Die Reklame Ihre Kunst Und Wissenschaft

Forfatter: Paul Ruben

År: 1914

Forlag: Hermann Paetel Verlag G.M.B.H.

Sted: Berlin

Udgave: 4

Sider: 359

UDK: 659.1

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Side af 582 Forrige Næste
die Beseitigung der Anlagen nicht binnen einer bestimmten Zeit^) erfolgen wurde, das Strafverfahren eingeleiiet werden wurde. Diefe Auffbrderungen Hellen verwaltungsreditlidi polizeilidie Verfugungen ohne Androhung eines Zwangsmittels dar. Wird dem Verlangen aufEntfernung der Tafeln nicht Folge geleiltet, fo wird nachAblauf der Frift ein amtsrichterlicher Strafbefehl in Antrag gebradit. <§ 447 StPO.> Wenn die Beteiligten frist- und form- gerecht dagegen Einspruch einlegen, so findet ein Hauptverfahren vor dem Schöff engericht ftatt, in dem ein Urteil ergeht. <§ 451 StPO.> Falls nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wird, erlangt der S traf befehl die Wirkung eines rechtskrdftigen Urteils. <§ 450 StPO.) Wird trotz rechtskrdftiger Verurteilung oder Rechtskraft des Strafbefehls das unter das Verbot fallende Sdhild nidit befeitigt, fo ift nunmehr im Wege der polizeilichen Ver- fiigung unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel (Zwangsverfahren § 132 ff. LVG.> feine Entfernung zu bewirken. <Vgl. Ausfuhrungs- anweifung Ziffer 6.) Differenzen haben fidi ergeben uber die Frage, ob die Grundstiicks- eigentiimer oder die Veranstalter der Reklame strafrechtlich passiv legi- timiert find. In diefer Beziehung wird folgender Standpunkt vertreten: Die Reklameinftitute fchlieBen mit den Grundftuckseigentumern Verträge ab, inhalts deren die letzteren einen Teil ihres Landes zwecks Auffiellung von Reklametafeln vermieten. Eigentiimerin der Tafeln ilt und bleibt aus^ IHilieBlidh das Reklameinstitut^) das nadi § 854 BGB. als Mieter Besitzer des Landes wird. Mit der Anbringung oder Aufstellung der Tafeln haben die Grundstuckseigentumer nichts zu tun. Ihre Verpflichtung und ihre Tätig^ keit erl&öpft lidi in der Gewährung des Grund und Bodens. Das Verunstaltungsgefetz l&weigt fidi fiber die Perfon deflen, der fich durdi die Verunstaltung der hervorragenden Landfchaft ftrafbar macht, völlig aus. Elementåre tiberlegungen fuhren zu dem Scblufie, daB das Gefetz entfprediend den fonftigen Prinzipien des Strafredits den bestrafen will, der den verpönten Erfolg verurfacht hat. Nadi den allgemeinen *> Diefe Frift ift fait ftets weitaus zu kurz bemeflen, um felbft fur den Falf, daB das Verbot als bereditigt angefehen wird, eine Entfernung der Tafeln in die Wege leiten zu können. Es muB den anbringenden Firmen eine auskömmlidie Zeit zur Prufung, Einziehung von Erkundigungen, Erteilung der nötigen Anordnungen u. s. w. gelaflen werden. 2) Die Reklametafeln werden nicht Beftandteil des Grundftucfcs, da sie nur zu einem vorubergehenden Zweck mit diefem verbunden werden <§ 95 BGB.). 29