ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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Side af 1124 Forrige Næste
Seife 650 Bayerifche Subikfums-kandes»HusffeUung 1906 Ilr. 20 Das Recht des Angestellten an seinen Erfindungen. Von Ingenieur Hammer-Nurnberg. Eine Entscheidung, welche sich auf die erfinderische Tåtigkeit der Bediensteten einer preuBischen Staats- verwaltung bezieht, kam vor der Nichtigkeitsabteilung des Kaiserlichen Patentamtes am 29. Juni 1905 zur Ver- handlung. Laut Inhalt der diesbezuglichen Entscheidung wurde auf Veranlassung einer Eisenbahnbauinspektion durch die Bahnmeisterei zwei Stellwerkschlossern der Auftrag erteilt, Versuche zur Festlegung der Eisenbahn- schranken anzustellen. Dem Auftrage war eine Skizze beigefugt, doch håbe sich der Auftrag nach Angabe der Klågerin nicht auf die durch die Skizze angedeutete Losung beschrånkt. Die beiden Stellwerkschlosser hatten nun auch eine Losung der Aufgabe gefunden und die fragliche Vor- richtung wurde alsdann versuchsweise in eine Schlag- schranke eingebaut und hierauf von den Stellwerk- schlossern in Qemeinschaft mit einem Gastwirt zum Patent angemeldet. Die Klagerin gab nun an, daB sich die Erfindung als das Ergebnis der nach der Auftragserteilung wahrend der Dienststunden in den Arbeitsstatten der Eisenbahnverwaltungvorgenommenen Versuchedarstelle, die teilweise unter Aufsicht des Dienststellenleiters statt- gefunden hatten. Die Erfindung sei demnach von den Beklagten wahrend ihres Dienstverhaltnisses innerhalb ihres Wirkungskreises und mit den ihnen durch ihre Tåtigkeit bel der Staats - Eisenbahnverwaltung ver- schafften Mitteln und Erkenntnissen gemacht worden. Ein Dienstvertrag, welcher bestimme, daB Erfindungen dem Eisenbahnfiskus zufallen sollten, sei mit den Be- klagten nicht abgeschlossen worden und aus dem Dienstverhaltnis der in untergeordneter Stellung be- findlichen Angestellten folge nicht ohne weiteres die Verpflichtung, auf Verbesserungen der im Betriebe ihres Dienstherrn befindlichen technischen Anlagen hin- zuwirken; gleichwohl lasse sich aus dem ausdrucklich erteilten und ausgefuhrten besonderen Auftrage er- kennen, daB die Erfindung fur den Eiskus gemacht worden sei, und daB sie dieser mit Recht fur sich in Anspruch nehme. Die Klage ist auf § 10 Absatz 3 des Patentgesetzes gestutzt. Auf die eben zitierte Klageschrift erwiderten die Beklagten, daB sie allerdings den Auftrag erhalten hatten, eine Vorrichtung zum Festlegen der Eisenbahnschranken herzustellen. Die Vorrichtuug, welche durch die Skizze ihrer Bauart nach schon bestimmt gewesen sei, wåre jedoch unpraktisch gewesen, well sie von auBen her gebffnet werden konnte. Sie hatten deshalb diesen Auftrag fallen lassen und nun ihre Erfindung ausgeprobt, die sich auch bewåhrt habe. Der vom Eiskus gestellte Auftrag habe sich auf eine andere Vorrichtung bezogen, als die, welche durch das angegriffene Patent geschutzt worden sei; auch natten sie bereits ein Jahr fruher schon (Fortsetzung.) den Erfindungsgedanken gehabt und sich privatim mit der Verwirklichung desselben beschåftigt; auBerdem sei die Erfindung auBerhalb der Dienststunden und der Eisenbahnwerkståtte gemacht worden. Wenn dabei Mittel der Eisenbahnverwaltung verwendet worden seien, so kbnne nur eine Entschådigungsklage erhoben werden. In den Entscheidungsgrunden wurde nun an- genommen, daB durch die anlåBlich des Auftrages an die Stellwerkschlosser hinausgegebene Skizze lediglich die Absicht bestand, Anregungen zu geben, auf welchem Wege eine brauchbare Losung der ge- steliten Aufgabe gefunden werden kbnne. DaB die Erfindung, welche dem klågerischen Patente zu Grunde liege, zur Zeit der Auftragserteilung bereits von den Beklagten gemacht worden sei, wurde nicht als erwiesen angenommen, denn in diesem Falle wåre anzunehmen gewesen, daB sie ihrer Erfindung Erwåhnung getan hatten, als sie zu der Erkenntnis gekommen waren, daB der ihnen angeblich in Auf- trag gegebene RiegelverschluB nicht zum Ziele fuhren kbnne. Uberdies kam es aber auf die Zeit der Er- findung nicht wesentlich an. Auch der Behauptung, daB die Erfindung das Ergebnis einer auBerhalb der Dienststunden und der Eisenbahnwerkståtte vor sich gegangenen Tåtigkeit sei, und daB sie mit Mitteln der Eisenbahnverwaltung gemacht worden ist, kbnne im vorliegenden Falle keine Bedeutung beigemessen werden, denn es sei aus dem beiderseitigen Vor- bringen als feststehend anzunehmen, daB die beklagten Schlosser nicht nur den Auftrag erhalten håtten, eine Erfindung fur den Eisenbahnfiskus zu machen, sondern daB sie die Erfindung auch tatsåchlich im Rahmen dieses Auftrages gemacht håtten. DaB der Dienstvertrag eine Bestimmung uber Er- findungen nicht enthielt, und daB die Be- klagten nicht zu den Personen gehbren, von denen man patentfåhige Erfindungen zu er- warten pflegt, schlieBe keineswegs aus, daB im besonderen Falle geschickten und an- stelligen Schlossern das Ersinnen einer praktischen Konstruktion zugetraut wird und daB sie einen entsprechenden Auftrag er- halten. Was aber in der Ausfuhrung dieses be- sonderen Auftrages von ihnen ersonnen werde, ge- hbre der Eisenbahnverwaltung und zwar ohne Ruck- sicht darauf, ob die ersonnene Konstruktion spåter vom Patentamt geschutzt wird oder nicht." Auf Grund dieser Erwågungen wurde das Patent fur nichtig erklårt. Die Reihe dieser Entscheidungen sei durch eine Erkenntnis des Reichsgerichts vom 26. April 1905 ge- schlossen. Der Direktor einer Zeche erhielt ein Patent auf eine Wasserzieheinrichtung zum Sumpfen von