Die Reklame Ihre Kunst Und Wissenschaft
Forfatter: Paul Ruben
År: 1914
Forlag: Hermann Paetel Verlag G.M.B.H.
Sted: Berlin
Udgave: 4
Sider: 359
UDK: 659.1
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die Beseitigung der Anlagen nicht binnen einer bestimmten Zeit^) erfolgen
wurde, das Strafverfahren eingeleiiet werden wurde. Diefe Auffbrderungen
Hellen verwaltungsreditlidi polizeilidie Verfugungen ohne Androhung eines
Zwangsmittels dar. Wird dem Verlangen aufEntfernung der Tafeln nicht
Folge geleiltet, fo wird nachAblauf der Frift ein amtsrichterlicher Strafbefehl
in Antrag gebradit. <§ 447 StPO.> Wenn die Beteiligten frist- und form-
gerecht dagegen Einspruch einlegen, so findet ein Hauptverfahren vor dem
Schöff engericht ftatt, in dem ein Urteil ergeht. <§ 451 StPO.> Falls nicht
rechtzeitig Einspruch erhoben wird, erlangt der S traf befehl die Wirkung
eines rechtskrdftigen Urteils. <§ 450 StPO.) Wird trotz rechtskrdftiger
Verurteilung oder Rechtskraft des Strafbefehls das unter das Verbot
fallende Sdhild nidit befeitigt, fo ift nunmehr im Wege der polizeilichen Ver-
fiigung unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel (Zwangsverfahren
§ 132 ff. LVG.> feine Entfernung zu bewirken. <Vgl. Ausfuhrungs-
anweifung Ziffer 6.)
Differenzen haben fidi ergeben uber die Frage, ob die Grundstiicks-
eigentiimer oder die Veranstalter der Reklame strafrechtlich passiv legi-
timiert find. In diefer Beziehung wird folgender Standpunkt vertreten:
Die Reklameinftitute fchlieBen mit den Grundftuckseigentumern Verträge
ab, inhalts deren die letzteren einen Teil ihres Landes zwecks Auffiellung
von Reklametafeln vermieten. Eigentiimerin der Tafeln ilt und bleibt aus^
IHilieBlidh das Reklameinstitut^) das nadi § 854 BGB. als Mieter Besitzer
des Landes wird. Mit der Anbringung oder Aufstellung der Tafeln haben
die Grundstuckseigentumer nichts zu tun. Ihre Verpflichtung und ihre Tätig^
keit erl&öpft lidi in der Gewährung des Grund und Bodens.
Das Verunstaltungsgefetz l&weigt fidi fiber die Perfon deflen, der fich
durdi die Verunstaltung der hervorragenden Landfchaft ftrafbar macht,
völlig aus. Elementåre tiberlegungen fuhren zu dem Scblufie, daB das
Gefetz entfprediend den fonftigen Prinzipien des Strafredits den bestrafen
will, der den verpönten Erfolg verurfacht hat. Nadi den allgemeinen
*> Diefe Frift ift fait ftets weitaus zu kurz bemeflen, um felbft fur den Falf, daB das Verbot als
bereditigt angefehen wird, eine Entfernung der Tafeln in die Wege leiten zu können. Es muB
den anbringenden Firmen eine auskömmlidie Zeit zur Prufung, Einziehung von Erkundigungen,
Erteilung der nötigen Anordnungen u. s. w. gelaflen werden. 2) Die Reklametafeln werden nicht
Beftandteil des Grundftucfcs, da sie nur zu einem vorubergehenden Zweck mit diefem verbunden
werden <§ 95 BGB.).
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