Ausstellungszeitung Nürnberg 1906
Forfatter: Paul Johannes Rée
År: 1906
Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei
Sted: Nürnberg
Sider: 1096
UDK: St.f. 91(43)(064) Aus
Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern
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Hr. 6
Bayerifche Subildums«Landes«flusffellung 1906
Seite 131
im Arbeitssaale u. s. w. alles getan werden, um
einer Zufuhrung des Bleistaubes in den Verdauungs-
traktus vorzubeugen. Zur Verhutung von Bleiintoxi-
kationen sind deshalb fur den Betrieb von Buch-
druckereien und SchriftgieBereien bereits im Jahre 1897
Vorschriften erlassen worden.
Die Feilenhauer ziehen sich Bleivergiftungen da-
durch zu, daB sie beim Einhauen der Eeilen Bleibocke
als Unterlage benutzen und so der ståndigen Beruhrung
mit Blei und der Einatmung des durch die Reibung
der aufgehauenen Feile auf ihre Unterlage entstehenden
Bleistaubes ausgesetzt sind. Leider burgert sich ein
Ersatz der Bleiunterlagen in den handwerksmåBig be-
triebenen Feilenhauereien wegen des Widerstandes der
Arbeiter nur auBerordentlich langsam ein.
(Fortsetzung folgt.)
setzer und SchriftgieBer dem Saturn ismus Opfer ge-
bracht. Man darf wohl annehmen, daB die Schrift-
gieBer, nachdem beim QieBen der Lettern wegen der
niedrigen Schmelztemperatur des Bleies im allgemeinen
keine Bleidåmpfe entstehen konnen, nur durch die
Aufnahme des bleihaltigen Staubes zu leiden haben,
der auch fur die Schriftsetzer gefåhrlich wird. Stumpf
fand im Staube eines Setzerkastens 16,43 % Blei, im
Staube auf einem 2 Meter hoben Ofen 0,24 % Blei,
in dem Staube einer 5 Meter hoben Galerie eines mit
40 Mann besetzten Setzersaales 0,37 °/o Blei. Selbst-
verståndlich muB in Råumen, in welchen derartig blei-
haltiger Staub sich uberal1 vorfindet, durch Kleider-
wechsel, peinliche Reinigung der Hånde, Vermeidung
von Nahrungsaufnahme mit ungereinigten Hånden
=□
Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster.
Von Ingenieur Hammer, Nurnberg. (SchluB.)
Den sogenannten Geschmacksmustern liegt, wie
eingangs dieses Aufsatzes bereits hervorgehoben
wurde, das Musterschutzgesetz vom 11. Januar
1876 (Reichsgesetz betreffend das Urheberrecht an
Mustern und Modellen) zu Grunde. Der erste Para-
graph dieses Gesetzes lautet:
„Das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell
ganz oder teilweise nachzubilden, steht dem Urheber
desselben ausschlieBlich zu.
Als Muster oder Modell im Sinne dieses Gesetzes
werden nur neue und eigentumliche Erzeugnisse an-
gesehen."
Es fragt sich nun, was ist unter den im Gesetze
genannten Begriffen „gewerbliches Muster oder Modell"
zu verstehen. Eine Definition derselben wurde im
Gesetze nicht gegeben und durfte auch in erschopfender
Weise kaum aufgestellt werden konnen. Jedenfalls
steht aber fest, daB nur solche Muster oder Modelle
dem Geschmacksmusterschutz rechtswirksam unterstellt
werden konnen, durch welche vermoge ihrer Form-
gestaltung, Ausstattung oder dergl. auf die Befriedigung
des Schonheitssinnes abgezielt wird. DaB der Ge-
schmacksmustergegenstand gleichzeitig Nutzlichkeits-
Muster (Gebrauchsmuster) sein kann, wurde fruher
bereits hervorgehoben. Keineswegs werden aber durch
das in Frage stehende Gesetz diejenigen Merkmale
eines Gegenstandes geschutzt, welche demselben den
Charakter eines Nutzlichkeitsmusters verleihen. Zur
Illustration dieser Worte sei an ein Taschenmesser er-
innert, dessen Beschlågteile figurliche oder ornamentale
Verzierungen aufweisen. Diese Verzierungen konnen
den Schutz eines Geschmacksmusters genieBen, das
Messer als solches, d. h. als Gebrauchsgegenstand, jedoch
nicht. Es werden also durch das Geschmacksmuster-
schutzgesetz diejenigen gewerblichen Muster und Modelle
geschutzt, bei welchen das Neue und Eigentumliche
in der fur das Auge berechneten Ausstattung, Form-
gebung und dergl. erblickt wird. Wenn nun im Ge-
setze ausdrucklich festgelegt wurde, daB nur gewerb-
liche Muster oder Modelle durch dasselbe geschutzt
werden sollen, so ist damit gesagt, daB nur solche
Muster und Modelle als schutzfåhig in Betracht kommen,
welche als Vorbilder fur die Form von Industrie-
erzeugnissen bestimmt sind, wobei durch die neue
Formgebung oder dergl. die Befriedigung des åsthe-
tischen Gefuhls angestrebt wird. Daraus geht her-
vor, daB es keineswegs erforderlich ist, daB dem zu
schutzenden Gegenstand auch tatsåchlich das Prådikat
„schon" zukommt, oder daB er ein Werk der hoheren
Kunstindustrie darstellt, vielmehr kann schon eine ein-
fache Linien-Kombination ein schutzfåhiges Muster
ergeben. Es fallen demnach sowohl die Werke der
hoheren Kunstindustrie, als auch die einfachsten oft
durch die Mode bedingten, an und fur sich gering-
fugigen Musterschopfungen unter das Gesetz vom
11. Januar 1876.
Reine Kunstschopfungen jedoch fallen unter das
Urheberrecht an Werken der bildenden Kunste (Gesetz
vom 9. Januar 1876) und sind ohne weiteres, d. h. mit
dem Moment ihres Entstehens, geschutzt, wåhrend zur
Erlangung eines Geschmacksmusterschutzes besondere
Formalitåten, wovon spater die Rede sein wird, zu
erfullen sind.
Wie nun aus dem oben zitierten § 1 des Ge-
schmacksmusterschutzgesetzes zu entnehmen ist, steht
der Schutz ausschlieBlich dem „Urheber" zu. Als