Die Reklame Ihre Kunst Und Wissenschaft

Forfatter: Paul Ruben

År: 1914

Forlag: Hermann Paetel Verlag G.M.B.H.

Sted: Berlin

Udgave: 4

Sider: 359

UDK: 659.1

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MMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMBMMMMMMiMMBMBBBMMMMMMMMMMI Eigentumsfphäre des Mieters, wenn diefer es zur Begehung einer ftraE* baren Handlung benutzt. Man ftelle fidi den Fali vor, daB der Mieter eines Ladens, der eine Kunfthandlung betreibt, im Schaufenfter öffentlidi unzuchtige Bilder ausftellt. Ift hier etwa der Hauswirt bereditigt, diefe eigenmächtig zu verniditen? Offenbar nicht Audi eine Aufforderung der Polizei wurde ihm eine folche Befugnis nicht verleihen. Keiner der Unreditsausl&IieBungsgrunde des Strafredits wurde ihn decken, Nodi viel weniger darf eine Verpfliditung des Vermieters angenommen werden, der Polizei ihre Pflicht zur Befeitigung gefetzwidriger Zuftände, die durch ihm fremde und feiner Einwirkung entzogene Dritte hervor- gerufen sind, abzunehmen. Jedenfalls nidit uber die fur unfere Materie nicht in Frage kommende Grenze des § 360 Ziffer 10 StGB. hinaus. Audi privatredhtlich ilt er nicht in der Lage, irgend etwas gegen den Mieter zu unternehmen.1^ Das PreuBifche Oberverwaltungsgericht hat in einem ganz gleidiliegenden Falle den Rechtsgrundfatz aufgeftellt, daB Polizei^ ver ftigu ngen nichts rechtlich tlnmöglidies verlangen durfen. Polizeiliche An- ordn ungen folcher Art können nidit aufrecht erhalten werden <LIrteil VIII. B. 28/08 vom 5. Oktober 1909, mitgeteilt in D. J. Z. 1910, S. 654). Nicht auBer adit gelaflen werden durfen die zivilreditlichen Folgen einer auf Aufforderung der Verwaltungsbebörde durdi einen Grundftucks- eigentiimer bewirkten eigenmächtigen Entfernung der Schilder. Der Grundftuckseigentumer hätte nach § 858 BGB. widerreditlidi <in ver^ botener Eigenmadit) gehandelt, wogegen dem Befitzer, dem Reklame- inftitut, das Recht fofortiger Gewaltanwendung zufteht <§ 859 BGB.X Späterhin fteht dem Befitzer ein Klageanfprudi auf Befeitigung der Störung, eventl. auf Unterlaflung weiterer Störungen fowie gegebenenfalls auf Wiedereinräumung des Belitzes zu <§§ 861/2 BGB.>. Aus § 823 BGB. hätte er fidi wegen vorfätzlicher widerrechtlidier Verletzung fremden Eigentums l&adenserfatzpflichtig gemadit Zu gedenken ilt audi der (diweren Haftung aus § 231 BGB. Insbefondere fteht ihm die Unterladungsklage des § 550 BGB. und das Recht friftlofer Kundigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs aus § 553 BGB. nicht zu, da ihm bei AbdiluB des Mietsvertrages das Ausfehen der Tafel bekannt gegeben wurde, da ferner die durch das Schild bewirkte Ver- unzierung keinen vertragswidrigen Gebraudi darltølt, fur die Anwendung des § 553 BGB. es auch an einer erheblichen Verletzung der Redite des Vermieters fehit. 3‘