Ausstellungszeitung Nürnberg 1906
Forfatter: Paul Johannes Rée
År: 1906
Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei
Sted: Nürnberg
Sider: 1096
UDK: St.f. 91(43)(064) Aus
Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern
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Seite 548
Bayeritche 3ubildums-Landes-Husltellung 1906
Nr. 25
Kopfe dienende Glasmasse aufgesetzt und mit der
Schere geformt werden. Von dieser Aufgabe ist
der Auftrag, auf Mittel und Wege zu sinnen — den
Hals der Flaschen stets kreisrund zu machen — ganz
verschieden. Selbst wenn daher der Beklagte den
Auftrag auch hatte auf sich beziehen mussen oder
ihn geradezu angenommen hatte, wurde die von
ihm zum Patent angemeldete Erfindung nicht als in
Ausfuhrung dieses Auftrages gelten kbnnen.
Hat hiernach der Beklagte weder naeh seinem
allgemeinen Dienstverhåltnis zur Klagerin noeh in-
folge besonderen Auftrages eine Verpflichtung ge-
habt, technische Erfindungen, wie die ihm patentierte,
fur die Klagerin zu machen, so kdnnte darauf allein,
daB er bei der Ausprobung seiner Erfindung sich
Angestellter der Klagerin oder der Materialien der-
selben bedient hatte, ein Anspruch der Klagerin auf
die Erfindung selbst nicht gestutzt werden; vielmehr
wurde daraus fur die Klagerin nur eventuel! ein
Entschadigungsanspruch erwachsen sein."
Auch der zweite von der Klagerin geltend ge-
machte Gesichtspunkt, die Entnahme der Erfindung
konnte zu keiner fur den Beklagten nachteiligen Eolge
fiihren.
Die Klagerin, welche somit ohne Erfolg gegen
ihren Angestellten vorging, legte Berufung beim Reichs-
gericht ein, ohne jedoch eine Ånderung des Urteils
herbeizufuhren.
Aus der angefuhrten Entscheidung wurden folgende
Såtze abgeleitet:
"Die Berechtigung des Dienstherrn, die
Erfindungen seiner Angestellten fur sich in
Anspruch zu nehmen, kann nur in Erage
kommen, wenn der Angestellte verpflichtet ist,
auf Erfindungen fur den Dienstherrn bedacht
zu sein. - Hat der durch einen solchen Dienst-
vertrag nicht verpflichtete Angestellte auf die
von ihm selbst im Geschaftskreise des Dienst-
herrn und mit dessen Mitteln gemachte Er-
findung einPatent erlangt, so steht dem Dienst-
herrn zwar eine Entschadigungsklage, nicht
aber die Nichtigkeitsklage wegen widerrecht-
licher Entnahme zu."
Aus dieser Entscheidung ersehen wir also, daB
der Dienstherr nur dann befugt ist, die Erfindungen
seines Angestellten als sein Eigentum zu betrachten, wenn
der Angestellte die Verpflichtung hatte, erfinderisch
tatig zu sein. Liegt eine derartige Verpflichtung nicht
vor, so kann demnach auch ein berechtigter Anspruch
nicht erhoben werden, auch dann nicht, wenn der be-
treffende Angestellte Mittel seines Dienstherrn benutzte,
wohl steht ihm aber dafur ein Entschadigungsan-
spruch zu. (Fortsetzung folgt.)
(SchluB.)
Manganbronze.
(Nachdruck verboten.)
Herstellung der Mischung. Die Mischung
fur die Manganbronze geschieht in folgender
Weise: Man nimmt 56 Gewichtsteile Kupfer,
43 Gewichtsteile Zink, 2 Gewichtsteile Stahllegierung und
*/a Gewichtsteil Aluminium. Man bringt zunåchst ca. 15
Teile Kupfer in einen Schmelztiegel und schmilzt es, nach-
dem man es mit einer genugenden Menge Holzkohle
bedeckt hat. Das Kupfer ist auf helle Rotglut zu er-
hitzen; dann fuge man die „Stahllegierung" hinzu und
ruhre um. Will diese nicht schmelzen, so muB die
Hitze so lange erhoht werden, bis sie schmilzt und
sich mit dem Kupfer legiert. Ist dies geschehen, so
fuge man das Aluminium hinzu. Sobald dieses schmilzt,
und sich mit dem Kupfer legiert, wird infolge der
Verbindung eine betrachtliche Hitze erzeugt werden,
welche dazu dient, etwa noch feste Teile der Stahl-
legierung, die sich noch nicht mit dem Kupfer ver-
einigt haben sollten, zum Schmelzen zu bringen. Das
Ganze wird sodann tuchtig umgeruhrt.
Nun fugt man den ubrigen Teil des Kupfers hinzu,
laBt es schmelzen und gibt nach nochmaligem Um-
ruhren das Zink bei. Das Ganze wird jetzt abermals
umgeruhrt und die flussige Metallmasse in GieBformen
gegossen. Man muB dafur Sorge tragen, das Kupfer
nicht zu uberhitzen, damit kein groBer Verlust an Zink
entsteht. Bei vorstehend angegebenen Mischungs-
verhaltnissen durfte der Zinkverlust 1%% bei zwei
Schmelzungen betragen, das GuBstuck der Sandform
wird ca. 56% Kupfer enthalten. Die betreffende
Mischung wird nun, nach Abzug des Zinkverlustes
von 1,5%, folgende Zusammensetzung haben:
Manganbronze (bei SandformguB)
Kupfer 56,00% Zinn 0,75%
Zink 42,38% Aluminium 0,50%
Eisen 1,25% Mangan 0,12%
Wie bereits vorher erwahnt, ist eine genugende
Menge Zink zugefugt worden, um dem Verlust bei
beiden Schmelzungen Rechnung zu tragen. Erfolgt
jedoch eine håufigere Schmelzung, so muB nach jeder
Schmelzung 1 Teil Zink beigegeben werden. Findet
eine Uberhitzung der Bronze statt, so muB man 2 bis
3 Pfund auf 100 Pfund Metall hinzufugen.
GieBen in Sandformen. Wenn auch die
Herstellung der Manganbronze an und fur sich den
wesentlichsten Teil des Verfahrens bildet, so ist es
doch auch notwendig, dem GieBen besondere Auf-
merksamkeit zu widmen. Falls man diese auBer acht
laBt, wird man niemals feste GuBstucke erhalten. Der
wichtigste Punkt beim GieBen ist das Schmelzen. Von