ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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Side af 1124 Forrige Næste
nr. 27 BayerlFche gubildums-Landes-HusFfellung 1906 Seite 595 landwirtschaftlichen Maschinen und hatte den Beklagten als Elektrotechniker mit einem Jahresgehalt von 2700 Mark angestellt. Die Klågerin gab zur Begrun- dung ihrer Anspruche an, daB sie dem Beklagten die Leitung ihrer elektrotechnischen Abteilung ubertragen habe, und daB ihm mithin das Studium und die Ver- vollkommnung der in der Fabrik gebauten elektrischen Pflugapparate obgelegen habe. Der Beklagte hingegen bestreitet zunåchst eine leitende Tåtigkeit, ebenso spater als Leiter der Abteilung konstruktive und theoretische Aufgaben gehabt zu haben. Fernerhin bestreitet der Beklagte, daB vor seiner Erfindung die Herstellung elektrischer Pfluge zum Gewerbebetriebe der Klågerin gehort habe. Nachdem der Beklagte von einer Dienstreise ins Ausland zuruckgekommen war, wo er naeh Angabe der Klågerin Versuche mit einem von derselben gelieferten elektrischen Pflug zu machen hatte, meldete er mit Wissen seiner Firma seine Er- findung zum Patent an. Der Beklagte behauptet nun, daB er mit dem Pflug keine Versuche anzustellen hatte, sondern, daB ihm lediglich die Aufgabe der Inbetrieb- setzung des Pfluges zufiel. Einen Widerspruch gegen die Erteilung des Patentes hat die klågerische Firma auf Anraten ihres Direktors nicht erhoben, weil dieser es fur vorteilhafter gehalten habe, wenn das Patent auf den Namen des in der Branche unbekannten Ange- stellten nachgesucht werde. Dem gegenuber wurde aber vom Beklagten geltend gemacht, daB er zunåchst den Vorschlag gemacht habe, das Patent fur die Klågerin gegen eine Lizenz zu nehmen, ein Vorschlag, dem man nicht nahe getreten sei, weil man die Erfindung nicht fur patentfåhig ge- halten habe. Er hat nunmehr nach erfolgter Mitteilung an seinen Direktor das Patent fur sich angemeldet und nach der Anmeldung von der Klågerin 1000 Mk. er- halten und zwar nach Angabe der Klågerin zur Deckung der Anmeldekosten, nach der Darstellung des Beklagten hingegen als KostenvorschuB zur Erwerbung von Auslandspatenten. Wesentlich zur Beurteilung der Sachlage ist noch der Umstand, daB die Klågerin in ihrer Fabrik zwei Pfluge mit der patentierten Einrichtung auf ihre Kosten anfertigen lieB, angeblich, um den Beklagten Oelegen- heit zur Beobachtung seiner Erfindung zu geben. Der Beklagte hingegen behauptete demgegenuber, daB es sich in diesem Falle nur um eine von ihm geduldete Patentausfuhrung handle. Es sei noch erwåhnt, daB die Klågerin, nachdem der Beklagte mit der Ver- åuBerung seines Patentes umging, eine einstweilige Verfugung erwirkt hatte, nach welcher es dem Be- klagten bel einer Strafe von 10000 Mark untersagt war, bis zur rechtskråftigen Entscheidung uber das in Frage stehende Patent zu verfugen. Das Reichsgericht hat in diesem Falle zugunsten der klågerischen Firma erkannt und es fur glaubhaft erachtet, daB die Klågerin die Spezialitåt der An- fertigung von Originalkonstruktionen von Pflugen und landwirtschaftlichen Maschinen pflege und schon fruher, d. h. vor der Anmeldung des fraglichen Patentes auch elektrische Pflugapparate herstellte, installierte und probierte. Der Natur dieses Betriebes entnimmt es, daB die Klågerin notwendig auf die Vervollkommnung ihrer Produkte bedacht sein musse, und daB dies von keinem der bel ihr angestellten Techniker habe ver- kanut werden konnen. In dieser Entscheidung vom 4. Mårz 1903 hat das Reichsgericht zum Ausdrucke gebracht, daB die Erfindung eines Angestellten dann dem Dienstherrn zuzusprechen ist, wenn die Erfindung einen in das Produktionsgebiet des fraglichen Betriebes fallenden Oegenstand betrifft, d. h. wenn es sich um eine Ver- vollkommnung der betreffenden Fabrikate handelt. Wieder eine reichsgerichiliche Entscheidung vom 5. Oktober 1903, welche sich mit der eben zitierten nicht in allen Punkten deckt, besagt: „Die Entscheidung der Frage, ob die von einem Angestellten wåhrend des Dienstverhålt- nisses gemachte Erfindung dem Dienstherrn angehbre, und ob hiernach dieser die von dem Angestellten gemachte Erfindung fur sich in Anspruch nehmen konne, ist von einer Be- urteilung der ganzen Stellung des Angestellten in dem Oeschåftsbetriebe des Dienstherrn ab- hångig zu machen." Bel der dieser Entscheidung zu Orunde gelegten Begrundung, welche den Anspruch des Dienstherrn fur nicht gerechtfertigt erachtete, wurde festgestellt, daB weder der Dienstvertrag des Beklagten, noch die ihm vorausgegangenen Verhandlungen genugende Anhalts- punkte fur den klågerischen Anspruch ergeben håtten, und daB der Beklagte, welcher als technischer Leiter fur eine neu erbaute Fabrik der Klågerin angestellt war, fur die Einfuhrung der in dieser Fabrik her- zustellenden Waren zu sorgen hatte. Weiterhin wurde hervorgehoben, daB dem Be- klagten speziell fur die Tåtigkeit im Laboratorium — es handelte sich um eine Sprengstoffabrik — ein be- sonderer Chemiker zur Seite gestellt war, welcher sich ausschlieBlich auf dem Qebiete der Chemie zu be- schåftigen hatte, wåhrend dem Beklagten die Leitung des ganzen Betriebes oblag. Das Oericht hat ferner in Betracht gezogen, daB der Beklagte mit einem Oehalt von 5500 Mark angestellt war, und daB diese Vergutung als eine vie1 zu niedere er- scheinen muBte, wenn die Klågerin nach dem Dienstvertrag auch Anspruche auf die Ergeb- nisse der erfinderischen Tåtigkeit des Beklag- ten zu machen berechtigt wåre. Im vorliegenden Falle hat aber das Oericht noch besonders Gewicht auf das Verhalten der Klågerin, nach- dem der Beklagte die Erfindung angemeldet hatte, ge- legt. Die Klågerin hatte nåmlich gegen die Erteilung des Patentes Einspruch erhoben, olme jedoch die Er-