ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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Seite 132 Bayeritoe Uubilfiums* kandes = Huskellung 1906 Hr. 6 soleher ist derjenige zu bezeichnen, welcher das Muster geschaffen hat; deshalb kann auch ein Qewerbetreibender, welcher das von einem Zeichner oder von einem Bildhauer hervorgebrachte Muster vervielfåltigt, d. h. auf seine Industrieerzeugnisse ubertragt, nieht als Ur- heber in Betracht kommen, sondern nur der betreffende Zeichner oder Bildhauer. (S. C. Davidsohn, die Reichs- gesetze.) Einschrånkend wirkt hier der § 2 des Ge- schmacksmusterschutzgesetzes, welcher besagt, daB bel solchen Mustern und Modellen, welche von den in einer inlåndischen gewerblichen Anstalt beschaftigten Zeichnern, Malern, Bildhauern etc. im Auftrage oder tur Rechnung des Eigentumers der gewerblichen An- stalt angefertigt werden, der letztere, also der betreffende Eigentumer als Urheber gilt, wenn durch Vertrag nichts anderes bestimmt wurde. Da nun als Muster oder Modelle im Sinne des in Erage stehenden Gesetzes nur „neue und eigentumliche" Erzeugnisse angesehen werden, so wollen wir uns im folgenden mit diesen Begriffen etwas nåher befassen. Nach den Motiven zum Gesetze sind als neue und eigentumliche Erzeugnisse alle Muster anzusehen, welche aus der eigenen geistigen, schopferischen Tåtigkeit des Urhebers entstanden und nicht bereits fruher vorhanden gewesen oder so einfacher Natur sind, daB bei ihnen von einer geistigen Tåtigkeit uberhaupt nicht gesprochen werden kann. Durch einfache Nachbildung irgend eines alten Gegenstandes kann daher niemals ein schutzfåhiges Geschmacksmuster geschaffen werden. Das Reichsgericht vertritt bezuglich der Begriffe „neu und eigentumlich" folgende Auffassung: „Neu und eigentumlich ist ein Formenganzes, welches den Formensinn des die bildliche Ausgestaltung Anschauen- den in einer eigenartigen, von der Wirkung fruher bekannter Verbindungen von Formenelementen ver- schiedenen Weise beruhrt und deswegen eine originelle Betåtigung der in Formen schopferischen Kraft des Urhebers bei dieser Schopfung anzeigt." Nach § 7 des mehrfach genannten Gesetzes ge- niefit aber der Urheber eines Musters oder Modells nur dann den Schutz des Gesetzes, wenn er dasselbe zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und ein Exemplar oder eine Abbildung desselben bei der mit der Fuhrung des Musterregisters betrauten Behorde niedergelegt hat, bevor ein nach dem Muster oder Modell gefertigtes Erzeugnis verbreitet wird. Wie wir eben gesehen haben, muB die Anmeldung der zu schutzenden Muster erfolgen, bevor ein nach dem Muster gefertigtes Erzeugnis verbreitet wird. Zur Feststellnng des Begriffs der Verbreitung eines gewerblichen Musters sei an eine diesbezugliche Ent- scheidung des Reichsgerichtes vom 16. Dezember 1898 erinnert. Der Tatbestand war folgender: Die beklagte Firma X. lieB am 2. Juli 1895 ein Muster in das Muster- register eintragen. Dieselbe Firma hatte dieses Muster am 1. Juni 1895 einem Geschåftsfreund gesandt, welcher am 5. Juni nach Brasilien abreiste und dort im Monat Oktober Bestellungen auf dasselbe entgegennahm. Weiterhin hatte die Firma am 28. Juni 1895 das Muster in drei den Verkaufsnummern 1624, 1626 und 1627 entsprechenden Exemplaren ihrem Vertreter uberschickt, welcher es am 1. Juli 1895 anderen Personen vorlegte und von zwei Personen Bestellungen annahm, die aber erst nach dem 2. Juli ausgefuhrt wurden. Auf Grund dieses Tatbestandes konstatierte das Reichsgericht in Anerkennung des erstrichterlichen Urteils, daB hiernach vor der. am 2. Juli 1895 erfolgten Eintragung in das Musterregister nach dem Muster gefertigte Erzeugnisse nicht verbreitet worden seien. Der SchluBsatz der diesbezuglichen Begrundung, welcher uber die oben- erwåhnte Verbreitung noch weiteren AufschluB gibt, lautet wie folgt: „Nach den Feststellungen des ersten Richters sind vor dem 2. Juli 1895 Musterproben, ab- gesehen von der nicht in Betracht kommenden Mit- teilung an Vertreter der geschådigten Firma und an einen Hamburger Geschåftsfreund, der als ihr Vertreter handeln wollte, nur in Berlin zur Kenntnis anderer Personen gebracht und dort von zwei Personen Be- stellungen gemacht, die indes erst nach dem 2. Juli 1895 ausgefuhrt sind. Die Musterproben selbst sind den Personen, welchen sie in Berlin vorgelegt wurden, nicht zur Verfugung gestelIt, sondern in dem Gewahrsam des Vertreters der Firma, auch als Bestellungen gemacht wurden, verblieben, sie sind nur in einem beschrånkten Kreise anderen vorgezeigt, um ihnen ein Bild von den nach der Probe noch zu fertigenden Erzeugnissen zu gewåhren und sie in den Stand zu setzen, sich uber die Bestellung solcher Erzeugnisse schlussig zu machen. In anderer Weise sind die Musterproben vor dem 2. Juli 1895 nicht verwendet und es ist deshalb ohne recht- lichen Irrtum angenommen, daB sie nicht als nach dem Muster gefertigte Erzeugnisse verbreitet worden seien." Im AnschluB an diese Entscheidung sei es gestattet, noch eine die Neuheit bezw. Eigentumlichkeit eines Musters betreffende Kammergerichtsentscheidung zu er- wåhnen. Inhaltlich dieser Entscheidung vom 1. April 1903 sind Postkarten, welche nur das photographische Bildnis einer bestimmten Person tragen, nicht muster- schutzfåhig. Fur derartige Werke kommt das Photo- graphiegesetz vom 10. Januar 1876 in Frage. Wir wollen nunmehr untersuchen, inwieweit driften Personen die Benutzung geschutzter Muster zur Hervorbringung neuer Entwurfe gestattet ist. Die Erorterung dieser Frage erscheint schon deshalb wichtig, weil allgemein der Glaube verbreitet ist, daB bereits geringfugige Anderungen genugen, um aus dem gegebenen Muster ein neues zu schaffen. An und fur sich findet diese Frage ihre Erledigung durch den § 4 des betreffenden Gesetzes, welcher besagt, daB die freie Benutzung einzelner Motive eines Musters oder Modells zur Her- stellung eines neuen Musters oder Modells als Nach- bildung nicht anzusehen ist. Es kann selbstverståndlich nicht fur jeden Fall vorausgesagt werden, unter welchen