Die Reklame Ihre Kunst Und Wissenschaft

Forfatter: Paul Ruben

År: 1914

Forlag: Hermann Paetel Verlag G.M.B.H.

Sted: Berlin

Udgave: 4

Sider: 359

UDK: 659.1

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Side af 582 Forrige Næste
wie (allerdings in anderer Beziehung als der hier vorliegenden) die §§ 302, 302b Str. G. B. (vergi. R.=G. vom 24. Mai 1880> dartun. Irgend ein ideales oder perfönliches Moment aber, daB die Bindung des Beklagten an feine Verpflichtungen vermittels des Reditsguts der Ehre zu rechtfertigen geeignet fein könnte, ift nidit hervorgetreten.« Auslånderschutz bei nicht verbiirgter Gegenseitigkeit Verstop gegen die guten Sitten verpflichtet zur Löschung eines eingetragenen Warenzeichens. <CIrteil des Kammergerichts vom 25. Januar 1913, 10, LI. 7065, 12, nodi nirfit veröffentlicht.> Die in Alexandrien, Ägypten, domizilierende Zigarettenfirma Jofef Bartolo *© Co., deren alleiniger Inhaber, der Kaufmann Jofef Bartolo, englifcher Staatsangehöriger ift, klagte gcgen die Firma J. P. Hagedorn Co., Zigarren^ und Zigarettenimport in Berlin, weldie fich das Wort »Bartolo« als Warenzeichen hatte eintragen laflen, und unter diefer Be^ zeidinung Zigaretten eigener Fabrikation in den Handel gebracht und fie in ihren GelSäftsfellcn als Barrolozigaretten ausgeftellt hatte. Die Klage gingaufLöfchungdes Warenzeichens und aufSchadenserfatz. Dem Klagen antrage wurde fowohl vom Landgericht wie vom Kammergericht ent- fprochen. Das Kammergeridit fuhrte aus: »Die Anfpriiche der Klägerin find, foweit fie auf andere gefetzliche Beftimmungen als den § 926 des B. G. B. geftutzt werden, unbegrundet. Das Gefetz gegen den unlauteren Wettbewerb IHieidet nach § 28 und das Gefetz zum Schutz der Warenbezeichnungen nach § 23 aus. Der Inhaber der Klägerin ift zwar britilHier Untertan, hat aber feine NiedeHaflung in Ägypten. Dieles Land gewährleiftet keine Gegenfeitigkeit. Es gehört nidit zu den Staaten, die der Parifer Ubereinkunft zum Schutze des gewerblidien Eigentums vom 20. März 1883, ergänzt durch das Madrider Protokol! vom 15. April 1891 und die Brufleler Zufatzakte vom 14. De^ zember 1900 beigetreten find. Audi befteht zwifchen dem Deutfchen Reidie und Ägypten kein Staatsvertrag, nadi dem etwa deutIHieStaatsangehörige in Ägypten hinfichtlich des unlauteren Wettbewerbs oder deutfche Waren- bezeichnungen irgend welchen Sdhutz genieBen. Aus demfelben Grunde greift audi § 823 Abf. 2 B. G. B. in Verbindung mit den beiden vorgenannten Gefetzen nicht ein, da diefe nidht den Schutz von Ausländern nach Art der Klägerin bezwecken. Andererfeits wurde 120