Die Reklame Ihre Kunst Und Wissenschaft
Forfatter: Paul Ruben
År: 1914
Forlag: Hermann Paetel Verlag G.M.B.H.
Sted: Berlin
Udgave: 4
Sider: 359
UDK: 659.1
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wie (allerdings in anderer Beziehung als der hier vorliegenden) die §§ 302,
302b Str. G. B. (vergi. R.=G. vom 24. Mai 1880> dartun. Irgend ein
ideales oder perfönliches Moment aber, daB die Bindung des Beklagten an
feine Verpflichtungen vermittels des Reditsguts der Ehre zu rechtfertigen
geeignet fein könnte, ift nidit hervorgetreten.«
Auslånderschutz bei nicht verbiirgter Gegenseitigkeit Verstop gegen die
guten Sitten verpflichtet zur Löschung eines eingetragenen Warenzeichens.
<CIrteil des Kammergerichts vom 25. Januar 1913, 10, LI. 7065, 12, nodi
nirfit veröffentlicht.>
Die in Alexandrien, Ägypten, domizilierende Zigarettenfirma Jofef
Bartolo *© Co., deren alleiniger Inhaber, der Kaufmann Jofef Bartolo,
englifcher Staatsangehöriger ift, klagte gcgen die Firma J. P. Hagedorn
Co., Zigarren^ und Zigarettenimport in Berlin, weldie fich das Wort
»Bartolo« als Warenzeichen hatte eintragen laflen, und unter diefer Be^
zeidinung Zigaretten eigener Fabrikation in den Handel gebracht und fie
in ihren GelSäftsfellcn als Barrolozigaretten ausgeftellt hatte. Die Klage
gingaufLöfchungdes Warenzeichens und aufSchadenserfatz. Dem Klagen
antrage wurde fowohl vom Landgericht wie vom Kammergericht ent-
fprochen. Das Kammergeridit fuhrte aus:
»Die Anfpriiche der Klägerin find, foweit fie auf andere gefetzliche
Beftimmungen als den § 926 des B. G. B. geftutzt werden, unbegrundet.
Das Gefetz gegen den unlauteren Wettbewerb IHieidet nach § 28 und das
Gefetz zum Schutz der Warenbezeichnungen nach § 23 aus. Der Inhaber
der Klägerin ift zwar britilHier Untertan, hat aber feine NiedeHaflung in
Ägypten. Dieles Land gewährleiftet keine Gegenfeitigkeit. Es gehört
nidit zu den Staaten, die der Parifer Ubereinkunft zum Schutze des
gewerblidien Eigentums vom 20. März 1883, ergänzt durch das Madrider
Protokol! vom 15. April 1891 und die Brufleler Zufatzakte vom 14. De^
zember 1900 beigetreten find. Audi befteht zwifchen dem Deutfchen Reidie
und Ägypten kein Staatsvertrag, nadi dem etwa deutIHieStaatsangehörige
in Ägypten hinfichtlich des unlauteren Wettbewerbs oder deutfche Waren-
bezeichnungen irgend welchen Sdhutz genieBen.
Aus demfelben Grunde greift audi § 823 Abf. 2 B. G. B. in Verbindung
mit den beiden vorgenannten Gefetzen nicht ein, da diefe nidht den Schutz
von Ausländern nach Art der Klägerin bezwecken. Andererfeits wurde
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