ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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Side af 1124 Forrige Næste
Seife 774 Bayerifche Subildums-kandes - Huslfellung 1906 Hr. 33 zur Anmeldung einer Erfindung seines Angestellten, dessen Einwilligung erholt. Wenden wir uns nun denjenigen Vorschlågen zu, durch welche eine Sicherstellung der Erfinderrechte angestrebt wird. Zunåchst seien diejenigen des Regierungsrates H. Erich von Bohmer auszugsweise wiedergegeben. In dem oben angegebenen Aufsatze wird folgendes ausgefuhrt: „Es ware eine reichsgesetzliche Bestimmung des Inhaltes zu wunschen, da6 auf Grund der bloBen Tatsache, daB eine patentfåhige Erfindung ein Ergeb- nis einer zu den vertragsmåBigen Dienstleistungen eines Dienstverpflichteten gehorenden Tåtigkeit ist, oder auf Grund der Tatsache, daB dieser sich ver- pflichtet hat, die Erfindung oder Erfindungen soleher Art fur den Dienstberechtigten zu rnachen, letzterer noch nicht fur berechtigt angesehen werden soll, die Erfindung fur sich zum Patente anzumelden, oder die Ubertragung des Patentes auf sich zu fordern, vielmehr der Dienstverpflichtete, auch in solchen Fallen, wenn er der wirkliche Erfinder oder wirklicher Miterfinder ist, berechtigt bleibt, die An- meldung fur sich oder mit den ubrigen wirklichen Erfindern gemeinsam einzureiehen, wenn hieruber zwisehen den Parteien nicht ausdrucklich etwas anderes vereinbart ist. Der Bestimmung muBte aber hinzugefugt werden, daB in jenen Fallen die Wirkung des Patentes gegen den Dienstberechtigten nur inso- weit eintreten soll, als er sich etwa verpflichtet, das Patent gegen sich gelten zu lassen und diese Be- schrankung des Patentes hatte auch dann zu gelten, wenn die patentierte Erfindung unter den oben dar- gelegten Genstanden von dem Dienstverpflichteten gemeinsam mit anderen nicht dienstlieh verpflich- teten Personen gemacht und das Patent ihnen ge- meinsam erteilt worden ist. Der Dienstberechtigte hatte dann also die im § 5 P. G.*) angegebene Be- fugnis insoweit, als er nicht darauf verzichtet hat. Ferner sollte, entspreehend den in GroBbritannien und Nordamerika geltenden Grundsatzen, auch i m Deutsehen Reiche gesetzlich bestimmt werden, daB derjenige Dienstberechtigte, der Urheber der Haupt- erfindung ist, etwaige hierzu gehorige untergeordnete Hulfserfindungen seines Dienstverpflichteten mit der Haupterfindung zugleieh fur sich zum Patente anzu- melden, befugt ist. In solchem Falle sollte dem Dienst- verpfliehteten hinsichtlich seiner Hulfserfindungen die im § 5 P. G. angegebene Befugnis zustehen, wenn er nicht darauf verzichtet hatt' *) § 5. Abs. 1 des Patent-Qesetzes lautet: Die Wirkung des Patents tritt gegen denjenigen nicht ein, welcher zur Zeit der An- meldung bereits im Inlande die Erfindung in Benutzung ge- nommen oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Derselbe ist befugt, die Erfindung fur die Be- durfnisse seines elgenen Betriebes, in elgenen oder fremden Werk- statten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betriebe vererbt oder verautiert werden. Weiter sagt Bohmer: „So lange es aber an derartigen gesetzlichen Be- stimmungen fehlt, werden die deutsehen Erfinder mit den Anschauungen des Reichsgerichtes rechnen mussen, d. h. sie konnen sich jetzt nur durch Ver- trage dagegen schutzen, daB ihre Erfindungen in den besprochenen Fallen zugunsten der Dienstberech- tigten patentiert werden. Es ware von groBem Werte, wenn wenigstens fur Ingenieure eine Norm fur einen solchen Vertrag, in dem sich der Dienst- verpflichtete seine Anspruche auf Patente und Ge- brauchsmuster vorbehålt, durch den Verein deutscher Ingenieure, oder einen der ubrigen groBen technischen Vereine aufgestellt wurde, weil dann die Parteien jedenfalls leichter als jetzt, oft vfelleicht durch einen bloBen Hinweis auf diese Norm, das Rechtsverhaltnis, das zwisehen ihnen bestehen soll, klarstellen kdnnten. In der Vertragsnorm ware festzustellen, daB der Ingenieur bei allem, was zu seiner Diensttatigkeit ge- hort, wenn diese zu Erfindungen fuhrt, und er nach Lage der Verhåltnisse nicht allein als wirklicher Er- finder gelten kann, nicht als bloBer Mitarbeiter, sondern als wirklicher Miterfinder angesehen werden soll. Soll dies fur gewisse Zweige der Tåtigkeit des Ingenieurs nicht angenommen werden, so bedurfte es daruber besonderer Vereinbarungen. Ferner waren in der Vertragsnorm Bestimmungen gleicher Art ndtig, wie sie oben fur ein Reichsgesetz als wunschenswert bezeichnet sind und ware festzusetzen, daB dem Ingenieur, wenn er ausdrucklich oder still- schweigend dem Dienstherrn uberlaBt, Patente auf Erfindungen zu erwirken, deren Urheber oder Mit- erfinder der Ingenieur ist — auch nach Beendigung des Dienstverhaltnisses — ein angemessener Anteil an dem Nutzen, der aus solchen Patenten gezogen wird, zustehen soll. SchlieBlich ware zu bestimmen, daB uber etwaige Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Aus- legung dieser Vereinbarungen und fiber die Hbhe des zuletzt erwahnten Nutzenanteiles ein Schieds- gericht zu entscheiden hatte" Wenn auch im groBen und ganzen manches anders geworden ist, so halt bezuglich der Frage der Erfinder- rechte der Angestellten das Reichsgericht im wesent- lichen immer noch an folgendem Grundsatz fest: „Die Entscheidung hangt davon ab, ob diejenige Tåtigkeit des wirklichen Erfinders, als deren Ergebnis die Erfindung anzusehen ist, vertragsmaBig zugunsten des Dienstberechtigten zu verwenden war, oder wenigstens nach der tatsachlichen Gestaltung des Dienstverhaltnisses zu den Dienstobliegenheiten ge- hort hat" Die Erzielung eines im Sinne Bohmers abge- faBten Vertrages durfte immer auf Schwierigkeiten stoBen, da sich die Dienstgeber schon mit Rucksicht auf die Einheitlichkeit des Dienstbetriebes wohl kaum oder wenigstens in den seltensten Fallen Vorschriften