Ausstellungszeitung Nürnberg 1906
Forfatter: Paul Johannes Rée
År: 1906
Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei
Sted: Nürnberg
Sider: 1096
UDK: St.f. 91(43)(064) Aus
Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern
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Seife 774
Bayerifche Subildums-kandes - Huslfellung 1906
Hr. 33
zur Anmeldung einer Erfindung seines Angestellten,
dessen Einwilligung erholt.
Wenden wir uns nun denjenigen Vorschlågen zu,
durch welche eine Sicherstellung der Erfinderrechte
angestrebt wird. Zunåchst seien diejenigen des
Regierungsrates H. Erich von Bohmer auszugsweise
wiedergegeben. In dem oben angegebenen Aufsatze
wird folgendes ausgefuhrt:
„Es ware eine reichsgesetzliche Bestimmung des
Inhaltes zu wunschen, da6 auf Grund der bloBen
Tatsache, daB eine patentfåhige Erfindung ein Ergeb-
nis einer zu den vertragsmåBigen Dienstleistungen
eines Dienstverpflichteten gehorenden Tåtigkeit ist,
oder auf Grund der Tatsache, daB dieser sich ver-
pflichtet hat, die Erfindung oder Erfindungen soleher
Art fur den Dienstberechtigten zu rnachen, letzterer
noch nicht fur berechtigt angesehen werden soll,
die Erfindung fur sich zum Patente anzumelden,
oder die Ubertragung des Patentes auf sich zu
fordern, vielmehr der Dienstverpflichtete, auch in
solchen Fallen, wenn er der wirkliche Erfinder oder
wirklicher Miterfinder ist, berechtigt bleibt, die An-
meldung fur sich oder mit den ubrigen wirklichen
Erfindern gemeinsam einzureiehen, wenn hieruber
zwisehen den Parteien nicht ausdrucklich etwas
anderes vereinbart ist. Der Bestimmung muBte aber
hinzugefugt werden, daB in jenen Fallen die Wirkung
des Patentes gegen den Dienstberechtigten nur inso-
weit eintreten soll, als er sich etwa verpflichtet, das
Patent gegen sich gelten zu lassen und diese Be-
schrankung des Patentes hatte auch dann zu gelten,
wenn die patentierte Erfindung unter den oben dar-
gelegten Genstanden von dem Dienstverpflichteten
gemeinsam mit anderen nicht dienstlieh verpflich-
teten Personen gemacht und das Patent ihnen ge-
meinsam erteilt worden ist. Der Dienstberechtigte
hatte dann also die im § 5 P. G.*) angegebene Be-
fugnis insoweit, als er nicht darauf verzichtet hat.
Ferner sollte, entspreehend den in GroBbritannien
und Nordamerika geltenden Grundsatzen, auch i m
Deutsehen Reiche gesetzlich bestimmt werden, daB
derjenige Dienstberechtigte, der Urheber der Haupt-
erfindung ist, etwaige hierzu gehorige untergeordnete
Hulfserfindungen seines Dienstverpflichteten mit der
Haupterfindung zugleieh fur sich zum Patente anzu-
melden, befugt ist. In solchem Falle sollte dem Dienst-
verpfliehteten hinsichtlich seiner Hulfserfindungen die
im § 5 P. G. angegebene Befugnis zustehen, wenn er
nicht darauf verzichtet hatt'
*) § 5. Abs. 1 des Patent-Qesetzes lautet: Die Wirkung des
Patents tritt gegen denjenigen nicht ein, welcher zur Zeit der An-
meldung bereits im Inlande die Erfindung in Benutzung ge-
nommen oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen
getroffen hatte. Derselbe ist befugt, die Erfindung fur die Be-
durfnisse seines elgenen Betriebes, in elgenen oder fremden Werk-
statten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem
Betriebe vererbt oder verautiert werden.
Weiter sagt Bohmer:
„So lange es aber an derartigen gesetzlichen Be-
stimmungen fehlt, werden die deutsehen Erfinder mit
den Anschauungen des Reichsgerichtes rechnen
mussen, d. h. sie konnen sich jetzt nur durch Ver-
trage dagegen schutzen, daB ihre Erfindungen in den
besprochenen Fallen zugunsten der Dienstberech-
tigten patentiert werden. Es ware von groBem
Werte, wenn wenigstens fur Ingenieure eine Norm
fur einen solchen Vertrag, in dem sich der Dienst-
verpflichtete seine Anspruche auf Patente und Ge-
brauchsmuster vorbehålt, durch den Verein deutscher
Ingenieure, oder einen der ubrigen groBen technischen
Vereine aufgestellt wurde, weil dann die Parteien
jedenfalls leichter als jetzt, oft vfelleicht durch einen
bloBen Hinweis auf diese Norm, das Rechtsverhaltnis,
das zwisehen ihnen bestehen soll, klarstellen kdnnten.
In der Vertragsnorm ware festzustellen, daB der
Ingenieur bei allem, was zu seiner Diensttatigkeit ge-
hort, wenn diese zu Erfindungen fuhrt, und er nach
Lage der Verhåltnisse nicht allein als wirklicher Er-
finder gelten kann, nicht als bloBer Mitarbeiter,
sondern als wirklicher Miterfinder angesehen werden
soll. Soll dies fur gewisse Zweige der Tåtigkeit des
Ingenieurs nicht angenommen werden, so bedurfte
es daruber besonderer Vereinbarungen. Ferner
waren in der Vertragsnorm Bestimmungen gleicher
Art ndtig, wie sie oben fur ein Reichsgesetz als
wunschenswert bezeichnet sind und ware festzusetzen,
daB dem Ingenieur, wenn er ausdrucklich oder still-
schweigend dem Dienstherrn uberlaBt, Patente auf
Erfindungen zu erwirken, deren Urheber oder Mit-
erfinder der Ingenieur ist — auch nach Beendigung
des Dienstverhaltnisses — ein angemessener Anteil
an dem Nutzen, der aus solchen Patenten gezogen
wird, zustehen soll.
SchlieBlich ware zu bestimmen, daB uber etwaige
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Aus-
legung dieser Vereinbarungen und fiber die Hbhe
des zuletzt erwahnten Nutzenanteiles ein Schieds-
gericht zu entscheiden hatte"
Wenn auch im groBen und ganzen manches anders
geworden ist, so halt bezuglich der Frage der Erfinder-
rechte der Angestellten das Reichsgericht im wesent-
lichen immer noch an folgendem Grundsatz fest:
„Die Entscheidung hangt davon ab, ob diejenige
Tåtigkeit des wirklichen Erfinders, als deren Ergebnis
die Erfindung anzusehen ist, vertragsmaBig zugunsten
des Dienstberechtigten zu verwenden war, oder
wenigstens nach der tatsachlichen Gestaltung des
Dienstverhaltnisses zu den Dienstobliegenheiten ge-
hort hat"
Die Erzielung eines im Sinne Bohmers abge-
faBten Vertrages durfte immer auf Schwierigkeiten
stoBen, da sich die Dienstgeber schon mit Rucksicht
auf die Einheitlichkeit des Dienstbetriebes wohl kaum
oder wenigstens in den seltensten Fallen Vorschriften