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Handbuch Für Die Konserven Industrie; Zweiter Band
Handbuch Für Die Konserven Industrie; Zweiter Band
Forfatter: Eduard Jacobsen
År: 1926
Forlag: Verlagsbuchhandlung Paul Parey
Sted: Berlin
Sider: 1459
UDK: 664.8 Jac
Fabrikative Verwertung von Gemüse, Obst, Fleisch, Geflügel, Fisch sowie Herstellung von Gebäck-, Milch- und Eikonserven und Feinkostfabrikaten unter Berücksichtigung des für die Konserven-Industrie wichtigen Gemüse- und Obstanbaues.
Mit Darstellungen, Skizzen und Kostenanschlägen der dazugehörigen Fabrikbetrieb.
Mit 278 Textabbildungen und 6 Tafeln mit Originalplänen
Verordnungen über die zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch-. 877
darüber oder darunter ist, wird nicht mehr als bestes Gewicht (Merkmal A) betrachtet.
Im kontinentalen Handel unterscheidet man: „Continental“ und „englische“ Qualität. Unter englischer Qualität ist im kontinentalen Handel eine der Continental- und Hamburger Qualität überlegene Ware zu verstehen. Der Holländische Kontrakt besagt, daß g. a. q. gute Durchschnittsqualität, auch „englische“ Qualität genannt werde. In erster Linie glauben die Ablader, dem durch fette und schwere Ware zu entsprechen, weshalb die Bezeichnung „englische Qualität“ ohne Gewichtsangabe sehr leicht zu Enttäuschungen führen kann. Auch hier wird unterschieden werden müssen: beste englische Qualität (in guten Gewichten von jungen, fleischigen und feinknochigen Tieren) und englische Qualität mit hohen Gewichten, worunter fette und grobe Tiere fallen können.
5. Verordnungen über die zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch.
Für die Gefrierfleischeinfuhr, die auch für die Konservenindustrie von Wichtigkeit ist, sind die Verordnungen vom 19. September 1925 über die zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch im Zusammenhang mit den Zolländerungen vom 17. August 1925 und in Verbindung mit dem Artikel 77 der Reichsverfassung maßgebend. Sie besagen:
. § 1.
Die Zollvergünstigung für Gefrierfleisch gemäß § 5 des Gesetzes über Zolländerungen vom 17. August 1925 kann nur von Inhabern eines vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ausgestellten Berechtigungsscheins in Anspruch genommen werden.
§ 2.
Der Berechtigungsschein wird in der Regel nur Personen (Firmen) ausgestellt, die nachweisen, welche Menge Gefrierfleisch sie im Kalenderjahr 1924 in das deutsche Zollgebiet eingeführt haben.
Der Nachweis soll erbracht werden durch die Vorlegung einer entsprechenden Bescheinigung der Auslandsfleischbeschaustelle, bei der die Ware in den freien Verkehr gesetzt worden ist, sowie durch Angabe des Umsatzes im Kalenderjahr 1924.
§ 3.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt auf Antrag die Menge, die der Inhaber eines Berechtigungsscheins während eines Kalendervierteljahres einführen darf und vermerkt sie auf dem Berechtigungsschein. o ,
S 4.
Gefrierfleisch, für das die Zollvergünstigung in Anspruch genommen wird (§ 1), darf an die Verbraucher nur in Verkaufsstellen abgesetzt werden, die von Gemeinden bestimmt und überwacht werden.
§ 5.
Die Verkaufsstellen haben beim Ankauf von Gefrierfleisch dem Verkäufer die Bestätigung ihrer Gemeinde vorzulegen, daß sie Verkaufsstellen im Sinne des § 4 sind.