Ausstellungszeitung Nürnberg 1906
Forfatter: Paul Johannes Rée
År: 1906
Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei
Sted: Nürnberg
Sider: 1096
UDK: St.f. 91(43)(064) Aus
Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern
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Hr. 29
Bayerifche 3ubildums = Landes-Hustfellung 1906
Seite 651
Schåchten. Von Dritten, welche die Erfindung an-
vandten, bezog er eine Lizenzgebuhr, våhrend die
Erfindung von der Klagerin unentgeltlich benutzt wurde.
Als nun die Klagerin nach dem Abgange ihres
Direktors diese Wasserzieheinrichtung auf einen neuen
Schacht anvenden wollte, erhob der Patentinhaber
Widerspruch und verlangte eine Pauschalsumme von
1500 Mark, sovie eine Vergutung von 100 Mark fur
das laufende Meter. Die Klagerin bezahlte, um
Weiterungen zu vermeiden, Mark 1500,45 unter Vor-
behalt und erhob Klage mit dem Antrage, durch ein
gegen Sicherheitsleistung fur vorlaufig vollstreckbares
Urteil zu erklaren, da6 der Beklagte kostenpflichtig
schuldig sei, diesen Betrag nebst Zinsen an die Klagerin
zuruckzubezahlen. Das Landgericht hat auf Abveisung
der Klage erkannt. Auch hat das Oberlandesgericht
die Berufung der Klagerin kostenpflichtig zuruck-
geviesen. Ebenso hat das Reichsgericht die Revision
mit folgender Begrundung zuruckgeviesen.
»Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Das
Oberlandesgericht hat festgestellt, daB der Beklagte
nach seinem Anstellungsverhaltnis, vie dasselbe in
dem Vertrage seinen Ausdruck gefunden hat, nicht
verpflichtet var, fur die Klagerin irgendvelche Er-
findungen zu machen. Wohl lag es im Bereich
seiner Aufgabe als technischer Direktor, sich uber
die neuesten Erfindungen und Einrichtungen fort-
laufend zu unterrichten und dieselben im Interesse
des klagerischen Betriebes anzuvenden. Mit Recht
hat das Oberlandesgericht angenommen, daB Be-
klagter hiernach auch nicht verpflichtet var, eine
von ihm gemachte Erfindung der Klagerin zu uber-
lassen. Wenn er die tatsachliche Benutzung des
Patentes Nr. 61999 der Klagerin freivillig ohne be-
sondere Vergutung im Einzelfalle gestattete, so hat
er sich damit keinesvegs fur alle Zukunft ver-
pflichtet. Es lag hierin ein Entgegenkommen gegen-
uber der klagenden Gesellschaft, fur velches ver-
schiedene Motive maBgebend sein konnten. Ein
Rechtsanspruch vurde dadurch fur die Klagerin nicht
begrundet. Wenn das Oberlandesgericht veiter fest-
stellt, daB der Angeklagte mit Wissen und Willen
der Klagerin sich die von ihm erfundene Wasser-
zieheinrichtung patentrechtlich schutzen lieB, die
Patentgebuhren bezahlt und Lizenzgebuhren bezogen
hat, so rechtfertigt dies die von dem Oberlandes-
gericht gezogenen SchluBfolgerungen."
Aus den angefuhrten Entscheidungen i st
zu entnehmen, daB es absolut unmoglich ist,
ein fur allemal und fur jeden Fall festzustellen,
unter ve1chen Umstånden das Recht an einer
Erfindung des Angestellten diesem oder seinem
Dienstherrn zusteht. Jedenfalls ist als Leit-
motiv bel der Beurteilung einer diesbezug-
lichen Erage das ganze Dienstverhaltnis des
Angestellten eingehend zu vurdigen, ins-
besondere kommt es auf eine genaue Erkennt-
nis des dem Angestellten zugeviesenen Arbeits-
gebietes bezv. auf die das Arbeitsgebiet ein-
schrankende Grenze a n.
(SchluB folgt.)
Arbeitsteilung in gewerblichen Betrieben
berall in den Geverben macht sich hente eine
steigende Vorliebe fur moglichst veitgehende
Arbeitsteilung bemerkbar, sodaB vielfach die
am meisten fortgeschrittene Arbeitsteilung als das Kenn-
zeichen des besten Geverbebetriebes angesehen vird.
Dies trifft jedoch nicht unbedingt zu; vielmehr mussen
wir hier gevisse Unterschiede zvischen solchen Geverbe-
betrieben einerseits machen, die sich mehr als Fabrik-
betrieb kennzeichnen, und solchen andererseits, die
einen mehr handverksmaBigen oder auch kunstlerischen
Charakter tragen. Im Fabrikbetriebe kommt es nur
darauf an, stets die gleichen Stucke mit groBter Voll-
kommenheit zu liefern, vobei dann derjenige Betrieb
im Vorteil ist, bel dem alle Einrichtungen auf die
Herstellung eines einzigen Artikels gerichtet sind. So
Z- B. vird eine Fabrik, die Wassermesser herstellt, dann
am vorteilhaftesten arbeiten, venn sie sich ganz auf
dies Fach allein verlegt hat. Die Fabrikleiter verden
dann alle Fortschritte in dem Bau dieses einzigen
Artikels vollkommen verfolgen und leicht selbst neue
Verbesserungen einfuhren konnen, da sie ihre Auf-
Merksamkeit nicht auf viele Gebiete zu verteilen haben.
Ebenso vird man sich die in der Anschaffung teuersten
und im Betriebe billigsten Maschinen gerade fur diese
Fabrikation beschaffen konnen. Diese vurden sich
andersvo nicht lohnen, vo sie auch zu anderen
Zvecken zu dienen oder gelegentlich still zu stehen
hatten. Desgleichen vird jeder Arbeiter mit der von
ihm zu bedienenden Maschine aufs genaueste Bescheid
vissen und demgemaB hier veitaus mehr leisten, als
venn er abvechselnd verschiedene Maschinen zu
bedienen hatte. Die Kalkulation schlieBlich arbeitet
mit unfehlbarer Sicherheit, veil alle Unkosten auf einen
einzigen Qegenstand entfallen, und veil somit jede
UngeviBheit uber die virklichen Selbstkosten eines
Artikels ausgeschlossen ist, die sich sonst oft in ver-
kehrter, zu hoher oder zu niedriger Preisbemessung
schadlich bemerkbar macht.
Umgekehrt dart und kann sich der handverk-
maBige oder kunstlerische Betrieb nicht in dieser
Weise spezialisieren. Der Handverker oder Inhaber
einer kleineren Werkstatt, der bald diese, bald jene
Artikel je nach den Wunschen der Besteller oft in
sehr verschiedener Weise auszufuhren hat, und der