ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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Seite 112 Bayerifche Hubildums«kandes • Huslfenung 1906 Or. 5 in ihrer Verbrauchbarkeit bestehe. Es darf aber, so wird weiter ausgefuhrt, bezweifelt werden, da6 diese Ansicht in ihrer Allgemeinheit richtig ist. Ein Brief- umschlag z. B. ist dazu bestimmt, nur eininal gebraucht und durch den Gebrauch verbraucht zu werden. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daB der Qebrauchszweck der Briefumschlåge durch eine neue Gestaltung der- selben in hoherem Grade gesichert, die Verwendung erleichtert, bequemer gemacht wird. In solchem Fall eignet sich auch das neue Modell eines Briefumschlages zum Schutze als Oebrauchsmuster. Die Dauer, welche das durch ein Modell darstellbare Arbeitsgerat oder Gebrauchsobjekt haben muB, um Oegenstand eines Musterschutzes zu werden, hat eine andere Bedeutung. Es ist nicht die Dauer hn Gebrauch, aber jedenfalls die Dauer, welche die gewerbliche Verwertbarkeit des Gegenstandes in der neuen Gestaltung ermoglicht, die man tur ein neues gewerbliches Muster fordern muB." Im Weiterverfolg dieser Entscheidung wird ternerhin bemerkt, daB Halbfabrikate, wenn sie als solche nicht Gegenstand unmittelbarer Verwendung sind, also dem gewerblichen Verkehr dienen, Gegenstande des Oe- brauchsmusterschutzes sein konnen. Die in Erage stehenden Tonrohren mit Långsschnitten konnen aber nach Ansicht des Reichsgerichts nicht als Gegenstande des gewerblichen Verkehrs angesprochen werden, da der Einschnitt in die Tonrohre im vorliegenden Falle lediglich ein Durchgangsstadium bei der Fabrikation gespaltener Tonrohre darstelle. Es handle sich sonach um ein Vertahren, welches bei der Herstellung von Halbrohren eingehalten wird, und ein solches konne nicht Gegenstand eines Gebrauchsmusters bilden. Das Oebrauchsmuster wurde daher geldscht. Aus dieser tretthehen Entscheidung geht hervor, daB Halbfabrikate dann schutztahig sein konnen, wenn sie als solche in den Verkehr gebracht, d. h. dem Oe- werbe angeboten werden, etwa derart, daB sie erst dritte Personen ihrer Bestimmung zutuhren. Bilden aber diese Halbfabrikate lediglich ein Durchgangs- stadium in der Fabrik, welche das diesbezugliche fertige Produkt herstellt, dann handelt es sich nicht mehr um ein gebrauchsmusterschutztahiges Modell, sondern um ein Vertahren zur Herstellung irgend eines Gegen- standes. Ein solches kann aber, wie bereits oben er- wahnt, nicht Gegenstand eines Gebrauchsmusters sein. Gehen wir nun einen Schritt weiter und betassen uns mit der Frage, ob auch durch die Anwendung einer bestimmten Farbe ein gebrauchsmusterschutz- tahiges Modell geschatten werden kann. Auch diese Frage ist zu bejahen, sotern durch die Wahl der Farbe die Gebrauchstahigkeit des betrettenden Gegenstandes erhbht wird. So kann beispielsweise die neuartige Farbenzusammenstellung bei dem Leuchtfeuer eines Eeuchtturmes schutztahig sein, wenn durch diese die Wirkung des Leuchtfeuers erhbht wird, bezw. wenn die Lichtstrahlen aut groBere Entternungen hin wahr- genommen werden konnen, als dies bisher der Fall war. Sowie jedoch durch die Farbe aut den Schon- heitssinn eingewirkt wird, liegt kein Gebrauchsmuster mehr vor. Untersuchen wir weiterhin, ob „Nahrungsmittel" schutztahig sind. Nach einer Reichsgerichtsentscheidung vom 29. Januar 1900 ist dies zu verneinen. Die Streit- sache betraf das Oebrauchsmuster No. 89 897 mit der Bezeichnung: „Kornerfruchte, welche behufs langer Aufbewahrung mit einer unloslichen, geschmacklosen Lackumhullung umgeben sind." In dieser Sache wurde erkannt, daB ein des Gebrauchsmusterschutzes fåhiger Gegenstand uberhaupt nicht vorliege. Es handle sich bei dem Muster lediglich um ein Vertahren zur besseren Konservierung von Kornerfruchten, namentlich Kaffee- bohnen, die zu diesem Zweck statt, wie fruher bereits bekannt war, mit Zueker, Olen oder EiweiB, mit einer unloslichen geschmacklosen Lackumhullung umgeben worden scien. Derartig pråparierte Fruchte konne man nicht als Modelle ansehen, weil eine in die åuBere Er- scheinung tretende neue Gestaltung tehle. Nach der Ansicht des Reichsgerichtes liegt aber im gegebenen Falle auch deshalb kein Oebrauchsmuster vor, weil Nahrungs- und GenuBmittel vom Patentschutz ausgeschlossen selen, daher konne es nicht im Sinne des Gebrau.hsmusterschutzgesetzes liegen, den durch dieses bedingten Schutz auch aut solche Gegenstande auszudehnen, welche mit Rucksicht aut die allgemeine Wohlfahrt vom Patentschutz ausgeschlossen seien. Mit diesen Hinweisen wollen wir die Abhandlung fiber die Oebrauchsmuster beschlieBen, obgleich hin- sichtlich der Frage der Schutzfåhigkeit noch vieles zu besprechen wåre. Es dart jedoch angenommen werden, daB diese Zeilen ihren Zweck insotern ertullen, als sie einen allgemeinen Uberblick fiber die betr.Materie geben. Im tolgenden Abschnitt dieses Autsatzes werden wir uns nunmehr mit den Geschmacksmustern zu be- schåftigen haben. (SchluB folgt.)