Ausstellungszeitung Nürnberg 1906
Forfatter: Paul Johannes Rée
År: 1906
Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei
Sted: Nürnberg
Sider: 1096
UDK: St.f. 91(43)(064) Aus
Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern
Søgning i bogen
Den bedste måde at søge i bogen er ved at downloade PDF'en og søge i den.
Derved får du fremhævet ordene visuelt direkte på billedet af siden.
Digitaliseret bog
Bogens tekst er maskinlæst, så der kan være en del fejl og mangler.
Seite 112
Bayerifche Hubildums«kandes • Huslfenung 1906
Or. 5
in ihrer Verbrauchbarkeit bestehe. Es darf aber, so
wird weiter ausgefuhrt, bezweifelt werden, da6 diese
Ansicht in ihrer Allgemeinheit richtig ist. Ein Brief-
umschlag z. B. ist dazu bestimmt, nur eininal gebraucht
und durch den Gebrauch verbraucht zu werden. Es
ist aber nicht ausgeschlossen, daB der Qebrauchszweck
der Briefumschlåge durch eine neue Gestaltung der-
selben in hoherem Grade gesichert, die Verwendung
erleichtert, bequemer gemacht wird. In solchem Fall
eignet sich auch das neue Modell eines Briefumschlages
zum Schutze als Oebrauchsmuster. Die Dauer, welche
das durch ein Modell darstellbare Arbeitsgerat oder
Gebrauchsobjekt haben muB, um Oegenstand eines
Musterschutzes zu werden, hat eine andere Bedeutung.
Es ist nicht die Dauer hn Gebrauch, aber jedenfalls
die Dauer, welche die gewerbliche Verwertbarkeit des
Gegenstandes in der neuen Gestaltung ermoglicht, die
man tur ein neues gewerbliches Muster fordern muB."
Im Weiterverfolg dieser Entscheidung wird ternerhin
bemerkt, daB Halbfabrikate, wenn sie als solche nicht
Gegenstand unmittelbarer Verwendung sind, also dem
gewerblichen Verkehr dienen, Gegenstande des Oe-
brauchsmusterschutzes sein konnen. Die in Erage
stehenden Tonrohren mit Långsschnitten konnen aber
nach Ansicht des Reichsgerichts nicht als Gegenstande
des gewerblichen Verkehrs angesprochen werden, da
der Einschnitt in die Tonrohre im vorliegenden Falle
lediglich ein Durchgangsstadium bei der Fabrikation
gespaltener Tonrohre darstelle. Es handle sich sonach
um ein Vertahren, welches bei der Herstellung von
Halbrohren eingehalten wird, und ein solches konne
nicht Gegenstand eines Gebrauchsmusters bilden. Das
Oebrauchsmuster wurde daher geldscht.
Aus dieser tretthehen Entscheidung geht hervor,
daB Halbfabrikate dann schutztahig sein konnen, wenn
sie als solche in den Verkehr gebracht, d. h. dem Oe-
werbe angeboten werden, etwa derart, daB sie erst
dritte Personen ihrer Bestimmung zutuhren. Bilden
aber diese Halbfabrikate lediglich ein Durchgangs-
stadium in der Fabrik, welche das diesbezugliche fertige
Produkt herstellt, dann handelt es sich nicht mehr um
ein gebrauchsmusterschutztahiges Modell, sondern um
ein Vertahren zur Herstellung irgend eines Gegen-
standes. Ein solches kann aber, wie bereits oben er-
wahnt, nicht Gegenstand eines Gebrauchsmusters sein.
Gehen wir nun einen Schritt weiter und betassen
uns mit der Frage, ob auch durch die Anwendung
einer bestimmten Farbe ein gebrauchsmusterschutz-
tahiges Modell geschatten werden kann. Auch diese
Frage ist zu bejahen, sotern durch die Wahl der Farbe
die Gebrauchstahigkeit des betrettenden Gegenstandes
erhbht wird. So kann beispielsweise die neuartige
Farbenzusammenstellung bei dem Leuchtfeuer eines
Eeuchtturmes schutztahig sein, wenn durch diese die
Wirkung des Leuchtfeuers erhbht wird, bezw. wenn
die Lichtstrahlen aut groBere Entternungen hin wahr-
genommen werden konnen, als dies bisher der Fall war.
Sowie jedoch durch die Farbe aut den Schon-
heitssinn eingewirkt wird, liegt kein Gebrauchsmuster
mehr vor.
Untersuchen wir weiterhin, ob „Nahrungsmittel"
schutztahig sind. Nach einer Reichsgerichtsentscheidung
vom 29. Januar 1900 ist dies zu verneinen. Die Streit-
sache betraf das Oebrauchsmuster No. 89 897 mit der
Bezeichnung: „Kornerfruchte, welche behufs langer
Aufbewahrung mit einer unloslichen, geschmacklosen
Lackumhullung umgeben sind." In dieser Sache wurde
erkannt, daB ein des Gebrauchsmusterschutzes fåhiger
Gegenstand uberhaupt nicht vorliege. Es handle sich
bei dem Muster lediglich um ein Vertahren zur besseren
Konservierung von Kornerfruchten, namentlich Kaffee-
bohnen, die zu diesem Zweck statt, wie fruher bereits
bekannt war, mit Zueker, Olen oder EiweiB, mit einer
unloslichen geschmacklosen Lackumhullung umgeben
worden scien. Derartig pråparierte Fruchte konne man
nicht als Modelle ansehen, weil eine in die åuBere Er-
scheinung tretende neue Gestaltung tehle.
Nach der Ansicht des Reichsgerichtes liegt aber
im gegebenen Falle auch deshalb kein Oebrauchsmuster
vor, weil Nahrungs- und GenuBmittel vom Patentschutz
ausgeschlossen selen, daher konne es nicht im Sinne
des Gebrau.hsmusterschutzgesetzes liegen, den durch
dieses bedingten Schutz auch aut solche Gegenstande
auszudehnen, welche mit Rucksicht aut die allgemeine
Wohlfahrt vom Patentschutz ausgeschlossen seien.
Mit diesen Hinweisen wollen wir die Abhandlung
fiber die Oebrauchsmuster beschlieBen, obgleich hin-
sichtlich der Frage der Schutzfåhigkeit noch vieles zu
besprechen wåre. Es dart jedoch angenommen werden,
daB diese Zeilen ihren Zweck insotern ertullen, als sie
einen allgemeinen Uberblick fiber die betr.Materie geben.
Im tolgenden Abschnitt dieses Autsatzes werden
wir uns nunmehr mit den Geschmacksmustern zu be-
schåftigen haben. (SchluB folgt.)