ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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Hr. 29 Bayerifche 3ubildums = Landes-Hustfellung 1906 Seite 651 Schåchten. Von Dritten, welche die Erfindung an- vandten, bezog er eine Lizenzgebuhr, våhrend die Erfindung von der Klagerin unentgeltlich benutzt wurde. Als nun die Klagerin nach dem Abgange ihres Direktors diese Wasserzieheinrichtung auf einen neuen Schacht anvenden wollte, erhob der Patentinhaber Widerspruch und verlangte eine Pauschalsumme von 1500 Mark, sovie eine Vergutung von 100 Mark fur das laufende Meter. Die Klagerin bezahlte, um Weiterungen zu vermeiden, Mark 1500,45 unter Vor- behalt und erhob Klage mit dem Antrage, durch ein gegen Sicherheitsleistung fur vorlaufig vollstreckbares Urteil zu erklaren, da6 der Beklagte kostenpflichtig schuldig sei, diesen Betrag nebst Zinsen an die Klagerin zuruckzubezahlen. Das Landgericht hat auf Abveisung der Klage erkannt. Auch hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klagerin kostenpflichtig zuruck- geviesen. Ebenso hat das Reichsgericht die Revision mit folgender Begrundung zuruckgeviesen. »Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daB der Beklagte nach seinem Anstellungsverhaltnis, vie dasselbe in dem Vertrage seinen Ausdruck gefunden hat, nicht verpflichtet var, fur die Klagerin irgendvelche Er- findungen zu machen. Wohl lag es im Bereich seiner Aufgabe als technischer Direktor, sich uber die neuesten Erfindungen und Einrichtungen fort- laufend zu unterrichten und dieselben im Interesse des klagerischen Betriebes anzuvenden. Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daB Be- klagter hiernach auch nicht verpflichtet var, eine von ihm gemachte Erfindung der Klagerin zu uber- lassen. Wenn er die tatsachliche Benutzung des Patentes Nr. 61999 der Klagerin freivillig ohne be- sondere Vergutung im Einzelfalle gestattete, so hat er sich damit keinesvegs fur alle Zukunft ver- pflichtet. Es lag hierin ein Entgegenkommen gegen- uber der klagenden Gesellschaft, fur velches ver- schiedene Motive maBgebend sein konnten. Ein Rechtsanspruch vurde dadurch fur die Klagerin nicht begrundet. Wenn das Oberlandesgericht veiter fest- stellt, daB der Angeklagte mit Wissen und Willen der Klagerin sich die von ihm erfundene Wasser- zieheinrichtung patentrechtlich schutzen lieB, die Patentgebuhren bezahlt und Lizenzgebuhren bezogen hat, so rechtfertigt dies die von dem Oberlandes- gericht gezogenen SchluBfolgerungen." Aus den angefuhrten Entscheidungen i st zu entnehmen, daB es absolut unmoglich ist, ein fur allemal und fur jeden Fall festzustellen, unter ve1chen Umstånden das Recht an einer Erfindung des Angestellten diesem oder seinem Dienstherrn zusteht. Jedenfalls ist als Leit- motiv bel der Beurteilung einer diesbezug- lichen Erage das ganze Dienstverhaltnis des Angestellten eingehend zu vurdigen, ins- besondere kommt es auf eine genaue Erkennt- nis des dem Angestellten zugeviesenen Arbeits- gebietes bezv. auf die das Arbeitsgebiet ein- schrankende Grenze a n. (SchluB folgt.) Arbeitsteilung in gewerblichen Betrieben berall in den Geverben macht sich hente eine steigende Vorliebe fur moglichst veitgehende Arbeitsteilung bemerkbar, sodaB vielfach die am meisten fortgeschrittene Arbeitsteilung als das Kenn- zeichen des besten Geverbebetriebes angesehen vird. Dies trifft jedoch nicht unbedingt zu; vielmehr mussen wir hier gevisse Unterschiede zvischen solchen Geverbe- betrieben einerseits machen, die sich mehr als Fabrik- betrieb kennzeichnen, und solchen andererseits, die einen mehr handverksmaBigen oder auch kunstlerischen Charakter tragen. Im Fabrikbetriebe kommt es nur darauf an, stets die gleichen Stucke mit groBter Voll- kommenheit zu liefern, vobei dann derjenige Betrieb im Vorteil ist, bel dem alle Einrichtungen auf die Herstellung eines einzigen Artikels gerichtet sind. So Z- B. vird eine Fabrik, die Wassermesser herstellt, dann am vorteilhaftesten arbeiten, venn sie sich ganz auf dies Fach allein verlegt hat. Die Fabrikleiter verden dann alle Fortschritte in dem Bau dieses einzigen Artikels vollkommen verfolgen und leicht selbst neue Verbesserungen einfuhren konnen, da sie ihre Auf- Merksamkeit nicht auf viele Gebiete zu verteilen haben. Ebenso vird man sich die in der Anschaffung teuersten und im Betriebe billigsten Maschinen gerade fur diese Fabrikation beschaffen konnen. Diese vurden sich andersvo nicht lohnen, vo sie auch zu anderen Zvecken zu dienen oder gelegentlich still zu stehen hatten. Desgleichen vird jeder Arbeiter mit der von ihm zu bedienenden Maschine aufs genaueste Bescheid vissen und demgemaB hier veitaus mehr leisten, als venn er abvechselnd verschiedene Maschinen zu bedienen hatte. Die Kalkulation schlieBlich arbeitet mit unfehlbarer Sicherheit, veil alle Unkosten auf einen einzigen Qegenstand entfallen, und veil somit jede UngeviBheit uber die virklichen Selbstkosten eines Artikels ausgeschlossen ist, die sich sonst oft in ver- kehrter, zu hoher oder zu niedriger Preisbemessung schadlich bemerkbar macht. Umgekehrt dart und kann sich der handverk- maBige oder kunstlerische Betrieb nicht in dieser Weise spezialisieren. Der Handverker oder Inhaber einer kleineren Werkstatt, der bald diese, bald jene Artikel je nach den Wunschen der Besteller oft in sehr verschiedener Weise auszufuhren hat, und der