Ausstellungszeitung Nürnberg 1906
Forfatter: Paul Johannes Rée
År: 1906
Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei
Sted: Nürnberg
Sider: 1096
UDK: St.f. 91(43)(064) Aus
Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern
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Hr. 6
Bayerifche Uublldums-kandes«Husffellung 1906
Seite 133
Umstånden eine freie Benutzung gegeben ist. So viel
steht jedoch fest, daB dann von einer freien Benutzung
gesprochen werden kann, wenn das neugeschaffene
Muster ein in seiner individuellen Qesamterscheinung
eigenartiges Werk ist. (S. Dr. Ph. Allfeld, Kommentar
zu d. Oes. uber das gewerbl. Urheberrecht.) DaB die
unerlaubte Nachbildung geschutzter Muster strafbar ist,
bedarf wohl keiner weiteren Erorterung; es sei nur
noch darauf hingewiesen, daB eine verbotene Nach-
bildung auch dann vorliegt,
1. wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes
Verfahren angewendet worden ist als bei dem
Originalwerke, oder wenn die Nachbildung fur
einen anderen Oewerbszweig bestimmt ist als
das Original;
2. wenn die Nachbildung in anderen raumlichen
Abmessungen oder Farben hergestellt wird als
das Original, oder wenn sie sich vom Original
nur durch solche Abanderungen unterscheidet,
welche nur bei Anwendung besonderer Aufmerk-
samkeit wahrgenommen werden konnen;
3. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach
dem Originalwerke, sondern mittelbar nach einer
Nachbildung desselben geschaffen ist.
Der Vollståndigkeit halber sei noch § 6 des Oe-
setzes, welcher von der erlaubten Nachbildung handelt,
angefuhrt. Nach diesem ist als verbotene Nachbildung
nicht anzusehen
1. die Einzelkopie eines Musters oder Modells, so-
fern dieselbe ohne die Absicht der gewerbsmaBigen
Verbreitung und Verwertung angefertigt wird;
2. die Nachbildung von Mustern, welche fur Flåchen-
erzeugnisse bestimmt sind, durch plastische Er-
zeugnisse und umgekehrt;
3. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster
oder Modelle in ein Schriftwerk.
Nachdem wir nunmehr gesehen haben, welche
Oegenstande als Oeschmacksmuster geschutzt werden
-------D
konnen und Unter welchen Umstånden die Nachbildung
geschutzter Muster erlaubt bezw. verboten ist, wollen
wir zum Schlusse noch die Eormalitåten betrachten,
welche bei der Nachsuchung diesbezuglicher Schutz-
rechte zu beachten sind. Das Zustandekommen des
Schutzrechtes ist in erster Linie von der Hinterlegung
eines Exemplars oder einer Nachbildung des Musters
abhångig. Die Hinterlegung hat, wie oben bereits er-
wåhnt, bei der mit der Fuhrung des Musterregisters
beauftragten Behorde zu erfolgen. Die Muster konnen
offen oder versiegelt, einzeln oder in Paketen nieder-
gelegt werden. Die Pakete durfen jedoch nicht mehr
als 50 Muster oder Modelle enthalten und nicht mehr
als 10 kg wiegen. Fur jede Eintragung und Nieder-
legung eines einzelnen Musters oder eines Pakets wird,
insofern die Schutzfrist auf nicht langer als drei Jahre
beansprucht wird, eine Oebuhr von 1 Mark fur jedes
Jahr erhoben. Nimmt der Urheber eine långere Schutz-
frist in Anspruch, so hat er fur jedes weitere Jahr bis
zum zehnten Jahre einschlieBlich eine Oebuhr von
2 Mark, von elf bis funfzehn Jahren (långste Schutz-
dauer) eine Oebuhr von 3 Mark fur jedes einzelne
Muster oder Modell zu entrichten.
Mit diesen dem Gesetze entnommenen Hinweisen
sei der Aufsatz beschlossen. Selbstverståndlich war es
nicht moglich, innerhalb des verhåltnismåBig kurzen
Referates das in Frage stehende Gebiet auch nur an-
nåhernd erschopfend zu behandeln. Wenn es aber
dem Verfasser gelungen ist, diejenigen wesentlichen
Merkmale hervorzuheben, welche die einander gegen-
ubergestellten Gesetze unterscheiden, und wenn der
aufmerksame Leser erkannt hat, was in den Rahmen
der einzelnen Gesetze fållt, dann isi der Zweck dieser
Zeilen vbllig erreicht. Zum Schlusse mag noch er-
wåhnt sein, daB das Geschmacksmustergesetz in ab-
sehbarer Zeit eine Anderung erleiden wird und daB
auch die Reform des Gebrauchsmusterschutzgesetzes in
nicht allzugroBer Ferne liegt.
Moderne Verwendungen der ZeHulose.*)
Von Prof. Dr. Lassar-Cohn, Konigsberg i. Pr. (SchluB.)
Dazu hat viel die Entdeckung von Abel, einem
Sprengstoffehemiker der englischen Regierung,
beigetragen. Er fand nåmlich, daB SchieB-
baumwolle auch im nassen Zustande auf Initialzundung
explodiert. Das bedeutet folgendes: Nasse SchieB-
baumwolle ist so unschuldig, daB man sie z. B. in
einem Ofen, ohne Schaden befurchten zu mussen, ver-
brennen kann. Auch wenn man durch eine Kiste, die
mit ihr gefullt ist, Kugeln schieBt, explodiert sie nicht.
Dagegen explodiert sie, wenn man an ihr ein Zund-
*) Mit bes. Genehmigung des Verlags E. Någele, Stuttgart,
der Zeitschrift „Aus der Natur" entnomnien.
hutchen befestigt. Die Zundmasse eines solchen be-
steht aus Knallquecksilber, welches schon auf leichten
Schlag explodiert, und diese heftige Explosion bringt
dann die nasse SchieBbaumwolle mit zum Explodieren.
Dieses ist nun die Ursache, daB man die Torpedos und
die Seeminen, von denen wir im jetzigen Kriege so
viel horen, mit nasser SchieBbaumwolle fullt. Sie sind
fur die Kriegsfahrzeuge, die sie mit sich fuhren, bis
fast zum Momente ihrer Verwendung ganz ungefåhrlich.
Denn erst mit dem Aufschrauben der Zundkapsel, das
naturlich so spåt wie moglich erfolgt, werden sie die
Verderben speienden Ungeheuer.