrauch bestimmt seien. Hierzu bemerkte das Reichsgericht: „Schon letzteres ist nicht richtig, da Wolbesteine, die einmal zur Herstellung einer Decke gedient haben, nach Zer- storung dieser Decke, falls sie nur unversehrt bleiben, sehr wohl nochmals Verwendung finden konnen. Es soli hierauf jedoeh kein Gewicht gelegt und sogar anerkannt werden, daB ein Wolbestein nach seiner Ver- wendung nicht mehr Gebrauchsgegenstand ist, weil er seine Selbståndigkeit verloren hat. Dies ist aber un- wesentlich, denn es ist die Erage zu stellen, ob er vorher einen Gebrauchsgegenstand darstellte, und bei der Beantwortung dieser Erage kommt es uberhaupt nicht in Betracht, ob eine beliebige Wiederholung der- selben Zweckbestimmung moglich ist. Wichtig und Erfordernis ist nur, daB die Moglichkeit der Verwendung, des betreffenden Teils von Dauer ist. Trifft dies zu, so ist derselbe ein „Gebrauchsgegenstand" auch dann, wenn er nach seiner Verwendung, d. i. infolge der- jenigen Verwendung, fur die er bestimmt ist, aufhort, ein selbståndiger Gegenstand zu sein." AnschlieBend hieran zieht das Reichsgericht einige Beispiele an und kommt zu dem SchluB, daB die fraglichen Wolbesteine als Gebrauchsgegenstånde anzusehen seien, weil sie als Steine in den Handel kommen und zur Herstellung von Mauerwerk dienen. Im Vergleich zur Entscheidung vom 26. Mårz 1898 liegt hier anscheinend ein Widerspruch vor. Logischer Weise muBten nach jener Entscheidung, wonach un- bewegliche Gegenstånde und deren integrierende Be- standteile vom Schutze auszusehlieBen seien, auch Wolbe- steine ausgeschlossen werden, denn ein Stein ist an und fur sich nichts selbståndiges; seinen Zweck erfullt er erst nach seiner Verarbeitung zu einer Decke oder dergl. Da aber Decken vom Gebrauchsmusterschutz nicht umschlossen werden konnen, muBte man annehmen, daB auch Teile einer solehen nicht schutzfåhig sind. Wenn nun aber das Reichsgericht, von anderen Erwågungen ausgehend, zum Schlusse kommt, daB ein Stein als soleher im Sinne des Gesetzes als Gebrauchs- gegenstand zu erachten ist, so werden wir wohl am zweckmåBigsten dieser Anschauung beitreten, denn jede Erweiterung des Schutzgebietes der Gebrauchsmuster durfte im Interesse såmtlicher beteiligten Kreise liegen. DaB verbrauchbare Gegenstånde gleichfalls schutz- fåhig sein konnen, geht aus der Reichsgeriehtsent- scheidung vom 3. Mårz 1897 hervor. Den Streitgegen- stand bildet ein vor dem Brennen der Lange nach eingeschniltenes Tonrohr, bei welchem demgemåB die neue Gestaltung in dem Emschnitt des Tonrohres zu erblicken ist, wobei der letztere den Zweck hat, ein leichtes Spalten des gebrannten Rohres zu ermoglichen. Es sei bemerkt, daB die so gespaltenen Rohrteile zum Bedecken von Telegraphen-, Telephondråhten, Gas- rohren und dergl. benutzt werden, um diese vor Be- sehådigungen zu schutzen. An und fur sich war es nun långst bekannt, ge- spaltene Tonrohre fur den angestrebten Zweck zu ver- wenden und das Reichsgericht hat angenommen, daB nicht die gespaltenen Tonrohre uberhaupt geschutzt sein sollen, sondern als „neu" komme lediglich die leichtere Spaltbarkeit der gebrannten Tonrohre in Be- tracht. Nun folgert das Reichsgericht weiter: „Es konnte gefragt werden, ob die Schutzfåhigkeit dem angemeldeten Gegenstand nicht schon deshalb abzusprechen sei, weil die Gestalt der Tonrohre, welche ihr der Anmeldung entsprechend gegeben wurde, durch die Spaltung ver- nichtet wird und zu vernichten bestimmt ist, sodaB ein Merkmal einer dauernden Zweckbestimmung nicht ge- geben ist. In der Literatur und in der Rechtsprechung ist die Ansicht vertreten, daB unter Gebrauchsgegen- stånden solche zu verstehen seien, die ihrer Natur nach dauernd dem Arbeits- oder Gebrauchszweck zu dienen geeignet sind und deren Gebrauchszweck nicht lediglich