Die Reklame Ihre Kunst Und Wissenschaft
Forfatter: Paul Ruben
År: 1914
Forlag: Hermann Paetel Verlag G.M.B.H.
Sted: Berlin
Udgave: 4
Sider: 359
UDK: 659.1
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fruhere Auffaffung, die zu den unmöglidiften Konfequenzen !> hätte fuhren
können, aufgegeben hat, erubrigt fidi eine Polemik dagegen.
LInabhängig von der Frage der Rechtsgultigkeit derPolizeiverordnung
ilt die Frage der Rechtsgultigkeit der Polizeiverfugung zu prufen. In
Literatur und Reditfprediung ilt diefe Sonderung bisher nidit erfolgt.2>
Im Strafverfahren mufi unterfudit werden, ob gerade die konkrete Stelle,
an der fich die Schilder befinden, in landfchaftlicher Hinfidit hervorragend
ift oder nidit. Es erfdieint dies umfo notwendiger, als die Regierungs^
polizeiverordnungen ganz generell die Eifenbahnftrecken auffiihren. Es ift
fehrwohl denkbar, daB an einemTeile einer Eifenbahnlinie eine landlHiaftlidi
hervorragende Gegend liegt, während nur wenige Kilometer davon die
Gegend öde und einförmig wird.
Des weiteren unterliegt der Prufung des Richters die im engen Zu-
fammenhange hiermit ftehende Frage, ob das in Rede fehende Reklame-
IHiild die Gegend verunziert. DiefesTatbeftandsmerkmal ift dann ge-
geben, »wenn es eine vom Befchauer <PubIikum> als lebhaftes Llnluftgefuhl
empfundene Störung des durdi die Betraditung der Landfchaft verurfaditen
Naturgenufies bewirkt und zwar dadurch, daB fidi dem Befchauer der
Gegenfatz zwifchen der Landföhaft und der Form, Farte oder Art der
Anbringung des Reklamesides aufdrängt.« <Goldfchmidt »Die preu-
Bifchen Gefetze gegen Verunftaltung« 1912 S. 38.>
In diesem Zusammenhange sei auf die Ausfuhrungen des LIrteils des
Königlichen Kammergerichts vom 2. März 1911 <1. S. 90. 11.) hin-
gewiefen:
»Es wird zu erwägen fein, dal) ein Schild in einer wirklich befonders
fchönen Gegend (törend fur den Befchauer des Bildes fein kann, das in einer
anderen weniger fchönen Gegend fur das äfthetilHie Empfinden der Ein-
wohner und Befudier der Gegend bedeutungslos ift. In einzelnen Teilen der
’> DieVerwaltung könnte, falls fiir ganz Preufien ubereinftimmencl derartige Regierungspolizeiver=
ordnungen erlaflen wiirden, die fich auf fämtliche durch die Regierungsbezirke fuhrenden Eifenbahn^
linien erftrecken, die ganze Monarcbie fur landfchaftlich hervorragend erklären, obwohl PreuBen
fidierlich geradezu häBlidie Gegenden aufweift. Auf diefe Weife hätten es die Behörden in der Hana,
dem Gewerbezweig der Stredcenreklame redit grundlich und fdinell das Lebenslidit auszublafen, ob-
wohl nach der Zweckbeftimmung des Verunftaltungsgefetzes nur ihren Auswudifen entgegengetreten
werden follte. 2) Nimmt man fie vor, fo wäre die Polizeiverordnung dann ganz oder teilweife
ungiiltig, wenn der gefchiitzte Rayon keine landfdiaftlich hervorragenden Gegenden aufwiefe.
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