Die Reklame Ihre Kunst Und Wissenschaft

Forfatter: Paul Ruben

År: 1914

Forlag: Hermann Paetel Verlag G.M.B.H.

Sted: Berlin

Udgave: 4

Sider: 359

UDK: 659.1

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Side af 582 Forrige Næste
Rheinprovinz kann Ichon ein unbedeutendes und wenig auffälliges Reklame^ Ichild das Landl&aftsbild beeinträditigen, während in anderen Gegenden, namentlidi bei weiten, nicht landfdiaftlidi hervorragenden Acker^ und Heidelandfchaften selbft groBe grellfarbige und gefchmacklofe S ch ilder nicht unter allen Umftänden eineVerunzierung derGegend herbeifuhrenwerden.« Es ift alfo fowohl die Befchaffenheit der Landfchaft wie die Ausfuhrung des Reklamefchildes felblt und insbefondere ihre gemeinfame Wirkung in Ruckficht zu ziehen.1) Erfordert wird durdi das Gefetz eine pofitive Verunzieriing, nicht eine bloBe Beeinträditigung. Ein vom äfthetifchen Standpunkt aus indifferentes Reklamefchild ilt nicht zu beanftanden, felblt wenn fein Vorhandensein fur befonders empfindfam organifierte Befchauer eine Beeinträchtigung des landfchaftlichen Eindruckes hervorruft. Fails das Geridit den objektiven Tatbeftand der durch eine Reklame^ tafel bewirkten Verunftaltung einer landfchaftlich hervorragenden Gegend fur gegeben eraditet, bedarf es, den allgemeinen Regeln des Strafrechts gemäB, nodi der Feftftellung des schuldhaften. Handelns <vgl. Frank, StGB., 8/10. Auflage, 1911, S. 600/601>. Es fragt fidi, ob zur Beftrafung die Schuldform des Vorfatzes erforderlidi ilt oder ob Fahrläffigkeit ausreidbt. Die Entfcheidung diefer Frage hängt davon ab, ob man eine Ubertretung des Verunftaltungsgefetzes als kriminelles Unredit oder als bloBes Polizeidelikt anzufehen hat <vgl. uber den Llnterfchied und feine Tragweite, insbefondere Frank, S. 598 ff.>. Entgegen der Auffaflung, die das Kammergericht im LIrteil vom 23. September 1912 <1, S. 648/12> vertritt, mödite idi midi dahin entfcheiden, daB ein kriminelles Delikt vorliegt, weil ein Reditsgut, nämlich das der Gefamtheit zuftehende Recht auf unverfehrte Erhaltung der landfchaftlidien Schönheit, verletzt wird. Sonach muf) dem Täter Vorsatz nachgewiefen werden. x) Hierbei wird sidi der Richter erfordeHidienfaHs der Hilfe eines Sachverftändigen bedienen. Afs gebene Sachkundige erlcheinen vorzugsweife Kunltler (Landfdiaftsmaler). Die Behörden und Gerichte greifen in der Wahl der Sachverftändigen nicht felten dadurch fehl, daB fie Perfonen berufen, die zwar auf dem äuBerften Fliigel der Heimatfchutzbewegung ein lautes Wort fiihren, jedoch nidht im= ftande find, den hier zu beaditenden komplizierten Verhältniflen Redinung zu tragen, denen es audi bis= weilen an der erforderlidien Vorbildung fehit. Audi LokalinterefTen und indultriefeindlidie Vorurteile fpredien als Unterton häufig mit. Oftmals wird es auch notwendig fein, fadiverftändige Vertreter des Gewerbes hinzuzuziehen, um eine Wiirdigung der wirtfdiafdidien Momente zu erzielen. 37