Ausstellungszeitung Nürnberg 1906
Forfatter: Paul Johannes Rée
År: 1906
Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei
Sted: Nürnberg
Sider: 1096
UDK: St.f. 91(43)(064) Aus
Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern
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Bayerlfche Subildums - bandes - Husifenung 1906
Seite 547
ubung eines derartigen Amtes kein geringes MaB
erfinderischer Begabung; einen solchen Angestellten
benotigt aber der betreffende Dienstherr fur sein Pro-
duktionsgebiet. Ihm ist nicht an einem Vorarbeiter
oder Werkmeister gelegen, welcher lediglich dafur sorgt,
daB die Fabrikation ihren geordneten Gang geht, sondern
er ist direkt auf eine Personlichkeit angewiesen, die an
der Vervollkommnung der vorhandenen Muster arbeitet
und hierfur hat er auch seine ganze Fahigkeit ein-
zusetzen.
Wurde hingegen der Werkmeister unserer Spiel-
warenfabrik eine Erfindung machen, welche seinem
eigentlichen Arbeitsgebiete nicht angehort, so kbnnte
der Dienstherr keinen Anspruch auf diese Erfindung
erheben.
Nun wollen wir uns mit einigen gerichtlichen
Entseheidungen befassen, welche uns das bisher Gesagte
gewissermaBen illustrieren.
Zunåchst folgender Fall, der vor der Nichtigkeits-
abteilung des Kaiserlichen Patentamts am 2. Dez. 1897
bezw. vor dem Reichsgericht am 22. April 1898 seine
Erledigung fand.
Ein Kaufmannslehrling, welcher in einer Glashutte
seine Eehre erhielt, trat, nachdem er spater in einer
andern Glashutte als Kommis tatig war, wieder in die
Fabrik seines Eehrherrn ein und wurde hier mit der
Uberwachung der Fabrikation von Flaschen betraut.
Wahrend der Dauer seines Dienstverhåltnisses meldete
nun der auf diese Weise zum Glashuttentechniker
avancierte Kommis ein Verfahren und eine Vorrichtung
znr Herstellung von Flaschen mittels der Qlasmacher-
pfeife zum Patente an und zwar 3 Tage vor der Losung
seines Dienstverhåltnisses.
Diese Anmeldung fiihrte spaterhin auch znr Er-
teilung des Patentes. Die Firma, bei welcher der
Patentinhaber beschaftigt war, reichte nun auf Grund
des § 10 Absatz 3 die Nichtigkeitsklage ein. Der
fragl. Absatz besagt, daB das Patent fur nichtig erklårt
wird, wenn sich ergibt, daB der wesentliche Inhalt der
Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen,
Geratschaften oder Einrichtungen eines anderen oder
einem von diesem angewendeten Verfahren ohne
Einwilligung desselben entnommen war. Ein Vertrag,
daB eine von dem Beklagten gemachte Erfindung dem
Dienstherrn gehbren solle, lag nicht vor, jedoch wurde
seitens der Klagerin bemerkt, daB aus der Art des
Dienstverhåltnisses und ans den ubrigen Limstanden
zu folgern sei, daB eine erfinderische Tatigkeit des
Beklagten der Klagerin unmittelbar habe zuflieBen sollen.
AuBerdem machte die Klagerin noch geltend, daB
der Letter des Werkes den technischen Ober- und
Unterbeamten den Anftrag erteilt habe, auf Mittel und
Wege zu sinnen, um den Hals der Flaschen stels
kreisrund herzustellen. Einer diesbezugl. Konferenz
habe auch der Beklagte beigewohnt, so daB also ein
spezieller Anftrag zu der fragl. Erfindung vorgelegen
habe.
Weiterhin komme noch in Betracht, daB der Be-
klagte seine Erfindung innerhalb der bezahlten Dienst-
stunden und vermoge der im Dienste auf Kosten der
Klagerin gewonnenen Kenntnisse gemacht habe. Ferner
habe er eine Versuchspfeife bei dem von der Klagerin
angestellten Schmied herstellen und diesen Apparat in
dem Werk der Klagerin ausprobieren lassen und sich
demnach sowohl der Angestellten der Klagerin als
auch des Materials derselben bedient. SchlieBlich
wurde noch geltend gemacht, daB bereits vor der An-
meldnng des fragl. Patentes ein Beamter der Firma
eine ahnliche Pfeife konstruiert habe, und daB dieser
an Sonntagen in der Fabrik der Klagerin Versuche
mit dieser Pfeife angestellt hatte, welche allerdings
resultatlos verlaufen selen.
Diese Pfeife sei jedoch fur den Beklagten vor-
bildlich gewesen. Letzterer bat um kostenpflichtige
Abweisung der Klage mit der nachstehenden gleich-
falls im Auszug wiedergegebenen Begrundung. Weder
nach seinem Dienstvertrage, noch nach seiner im
wesentlichen kaufmannischen Stellung habe die Klagerin
Anspruch auf seine Erfindung. Der Auttrag nach
einer bestimmten Richtung erfinderisch tatig zu sein,
habe lediglich den technischen Beamten gegolten. Er
habe nur den Anftrag erhalten, darauf zu achten, daB
die Flaschen die richtige Stårke und einen Wulst an
der Flaschenmundung hatten. Auch decke sich der
Inhalt des mehrfach genannten Anftrages nicht mit dem
wesentlichen Inhalt seines Patentes, welches in einem
Verfahren und einer Vorrichtung znr gleichzeitigen
Herstellung des Flaschenkopfes mit der Flasche bestehe,
wahrend der von dem Leiter des Werkes ergangene
Anftrag dahin gegangen sei, auf Mittel und Wege zu
sinnen, um den Hals der Flaschen stets kreisrund her-
zustellen.
Im ubrigen habe er sich aber schon vor jenem
Anftrage mit dem Gedanken befaBt, eine Flasche mit
Hals gleichzeitig zu blasen. Spater habe er sich auBer-
halb der Fabrik aus eigenen Mitteln eine Probepfeife
anfertigen und diese in der Fabrik der Klagerin
probieren lassen. Dieser Versuch sei miBlungen;
schlieBlich habe er aber die Erfindung doch gemacht
und sodann die Patentanmeldung betatigt. Die end-
gultige Vervollkommnung der Erfindung sei erst nach
seinem Anstritt ans dem Geschafte der Klagerin zu
Stande gekommen. Das Patentamt hat nun auf Grund
der eben dargelegten Sachlage der eingereichten Nichtig-
keitsklage nicht statigegeben und zwar unter folgender
Begrundung:
„Dem Beklagten ist darin beizutreten, daB jener
Anftrag einen wesentlich anderen Inhalt hatte, als
der Gegenstand des angefochtenen Patentes. Die
durch letzteres geschutzte Erfindung geht darauf, die
Flaschen gleichzeitig mit dem Kopf der Flasche her-
zustellen, wahrend mit den alteren Glasmacherpfeifen
das nicht mbglich war, vielmehr muBte der obere
Flaschenteil nochmals warm gemacht und die zum