ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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Hr. 25 Bayerlfche Subildums - bandes - Husifenung 1906 Seite 547 ubung eines derartigen Amtes kein geringes MaB erfinderischer Begabung; einen solchen Angestellten benotigt aber der betreffende Dienstherr fur sein Pro- duktionsgebiet. Ihm ist nicht an einem Vorarbeiter oder Werkmeister gelegen, welcher lediglich dafur sorgt, daB die Fabrikation ihren geordneten Gang geht, sondern er ist direkt auf eine Personlichkeit angewiesen, die an der Vervollkommnung der vorhandenen Muster arbeitet und hierfur hat er auch seine ganze Fahigkeit ein- zusetzen. Wurde hingegen der Werkmeister unserer Spiel- warenfabrik eine Erfindung machen, welche seinem eigentlichen Arbeitsgebiete nicht angehort, so kbnnte der Dienstherr keinen Anspruch auf diese Erfindung erheben. Nun wollen wir uns mit einigen gerichtlichen Entseheidungen befassen, welche uns das bisher Gesagte gewissermaBen illustrieren. Zunåchst folgender Fall, der vor der Nichtigkeits- abteilung des Kaiserlichen Patentamts am 2. Dez. 1897 bezw. vor dem Reichsgericht am 22. April 1898 seine Erledigung fand. Ein Kaufmannslehrling, welcher in einer Glashutte seine Eehre erhielt, trat, nachdem er spater in einer andern Glashutte als Kommis tatig war, wieder in die Fabrik seines Eehrherrn ein und wurde hier mit der Uberwachung der Fabrikation von Flaschen betraut. Wahrend der Dauer seines Dienstverhåltnisses meldete nun der auf diese Weise zum Glashuttentechniker avancierte Kommis ein Verfahren und eine Vorrichtung znr Herstellung von Flaschen mittels der Qlasmacher- pfeife zum Patente an und zwar 3 Tage vor der Losung seines Dienstverhåltnisses. Diese Anmeldung fiihrte spaterhin auch znr Er- teilung des Patentes. Die Firma, bei welcher der Patentinhaber beschaftigt war, reichte nun auf Grund des § 10 Absatz 3 die Nichtigkeitsklage ein. Der fragl. Absatz besagt, daB das Patent fur nichtig erklårt wird, wenn sich ergibt, daB der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Geratschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben entnommen war. Ein Vertrag, daB eine von dem Beklagten gemachte Erfindung dem Dienstherrn gehbren solle, lag nicht vor, jedoch wurde seitens der Klagerin bemerkt, daB aus der Art des Dienstverhåltnisses und ans den ubrigen Limstanden zu folgern sei, daB eine erfinderische Tatigkeit des Beklagten der Klagerin unmittelbar habe zuflieBen sollen. AuBerdem machte die Klagerin noch geltend, daB der Letter des Werkes den technischen Ober- und Unterbeamten den Anftrag erteilt habe, auf Mittel und Wege zu sinnen, um den Hals der Flaschen stels kreisrund herzustellen. Einer diesbezugl. Konferenz habe auch der Beklagte beigewohnt, so daB also ein spezieller Anftrag zu der fragl. Erfindung vorgelegen habe. Weiterhin komme noch in Betracht, daB der Be- klagte seine Erfindung innerhalb der bezahlten Dienst- stunden und vermoge der im Dienste auf Kosten der Klagerin gewonnenen Kenntnisse gemacht habe. Ferner habe er eine Versuchspfeife bei dem von der Klagerin angestellten Schmied herstellen und diesen Apparat in dem Werk der Klagerin ausprobieren lassen und sich demnach sowohl der Angestellten der Klagerin als auch des Materials derselben bedient. SchlieBlich wurde noch geltend gemacht, daB bereits vor der An- meldnng des fragl. Patentes ein Beamter der Firma eine ahnliche Pfeife konstruiert habe, und daB dieser an Sonntagen in der Fabrik der Klagerin Versuche mit dieser Pfeife angestellt hatte, welche allerdings resultatlos verlaufen selen. Diese Pfeife sei jedoch fur den Beklagten vor- bildlich gewesen. Letzterer bat um kostenpflichtige Abweisung der Klage mit der nachstehenden gleich- falls im Auszug wiedergegebenen Begrundung. Weder nach seinem Dienstvertrage, noch nach seiner im wesentlichen kaufmannischen Stellung habe die Klagerin Anspruch auf seine Erfindung. Der Auttrag nach einer bestimmten Richtung erfinderisch tatig zu sein, habe lediglich den technischen Beamten gegolten. Er habe nur den Anftrag erhalten, darauf zu achten, daB die Flaschen die richtige Stårke und einen Wulst an der Flaschenmundung hatten. Auch decke sich der Inhalt des mehrfach genannten Anftrages nicht mit dem wesentlichen Inhalt seines Patentes, welches in einem Verfahren und einer Vorrichtung znr gleichzeitigen Herstellung des Flaschenkopfes mit der Flasche bestehe, wahrend der von dem Leiter des Werkes ergangene Anftrag dahin gegangen sei, auf Mittel und Wege zu sinnen, um den Hals der Flaschen stets kreisrund her- zustellen. Im ubrigen habe er sich aber schon vor jenem Anftrage mit dem Gedanken befaBt, eine Flasche mit Hals gleichzeitig zu blasen. Spater habe er sich auBer- halb der Fabrik aus eigenen Mitteln eine Probepfeife anfertigen und diese in der Fabrik der Klagerin probieren lassen. Dieser Versuch sei miBlungen; schlieBlich habe er aber die Erfindung doch gemacht und sodann die Patentanmeldung betatigt. Die end- gultige Vervollkommnung der Erfindung sei erst nach seinem Anstritt ans dem Geschafte der Klagerin zu Stande gekommen. Das Patentamt hat nun auf Grund der eben dargelegten Sachlage der eingereichten Nichtig- keitsklage nicht statigegeben und zwar unter folgender Begrundung: „Dem Beklagten ist darin beizutreten, daB jener Anftrag einen wesentlich anderen Inhalt hatte, als der Gegenstand des angefochtenen Patentes. Die durch letzteres geschutzte Erfindung geht darauf, die Flaschen gleichzeitig mit dem Kopf der Flasche her- zustellen, wahrend mit den alteren Glasmacherpfeifen das nicht mbglich war, vielmehr muBte der obere Flaschenteil nochmals warm gemacht und die zum