ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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Hr. 6 Bayerifche Subildums«Landes«flusffellung 1906 Seite 131 im Arbeitssaale u. s. w. alles getan werden, um einer Zufuhrung des Bleistaubes in den Verdauungs- traktus vorzubeugen. Zur Verhutung von Bleiintoxi- kationen sind deshalb fur den Betrieb von Buch- druckereien und SchriftgieBereien bereits im Jahre 1897 Vorschriften erlassen worden. Die Feilenhauer ziehen sich Bleivergiftungen da- durch zu, daB sie beim Einhauen der Eeilen Bleibocke als Unterlage benutzen und so der ståndigen Beruhrung mit Blei und der Einatmung des durch die Reibung der aufgehauenen Feile auf ihre Unterlage entstehenden Bleistaubes ausgesetzt sind. Leider burgert sich ein Ersatz der Bleiunterlagen in den handwerksmåBig be- triebenen Feilenhauereien wegen des Widerstandes der Arbeiter nur auBerordentlich langsam ein. (Fortsetzung folgt.) setzer und SchriftgieBer dem Saturn ismus Opfer ge- bracht. Man darf wohl annehmen, daB die Schrift- gieBer, nachdem beim QieBen der Lettern wegen der niedrigen Schmelztemperatur des Bleies im allgemeinen keine Bleidåmpfe entstehen konnen, nur durch die Aufnahme des bleihaltigen Staubes zu leiden haben, der auch fur die Schriftsetzer gefåhrlich wird. Stumpf fand im Staube eines Setzerkastens 16,43 % Blei, im Staube auf einem 2 Meter hoben Ofen 0,24 % Blei, in dem Staube einer 5 Meter hoben Galerie eines mit 40 Mann besetzten Setzersaales 0,37 °/o Blei. Selbst- verståndlich muB in Råumen, in welchen derartig blei- haltiger Staub sich uberal1 vorfindet, durch Kleider- wechsel, peinliche Reinigung der Hånde, Vermeidung von Nahrungsaufnahme mit ungereinigten Hånden =□ Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster. Von Ingenieur Hammer, Nurnberg. (SchluB.) Den sogenannten Geschmacksmustern liegt, wie eingangs dieses Aufsatzes bereits hervorgehoben wurde, das Musterschutzgesetz vom 11. Januar 1876 (Reichsgesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen) zu Grunde. Der erste Para- graph dieses Gesetzes lautet: „Das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder teilweise nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschlieBlich zu. Als Muster oder Modell im Sinne dieses Gesetzes werden nur neue und eigentumliche Erzeugnisse an- gesehen." Es fragt sich nun, was ist unter den im Gesetze genannten Begriffen „gewerbliches Muster oder Modell" zu verstehen. Eine Definition derselben wurde im Gesetze nicht gegeben und durfte auch in erschopfender Weise kaum aufgestellt werden konnen. Jedenfalls steht aber fest, daB nur solche Muster oder Modelle dem Geschmacksmusterschutz rechtswirksam unterstellt werden konnen, durch welche vermoge ihrer Form- gestaltung, Ausstattung oder dergl. auf die Befriedigung des Schonheitssinnes abgezielt wird. DaB der Ge- schmacksmustergegenstand gleichzeitig Nutzlichkeits- Muster (Gebrauchsmuster) sein kann, wurde fruher bereits hervorgehoben. Keineswegs werden aber durch das in Frage stehende Gesetz diejenigen Merkmale eines Gegenstandes geschutzt, welche demselben den Charakter eines Nutzlichkeitsmusters verleihen. Zur Illustration dieser Worte sei an ein Taschenmesser er- innert, dessen Beschlågteile figurliche oder ornamentale Verzierungen aufweisen. Diese Verzierungen konnen den Schutz eines Geschmacksmusters genieBen, das Messer als solches, d. h. als Gebrauchsgegenstand, jedoch nicht. Es werden also durch das Geschmacksmuster- schutzgesetz diejenigen gewerblichen Muster und Modelle geschutzt, bei welchen das Neue und Eigentumliche in der fur das Auge berechneten Ausstattung, Form- gebung und dergl. erblickt wird. Wenn nun im Ge- setze ausdrucklich festgelegt wurde, daB nur gewerb- liche Muster oder Modelle durch dasselbe geschutzt werden sollen, so ist damit gesagt, daB nur solche Muster und Modelle als schutzfåhig in Betracht kommen, welche als Vorbilder fur die Form von Industrie- erzeugnissen bestimmt sind, wobei durch die neue Formgebung oder dergl. die Befriedigung des åsthe- tischen Gefuhls angestrebt wird. Daraus geht her- vor, daB es keineswegs erforderlich ist, daB dem zu schutzenden Gegenstand auch tatsåchlich das Prådikat „schon" zukommt, oder daB er ein Werk der hoheren Kunstindustrie darstellt, vielmehr kann schon eine ein- fache Linien-Kombination ein schutzfåhiges Muster ergeben. Es fallen demnach sowohl die Werke der hoheren Kunstindustrie, als auch die einfachsten oft durch die Mode bedingten, an und fur sich gering- fugigen Musterschopfungen unter das Gesetz vom 11. Januar 1876. Reine Kunstschopfungen jedoch fallen unter das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunste (Gesetz vom 9. Januar 1876) und sind ohne weiteres, d. h. mit dem Moment ihres Entstehens, geschutzt, wåhrend zur Erlangung eines Geschmacksmusterschutzes besondere Formalitåten, wovon spater die Rede sein wird, zu erfullen sind. Wie nun aus dem oben zitierten § 1 des Ge- schmacksmusterschutzgesetzes zu entnehmen ist, steht der Schutz ausschlieBlich dem „Urheber" zu. Als