Ausstellungszeitung Nürnberg 1906
Forfatter: Paul Johannes Rée
År: 1906
Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei
Sted: Nürnberg
Sider: 1096
UDK: St.f. 91(43)(064) Aus
Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern
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Rr. 31
Bayerikhe 9ublldums • Landes • Husttellung 1906
Seite 713
sammelten Erfahrungen zusammengestellt, wobei be-
merkt werden soll, da6 man nur gunstige Resultate
erzielen wird, wenn man bei der Bearbeitung såmtliche
angegebenen Vorschriften genau befolgt.
Schmelzen und GieBen. Man muB das Mag-
nalium in gewbhnlichen Graphitschmelztiegeln schmelzen;
die Metallmasse dark jedoch keinenfalls uberhitzt werden,
d. h. die Hitze dark den Schmelzpunkt von 660° C.
nicht uberschreiten. Die Tiegel mussen auf allen Seiten
gleichmaBig mit Koks umgeben werden, ferner mussen
sie stets auk einer feuerfesten Unterlage ruhen und mit
einem Deckel fest verschlossen sein. Die Unterlage
ist notwendig, damit der Tiegel nach dem Verbrennen
des Koks nicht direkt auf dem Feuerrost aufliegt und
durch die Luft des Geblåses abgekuhlt wird. Der
Deckel muB stets auf dem Tiegel liegen, damit die
Luft und die Gase des Ofens mbglichst fern gehalten
werden. Bei gewissen Ofen ist es zu empfehlen, die
Metallmasse mit Kryolith zu bedecken; im Geblaseofen
ist es besser, hierzu Holzkohle zu verwenden. Das
Feuer muB moglichst auf derselben Temperatur ge-
halten werden und der Tiegel darf nur rotgluhend, aber
nicht weiBgluhend werden. Ist die Metallmasse ge-
nugend dunnflussig, so hebt man den Tiegel empor
und stellt ihn auf eine vorher erhitzte Eisenplatte oder
eine sonstige feuerfeste Unterlage, damit er sich nicht
zu schnell abkuhlt. Man ruhrt dann die Masse tuchtig
um, schaumt ab, gieBt sie in die Formen, indem man
mit einem Schaumloffel die aus Oxyd bestehende GuB-
haut, welche sich bildet, zuruckhalt. Beim Schmelzen
von Magnalium darf man sich keines Zuschlages oder
FluBmittels bedienen. Bei genauer Beobachtung dieser
Vorschriften wird man einen tadellosen GuB von silber-
weiBer Farbe erhalten. Obgleich das Magnalium einen
ziemlich niedrigen Schmelzpunkt besitzt, ist doch eine
43 bis 45 Minuten dauernde Feuerung erforderlich, bis
die Masse genugend dunnflussig ist.
Sandformen. Bei Herstellung der Sandformen
darf der Sand nicht zu sehr zusammengepreBt werden,
ferner muB man Luftlocher (Windpfeifen) anbringen.
Die GuBrinnen mussen eine zylindrische Form haben
und die Kanale moglichst breit und tiet sein. Die
EinguBrbhren und die Steigrohren mussen nach unten
weit sein, nach oben hin aber enger werden und oben
groBe GieBkbpfe besitzen. Sind die Formen so her-
gerichtet, so konnen die Gase und Luft leicht entweichen,
die Oxydmasse kann ungehindert an die Oberflåche
gelangen und man wird einen vollkommen porenfreien
GuB erhalten. Sobald die Metallmasse fest geworden
ist, werden die GieBkopfe abgetrennt und die Formen
gebffnet.
Beim GieBen in Schalen (Coquillen) ist selbstver-
ståndlich eine hbhere Schmelztemperatur erforderlich;
auBerdem mussen die Metallformen vorher angewarmt
werden.
Will man Abfålle und Spane schmelzen, so laBt
man zuerst die groBen Stucke schmelzen, bffnet dann
die Tiegel und gibt die Spane hinzu, wobei der Ver-
lust nicht groB sein wird. Beim Schmelzen der groBen
Stucke wird der Abgang im Maximum > bis 1 % und
bei den Spånen im Mittel 10 bis 15 % betragen.
Bei frischem und feuchten Sand muB man die
Metallmasse mbglichst kuhl und schnell gieBen. Bei
trocknem Sand oder SchalenguB ist das Metall bei
Hellrotgluhhitze und sehr langsam zu gieBen. Den in
Sandformen erhaltenen GuB laBt man langsam, den
SchalenguB, besonders die Barren und Platten, sehr
schnell, wenn mbglich in einem kalten Luftstrom sich
abkuhlen. Eine derartige Behandlung macht den GuB
sehr weich und fein. (SchluB folgt.)
— ----
Das Recht des AngesteUten an seinen Erfindungen.
Von Ingenieur Hammer-Nurnberg. (Fortsetzung statt SchluB.)
In den Kreisen der Angestellten wird nun vielfach die
Ansicht vertreten, daB eine erfinderische Tatigkeit
-uberhaupt nicht in das Arbeitsgebiet eines Angestell-
ten einzubeziehen sei, denn die Anstellung erfolge in der
Regel auf Grund der fachwissenschaftlichen Kenntnisse,
wie man sie eben von dem in seinem Berufe ent-
sprechend vorgebildeten Techniker verlangen kbnne.
Zur fachwissenschaftlichen Ausbildung gehbre aber
keineswegs „das Erfinden", denn jede Erfindung stelle
sich als eine uber das MaB der fachwissenschaftlichen
Tatigkeit hinausgehende Sonderleistung dar, die auch
als solche besonders belohnt werden musse. Dieser
Anschauung steht diejenige der Arbeitgeber gegenuber,
welche in der Hauptsache darin gipfelt, daB der An-
gestellte auf Verbesserungen fur seinen Dienstherrn
bedacht sein musse, und daB die hieraus resultierenden
Erfindungen dem Dienstherrn gehbren. NaturgemåB
kann es sich hierbei, wie uns die angefuhrten Reichs-
gerichtsentscheidungen gelehrt haben, nur um solche
Erfindungen handeln, welche in den Rahmen des dem
Angestellten zugewiesenen Arbeitsgebietes fallen, alle
auBerhalb dieses Rahmens liegenden Erfindungen sind
zweifellos dem Angestellten zuzusprechen.
Beide Anschauungen haben entschieden etwas fur
sich. Der Angestellte ist bestrebt, seine Lage zu ver-
bessern, er will eine besondere Entlohnung soleher
Leistungen in Aussicht gestellt wissen, deren Zustande-
kommen in der Hauptsache seiner erfinderischen Be-
gabung und nicht allein dem fachmannischen Konnen
im allgemeinen zu verdanken ist. Demnach kbnnten