ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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Side af 1124 Forrige Næste
Seite 548 Bayeritche 3ubildums-Landes-Husltellung 1906 Nr. 25 Kopfe dienende Glasmasse aufgesetzt und mit der Schere geformt werden. Von dieser Aufgabe ist der Auftrag, auf Mittel und Wege zu sinnen — den Hals der Flaschen stets kreisrund zu machen — ganz verschieden. Selbst wenn daher der Beklagte den Auftrag auch hatte auf sich beziehen mussen oder ihn geradezu angenommen hatte, wurde die von ihm zum Patent angemeldete Erfindung nicht als in Ausfuhrung dieses Auftrages gelten kbnnen. Hat hiernach der Beklagte weder naeh seinem allgemeinen Dienstverhåltnis zur Klagerin noeh in- folge besonderen Auftrages eine Verpflichtung ge- habt, technische Erfindungen, wie die ihm patentierte, fur die Klagerin zu machen, so kdnnte darauf allein, daB er bei der Ausprobung seiner Erfindung sich Angestellter der Klagerin oder der Materialien der- selben bedient hatte, ein Anspruch der Klagerin auf die Erfindung selbst nicht gestutzt werden; vielmehr wurde daraus fur die Klagerin nur eventuel! ein Entschadigungsanspruch erwachsen sein." Auch der zweite von der Klagerin geltend ge- machte Gesichtspunkt, die Entnahme der Erfindung konnte zu keiner fur den Beklagten nachteiligen Eolge fiihren. Die Klagerin, welche somit ohne Erfolg gegen ihren Angestellten vorging, legte Berufung beim Reichs- gericht ein, ohne jedoch eine Ånderung des Urteils herbeizufuhren. Aus der angefuhrten Entscheidung wurden folgende Såtze abgeleitet: "Die Berechtigung des Dienstherrn, die Erfindungen seiner Angestellten fur sich in Anspruch zu nehmen, kann nur in Erage kommen, wenn der Angestellte verpflichtet ist, auf Erfindungen fur den Dienstherrn bedacht zu sein. - Hat der durch einen solchen Dienst- vertrag nicht verpflichtete Angestellte auf die von ihm selbst im Geschaftskreise des Dienst- herrn und mit dessen Mitteln gemachte Er- findung einPatent erlangt, so steht dem Dienst- herrn zwar eine Entschadigungsklage, nicht aber die Nichtigkeitsklage wegen widerrecht- licher Entnahme zu." Aus dieser Entscheidung ersehen wir also, daB der Dienstherr nur dann befugt ist, die Erfindungen seines Angestellten als sein Eigentum zu betrachten, wenn der Angestellte die Verpflichtung hatte, erfinderisch tatig zu sein. Liegt eine derartige Verpflichtung nicht vor, so kann demnach auch ein berechtigter Anspruch nicht erhoben werden, auch dann nicht, wenn der be- treffende Angestellte Mittel seines Dienstherrn benutzte, wohl steht ihm aber dafur ein Entschadigungsan- spruch zu. (Fortsetzung folgt.) (SchluB.) Manganbronze. (Nachdruck verboten.) Herstellung der Mischung. Die Mischung fur die Manganbronze geschieht in folgender Weise: Man nimmt 56 Gewichtsteile Kupfer, 43 Gewichtsteile Zink, 2 Gewichtsteile Stahllegierung und */a Gewichtsteil Aluminium. Man bringt zunåchst ca. 15 Teile Kupfer in einen Schmelztiegel und schmilzt es, nach- dem man es mit einer genugenden Menge Holzkohle bedeckt hat. Das Kupfer ist auf helle Rotglut zu er- hitzen; dann fuge man die „Stahllegierung" hinzu und ruhre um. Will diese nicht schmelzen, so muB die Hitze so lange erhoht werden, bis sie schmilzt und sich mit dem Kupfer legiert. Ist dies geschehen, so fuge man das Aluminium hinzu. Sobald dieses schmilzt, und sich mit dem Kupfer legiert, wird infolge der Verbindung eine betrachtliche Hitze erzeugt werden, welche dazu dient, etwa noch feste Teile der Stahl- legierung, die sich noch nicht mit dem Kupfer ver- einigt haben sollten, zum Schmelzen zu bringen. Das Ganze wird sodann tuchtig umgeruhrt. Nun fugt man den ubrigen Teil des Kupfers hinzu, laBt es schmelzen und gibt nach nochmaligem Um- ruhren das Zink bei. Das Ganze wird jetzt abermals umgeruhrt und die flussige Metallmasse in GieBformen gegossen. Man muB dafur Sorge tragen, das Kupfer nicht zu uberhitzen, damit kein groBer Verlust an Zink entsteht. Bei vorstehend angegebenen Mischungs- verhaltnissen durfte der Zinkverlust 1%% bei zwei Schmelzungen betragen, das GuBstuck der Sandform wird ca. 56% Kupfer enthalten. Die betreffende Mischung wird nun, nach Abzug des Zinkverlustes von 1,5%, folgende Zusammensetzung haben: Manganbronze (bei SandformguB) Kupfer 56,00% Zinn 0,75% Zink 42,38% Aluminium 0,50% Eisen 1,25% Mangan 0,12% Wie bereits vorher erwahnt, ist eine genugende Menge Zink zugefugt worden, um dem Verlust bei beiden Schmelzungen Rechnung zu tragen. Erfolgt jedoch eine håufigere Schmelzung, so muB nach jeder Schmelzung 1 Teil Zink beigegeben werden. Findet eine Uberhitzung der Bronze statt, so muB man 2 bis 3 Pfund auf 100 Pfund Metall hinzufugen. GieBen in Sandformen. Wenn auch die Herstellung der Manganbronze an und fur sich den wesentlichsten Teil des Verfahrens bildet, so ist es doch auch notwendig, dem GieBen besondere Auf- merksamkeit zu widmen. Falls man diese auBer acht laBt, wird man niemals feste GuBstucke erhalten. Der wichtigste Punkt beim GieBen ist das Schmelzen. Von