Die Reklame Ihre Kunst Und Wissenschaft
Forfatter: Paul Ruben
År: 1914
Forlag: Hermann Paetel Verlag G.M.B.H.
Sted: Berlin
Udgave: 4
Sider: 359
UDK: 659.1
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Rheinprovinz kann Ichon ein unbedeutendes und wenig auffälliges Reklame^
Ichild das Landl&aftsbild beeinträditigen, während in anderen Gegenden,
namentlidi bei weiten, nicht landfdiaftlidi hervorragenden Acker^ und
Heidelandfchaften selbft groBe grellfarbige und gefchmacklofe S ch ilder nicht
unter allen Umftänden eineVerunzierung derGegend herbeifuhrenwerden.«
Es ift alfo fowohl die Befchaffenheit der Landfchaft wie die Ausfuhrung
des Reklamefchildes felblt und insbefondere ihre gemeinfame Wirkung in
Ruckficht zu ziehen.1)
Erfordert wird durdi das Gefetz eine pofitive Verunzieriing, nicht eine
bloBe Beeinträditigung. Ein vom äfthetifchen Standpunkt aus indifferentes
Reklamefchild ilt nicht zu beanftanden, felblt wenn fein Vorhandensein fur
befonders empfindfam organifierte Befchauer eine Beeinträchtigung des
landfchaftlichen Eindruckes hervorruft.
Fails das Geridit den objektiven Tatbeftand der durch eine Reklame^
tafel bewirkten Verunftaltung einer landfchaftlich hervorragenden Gegend
fur gegeben eraditet, bedarf es, den allgemeinen Regeln des Strafrechts
gemäB, nodi der Feftftellung des schuldhaften. Handelns <vgl. Frank, StGB.,
8/10. Auflage, 1911, S. 600/601>. Es fragt fidi, ob zur Beftrafung die
Schuldform des Vorfatzes erforderlidi ilt oder ob Fahrläffigkeit ausreidbt.
Die Entfcheidung diefer Frage hängt davon ab, ob man eine Ubertretung des
Verunftaltungsgefetzes als kriminelles Unredit oder als bloBes Polizeidelikt
anzufehen hat <vgl. uber den Llnterfchied und feine Tragweite, insbefondere
Frank, S. 598 ff.>. Entgegen der Auffaflung, die das Kammergericht im
LIrteil vom 23. September 1912 <1, S. 648/12> vertritt, mödite idi midi
dahin entfcheiden, daB ein kriminelles Delikt vorliegt, weil ein Reditsgut,
nämlich das der Gefamtheit zuftehende Recht auf unverfehrte Erhaltung
der landfchaftlidien Schönheit, verletzt wird. Sonach muf) dem Täter
Vorsatz nachgewiefen werden.
x) Hierbei wird sidi der Richter erfordeHidienfaHs der Hilfe eines Sachverftändigen bedienen. Afs
gebene Sachkundige erlcheinen vorzugsweife Kunltler (Landfdiaftsmaler). Die Behörden und Gerichte
greifen in der Wahl der Sachverftändigen nicht felten dadurch fehl, daB fie Perfonen berufen, die
zwar auf dem äuBerften Fliigel der Heimatfchutzbewegung ein lautes Wort fiihren, jedoch nidht im=
ftande find, den hier zu beaditenden komplizierten Verhältniflen Redinung zu tragen, denen es audi bis=
weilen an der erforderlidien Vorbildung fehit. Audi LokalinterefTen und indultriefeindlidie Vorurteile
fpredien als Unterton häufig mit. Oftmals wird es auch notwendig fein, fadiverftändige Vertreter des
Gewerbes hinzuzuziehen, um eine Wiirdigung der wirtfdiafdidien Momente zu erzielen.
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