ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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Nr. 33 Bayerlfche 3ubHdums-kandes •flusffeHung 1906 Seite 775 machen lassen. Vorschlåge fur Vertragsnormen werden daher kaum zu dem von den Angestellten erstrebten Ziele fuhren, zumal zu einer Zeit, in welcher das An- gebot von Arbeitskråften die Nachfrage wesentlich ubersteigt, so daB der Angestellte nicht noch mit Forderungen kommen darf, auch dann nicht, wenn dieselben von groBeren Verbanden aufgestellt wurden. Jede groBere Firma hat eine elgene Vertragsnorm, von der sie ohne zwingende Grunde nie und nimmer ab- weichen wird. Selbstredend wåre fur den Angestellten durch die Anerkennung eines im Sinne Bohmers ab- gefaBten Normalvertrages schon sehr viel gewonnen, aber es wird wohl schwerlich dazu kommen, wenn auch viele Firmen ihren Angestellten gegenuber der loyalsten Anschauung Raum geben. Inzwischen hat sich aber ein Wunsch Bohmers bereits erfullt, da sich ein in kurzer Zeit groB ge- wordener Verband, namlich der »Bund der technisch industriellen Beamten" mit der vorliegenden Frage be- schaftlgte, indem er einen Schritt weitergehend die gesetzliche Regelung der schwebenden Erfinderfrage bel der zustandigen Stelle in Anregung brachte. In einer in Berlin abgehaltenen, von 2000 Beamten be- suchten Versammlung einigte man sich im wesentlichen auf die von Ingenieur West in Berlin aufgestellten Grundsåtze, welche nachfolgenden Wortlaut haben: 1. Technische Angestellte und Arbeiter sind Elgen- turner der von ihnen herruhrenden Erfindungen. 2. § 3 des Patentgesetzes erhalt den Zusatz: »Wenn der Anmelder nicht zugleich der Erfinder ist, so soll der Name des Erfinders gleichzeltig in der Anmeldung angegeben werden. In der Patent- urkunde und in der Patentschrift ist der Name des Erfinders hinter dem Namen des Anmelders in Klammern anzugeben" 3. Der Arbeitgeber hat eln Recht darauf, daB die Er- findung, die der Angestellte ihm wahrend seiner Dienstzeit vorlegt oder im Inland zum Patent an- meldet, ihm zur gewerbllchen Ausnutzung uber- lassen wird, wenn und sowelt die Erfindung einen Gegenstand betrlfft, der innerhalb des Rahmens des betreffenden Gewerbebetriebes liegt. 4. Der Arbeitgeber muB Innerhalb eines Monats er- klaren, ob er die Erfindung ausbeuten wlll. Erklart er sich fur die Ausbeutung, so wird er dadurch ohne weiteres alleiniger Lizenznehmer und ubernimmt damit die Verpflichtung, die Kosten der Erwerbung und Aufrechterhaltung der Patente zu bestreiten und die Ausbeutung der Erfindung mit den ihm zur Verfugung stehenden Mitteln zu betreiben. Flinslchtlich des Auslandes steht ihm die Auswahl der einzelnen Lander zu. In dem Umfange, in dem er auf die Ausbeutung verzichtet, ist der technische Angestellte und Arbeiter unbeschrankter Eigentumer seiner Erfindung. Die Lizenzrechte des Arbeitgebers erloschen, sobald er selnen Ver- pflichtungen als Lizenznehmer nicht nachkommt. 5. Als Entschadigung fur die Uberlassung seiner Er- findung an den Arbeitgeber hat der Erfinder An- spruch auf einen angemessenen Anteil an dem Nutzen, den die Ausbeutung der Erfindung wahrend der Patentdauer dem Unternehmer bringt. Wenn eln Gegenstand durch mehrere Patente ge- schutzt ist, findet eine Teilzahlung des in Betracht kommenden Betrages nach billlgem Ermessen statt" Diese Leitsatze enthalten in ihren Grundzugen ent- schieden sehr viel Beachtenswertes. Allerdings werden dieselben, ehe sie Gesetz werden, noch manche Ande- rung erfahren. Jedenfalls muB aber anerkannt werden, daB die Westschen Leitsatze einer ernsten Wurdigung wert sind, und daB dieselben auf alle Falle eine wert- volle Basis fur weitere Beratungen bliden. Was speziell den zweiten Leitsatz, die Aufnahme des Namens des Erfinders in die Patenturkunde anbe- langt, so sei bezuglich dieses Satzes bemerkt, daB der- selbe bereits im Jahre 1900 von dem Deutschen Tech- nlkerverband anlåBlich eines Kongresses des Deutschen Vereines zum Schutze des gewerbllchen Eigentums in Form eines Antrages zur Abstimmung gebracht wurde, daB dieser Antrag aber nicht zur Annahme fuhrte. AnlåBlich der obenerwahnten von der Ortsgruppe Berlin des „ Bundes der technisch-industriellen Beamten" am 10. November 1905 abgehaltenen Versammlung, in welcher Ingenieur West seine Leitsatze vortrug, wurde dem Wunsche Ausdruck verliehen, daB man statt des unbestimmten Begriffes »angemessener Anteil" den Ge- winnanteil zahlenmaBlg festlegen moge, worauf man sich auf den dritten Teil des Nutzens einigte. Ein in der gleichen Versammlung gesteliter An- trag ging noch dahin, man solle diesen Leitsatzen einen weiteren des Inhalts anfugen, daB Abmachungen, die dlesen Bestimmungen zuwiderlaufen, nichtig sein sollen. Der Verfasser glaubt, von einer eigenen kritischen Beleuchtung dieser Leitsatze absehen zu durfen, er halt sich jedoch fur verpflichtet, an dieser Stelle diejenigen Bedenken anzufuhren, welche gegen dieselben anlaB- lich verschiedener Besprechungen erhoben wurden. Eine diesbezugliche Erorterung des Leitsatzes 1 scheint mit Rucksicht auf das bisher Gesagte nicht erforderlich zu sein. Dem zweiten Leitsatz scheint man im all- gemeinen nicht unsympathisch gegenuber zu sleben. Leitsatz 3 kann hier, da derselbe in einem Abhanglg- keitsverhaltnls zu Satz 1 steht, gleichfalls auBer Be- tracht blelben. Hinsichtlich des vierten Leitsatzes wird die Anschauung vertrefen, daB die Frist von elnem Monat, die dem Arbeitgeber zur Entscheidung, ob er die Erfindung ausbeuten will, zusteht, viel zu kurz bemessen sei, ganz abgesehen davon, daB die Arbeit- geber den Westschen Leitsatzen im Prinzip uber- haupt nicht zustlmmen konnten. DaB auch der Lelt- satz 5 von seiten der Arbeitgeber sehr viele Angriffe zu erwarten hat, bedarf kelner weiteren Auseinander- setzung.