Ausstellungszeitung Nürnberg 1906
Forfatter: Paul Johannes Rée
År: 1906
Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei
Sted: Nürnberg
Sider: 1096
UDK: St.f. 91(43)(064) Aus
Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern
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Seife 650
Bayerifche Subikfums-kandes»HusffeUung 1906
Ilr. 20
Das Recht des Angestellten an seinen Erfindungen.
Von Ingenieur Hammer-Nurnberg.
Eine Entscheidung, welche sich auf die erfinderische
Tåtigkeit der Bediensteten einer preuBischen Staats-
verwaltung bezieht, kam vor der Nichtigkeitsabteilung
des Kaiserlichen Patentamtes am 29. Juni 1905 zur Ver-
handlung. Laut Inhalt der diesbezuglichen Entscheidung
wurde auf Veranlassung einer Eisenbahnbauinspektion
durch die Bahnmeisterei zwei Stellwerkschlossern der
Auftrag erteilt, Versuche zur Festlegung der Eisenbahn-
schranken anzustellen.
Dem Auftrage war eine Skizze beigefugt, doch
håbe sich der Auftrag nach Angabe der Klågerin nicht
auf die durch die Skizze angedeutete Losung beschrånkt.
Die beiden Stellwerkschlosser hatten nun auch eine
Losung der Aufgabe gefunden und die fragliche Vor-
richtung wurde alsdann versuchsweise in eine Schlag-
schranke eingebaut und hierauf von den Stellwerk-
schlossern in Qemeinschaft mit einem Gastwirt zum
Patent angemeldet.
Die Klagerin gab nun an, daB sich die Erfindung
als das Ergebnis der nach der Auftragserteilung
wahrend der Dienststunden in den Arbeitsstatten der
Eisenbahnverwaltungvorgenommenen Versuchedarstelle,
die teilweise unter Aufsicht des Dienststellenleiters statt-
gefunden hatten. Die Erfindung sei demnach von den
Beklagten wahrend ihres Dienstverhaltnisses innerhalb
ihres Wirkungskreises und mit den ihnen durch ihre
Tåtigkeit bel der Staats - Eisenbahnverwaltung ver-
schafften Mitteln und Erkenntnissen gemacht worden.
Ein Dienstvertrag, welcher bestimme, daB Erfindungen
dem Eisenbahnfiskus zufallen sollten, sei mit den Be-
klagten nicht abgeschlossen worden und aus dem
Dienstverhaltnis der in untergeordneter Stellung be-
findlichen Angestellten folge nicht ohne weiteres die
Verpflichtung, auf Verbesserungen der im Betriebe ihres
Dienstherrn befindlichen technischen Anlagen hin-
zuwirken; gleichwohl lasse sich aus dem ausdrucklich
erteilten und ausgefuhrten besonderen Auftrage er-
kennen, daB die Erfindung fur den Eiskus gemacht
worden sei, und daB sie dieser mit Recht fur sich in
Anspruch nehme. Die Klage ist auf § 10 Absatz 3 des
Patentgesetzes gestutzt.
Auf die eben zitierte Klageschrift erwiderten die
Beklagten, daB sie allerdings den Auftrag erhalten hatten,
eine Vorrichtung zum Festlegen der Eisenbahnschranken
herzustellen. Die Vorrichtuug, welche durch die Skizze
ihrer Bauart nach schon bestimmt gewesen sei, wåre
jedoch unpraktisch gewesen, well sie von auBen her
gebffnet werden konnte. Sie hatten deshalb diesen
Auftrag fallen lassen und nun ihre Erfindung ausgeprobt,
die sich auch bewåhrt habe. Der vom Eiskus gestellte
Auftrag habe sich auf eine andere Vorrichtung bezogen,
als die, welche durch das angegriffene Patent geschutzt
worden sei; auch natten sie bereits ein Jahr fruher schon
(Fortsetzung.)
den Erfindungsgedanken gehabt und sich privatim mit
der Verwirklichung desselben beschåftigt; auBerdem sei
die Erfindung auBerhalb der Dienststunden und der
Eisenbahnwerkståtte gemacht worden. Wenn dabei Mittel
der Eisenbahnverwaltung verwendet worden seien, so
kbnne nur eine Entschådigungsklage erhoben werden.
In den Entscheidungsgrunden wurde nun an-
genommen, daB durch die anlåBlich des Auftrages
an die Stellwerkschlosser hinausgegebene Skizze
lediglich die Absicht bestand, Anregungen zu geben,
auf welchem Wege eine brauchbare Losung der ge-
steliten Aufgabe gefunden werden kbnne. DaB die
Erfindung, welche dem klågerischen Patente zu
Grunde liege, zur Zeit der Auftragserteilung bereits
von den Beklagten gemacht worden sei, wurde nicht
als erwiesen angenommen, denn in diesem Falle
wåre anzunehmen gewesen, daB sie ihrer Erfindung
Erwåhnung getan hatten, als sie zu der Erkenntnis
gekommen waren, daB der ihnen angeblich in Auf-
trag gegebene RiegelverschluB nicht zum Ziele fuhren
kbnne. Uberdies kam es aber auf die Zeit der Er-
findung nicht wesentlich an. Auch der Behauptung,
daB die Erfindung das Ergebnis einer auBerhalb der
Dienststunden und der Eisenbahnwerkståtte vor sich
gegangenen Tåtigkeit sei, und daB sie mit Mitteln
der Eisenbahnverwaltung gemacht worden ist, kbnne
im vorliegenden Falle keine Bedeutung beigemessen
werden, denn es sei aus dem beiderseitigen Vor-
bringen als feststehend anzunehmen, daB die beklagten
Schlosser nicht nur den Auftrag erhalten håtten, eine
Erfindung fur den Eisenbahnfiskus zu machen,
sondern daB sie die Erfindung auch tatsåchlich im
Rahmen dieses Auftrages gemacht håtten. DaB der
Dienstvertrag eine Bestimmung uber Er-
findungen nicht enthielt, und daB die Be-
klagten nicht zu den Personen gehbren, von
denen man patentfåhige Erfindungen zu er-
warten pflegt, schlieBe keineswegs aus, daB
im besonderen Falle geschickten und an-
stelligen Schlossern das Ersinnen einer
praktischen Konstruktion zugetraut wird und
daB sie einen entsprechenden Auftrag er-
halten. Was aber in der Ausfuhrung dieses be-
sonderen Auftrages von ihnen ersonnen werde, ge-
hbre der Eisenbahnverwaltung und zwar ohne Ruck-
sicht darauf, ob die ersonnene Konstruktion spåter
vom Patentamt geschutzt wird oder nicht."
Auf Grund dieser Erwågungen wurde das Patent
fur nichtig erklårt.
Die Reihe dieser Entscheidungen sei durch eine
Erkenntnis des Reichsgerichts vom 26. April 1905 ge-
schlossen. Der Direktor einer Zeche erhielt ein Patent
auf eine Wasserzieheinrichtung zum Sumpfen von