ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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Hr. 6 Bayerifche Uublldums-kandes«Husffellung 1906 Seite 133 Umstånden eine freie Benutzung gegeben ist. So viel steht jedoch fest, daB dann von einer freien Benutzung gesprochen werden kann, wenn das neugeschaffene Muster ein in seiner individuellen Qesamterscheinung eigenartiges Werk ist. (S. Dr. Ph. Allfeld, Kommentar zu d. Oes. uber das gewerbl. Urheberrecht.) DaB die unerlaubte Nachbildung geschutzter Muster strafbar ist, bedarf wohl keiner weiteren Erorterung; es sei nur noch darauf hingewiesen, daB eine verbotene Nach- bildung auch dann vorliegt, 1. wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren angewendet worden ist als bei dem Originalwerke, oder wenn die Nachbildung fur einen anderen Oewerbszweig bestimmt ist als das Original; 2. wenn die Nachbildung in anderen raumlichen Abmessungen oder Farben hergestellt wird als das Original, oder wenn sie sich vom Original nur durch solche Abanderungen unterscheidet, welche nur bei Anwendung besonderer Aufmerk- samkeit wahrgenommen werden konnen; 3. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist. Der Vollståndigkeit halber sei noch § 6 des Oe- setzes, welcher von der erlaubten Nachbildung handelt, angefuhrt. Nach diesem ist als verbotene Nachbildung nicht anzusehen 1. die Einzelkopie eines Musters oder Modells, so- fern dieselbe ohne die Absicht der gewerbsmaBigen Verbreitung und Verwertung angefertigt wird; 2. die Nachbildung von Mustern, welche fur Flåchen- erzeugnisse bestimmt sind, durch plastische Er- zeugnisse und umgekehrt; 3. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle in ein Schriftwerk. Nachdem wir nunmehr gesehen haben, welche Oegenstande als Oeschmacksmuster geschutzt werden -------D konnen und Unter welchen Umstånden die Nachbildung geschutzter Muster erlaubt bezw. verboten ist, wollen wir zum Schlusse noch die Eormalitåten betrachten, welche bei der Nachsuchung diesbezuglicher Schutz- rechte zu beachten sind. Das Zustandekommen des Schutzrechtes ist in erster Linie von der Hinterlegung eines Exemplars oder einer Nachbildung des Musters abhångig. Die Hinterlegung hat, wie oben bereits er- wåhnt, bei der mit der Fuhrung des Musterregisters beauftragten Behorde zu erfolgen. Die Muster konnen offen oder versiegelt, einzeln oder in Paketen nieder- gelegt werden. Die Pakete durfen jedoch nicht mehr als 50 Muster oder Modelle enthalten und nicht mehr als 10 kg wiegen. Fur jede Eintragung und Nieder- legung eines einzelnen Musters oder eines Pakets wird, insofern die Schutzfrist auf nicht langer als drei Jahre beansprucht wird, eine Oebuhr von 1 Mark fur jedes Jahr erhoben. Nimmt der Urheber eine långere Schutz- frist in Anspruch, so hat er fur jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre einschlieBlich eine Oebuhr von 2 Mark, von elf bis funfzehn Jahren (långste Schutz- dauer) eine Oebuhr von 3 Mark fur jedes einzelne Muster oder Modell zu entrichten. Mit diesen dem Gesetze entnommenen Hinweisen sei der Aufsatz beschlossen. Selbstverståndlich war es nicht moglich, innerhalb des verhåltnismåBig kurzen Referates das in Frage stehende Gebiet auch nur an- nåhernd erschopfend zu behandeln. Wenn es aber dem Verfasser gelungen ist, diejenigen wesentlichen Merkmale hervorzuheben, welche die einander gegen- ubergestellten Gesetze unterscheiden, und wenn der aufmerksame Leser erkannt hat, was in den Rahmen der einzelnen Gesetze fållt, dann isi der Zweck dieser Zeilen vbllig erreicht. Zum Schlusse mag noch er- wåhnt sein, daB das Geschmacksmustergesetz in ab- sehbarer Zeit eine Anderung erleiden wird und daB auch die Reform des Gebrauchsmusterschutzgesetzes in nicht allzugroBer Ferne liegt. Moderne Verwendungen der ZeHulose.*) Von Prof. Dr. Lassar-Cohn, Konigsberg i. Pr. (SchluB.) Dazu hat viel die Entdeckung von Abel, einem Sprengstoffehemiker der englischen Regierung, beigetragen. Er fand nåmlich, daB SchieB- baumwolle auch im nassen Zustande auf Initialzundung explodiert. Das bedeutet folgendes: Nasse SchieB- baumwolle ist so unschuldig, daB man sie z. B. in einem Ofen, ohne Schaden befurchten zu mussen, ver- brennen kann. Auch wenn man durch eine Kiste, die mit ihr gefullt ist, Kugeln schieBt, explodiert sie nicht. Dagegen explodiert sie, wenn man an ihr ein Zund- *) Mit bes. Genehmigung des Verlags E. Någele, Stuttgart, der Zeitschrift „Aus der Natur" entnomnien. hutchen befestigt. Die Zundmasse eines solchen be- steht aus Knallquecksilber, welches schon auf leichten Schlag explodiert, und diese heftige Explosion bringt dann die nasse SchieBbaumwolle mit zum Explodieren. Dieses ist nun die Ursache, daB man die Torpedos und die Seeminen, von denen wir im jetzigen Kriege so viel horen, mit nasser SchieBbaumwolle fullt. Sie sind fur die Kriegsfahrzeuge, die sie mit sich fuhren, bis fast zum Momente ihrer Verwendung ganz ungefåhrlich. Denn erst mit dem Aufschrauben der Zundkapsel, das naturlich so spåt wie moglich erfolgt, werden sie die Verderben speienden Ungeheuer.