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Handbuch Für Die Konserven Industrie; Zweiter Band
Handbuch Für Die Konserven Industrie; Zweiter Band
Forfatter: Eduard Jacobsen
År: 1926
Forlag: Verlagsbuchhandlung Paul Parey
Sted: Berlin
Sider: 1459
UDK: 664.8 Jac
Fabrikative Verwertung von Gemüse, Obst, Fleisch, Geflügel, Fisch sowie Herstellung von Gebäck-, Milch- und Eikonserven und Feinkostfabrikaten unter Berücksichtigung des für die Konserven-Industrie wichtigen Gemüse- und Obstanbaues.
Mit Darstellungen, Skizzen und Kostenanschlägen der dazugehörigen Fabrikbetrieb.
Mit 278 Textabbildungen und 6 Tafeln mit Originalplänen
Auslandsbestimmungon über die Einfuhr von Fleischwaren.
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dem Jahre 1925 scheint sich das Auslandsgeschäft wieder zu beleben, doch zeigt sich, daß es auch jetzt außerordentlich schwer ist, die durch den Krieg zerrissenen Wirtschaftsfäden wieder neu zu knüpfen, und nur den außerordentlichen Anstrengungen in bezug auf Preiswürdigkeit und Qualität wird es gelingen, die neuen überseeischen Geschäftsverbindungen dauernd zu pflegen.
Da sich die Auslandsbestimmungen seit dem Kriege in allen Ländern wesentlich geändert haben, mögen hier die wichtigsten Bedingungen über die Einfuhr von Fleischwaren (nach amtlichem Material zusammengestellt) angeführt werden. (In Zweifelsfällen erteilt der Reichsverband der Deutschen Fleischwarenindustrie E. V., Berlin, weitere genaue Auskunft.) ■
In Australien ist durch die Bekanntmachung vom 13. September 1923 eine Bescheinigung über die amtliche Prüfung bei der Einfuhr von Fleischwaren vorgeschrieben; sie muß von einer für die Fleisch-priifung amtlich ernannten, qualifizierten Person des Ausfuhrlandes ausgestellt sein und die Angabe enthalten, daß das Fleisch geprüft und bei der Schlachtvieh- und Fleischbeschau als gesund und für die menschliche Ernährung als geeignet befunden worden ist.
Auch in Kanada, wo eine Untersuchung der Ware bei der Einfuhr stattfindet, wird eine Bescheinigung bei der Einfuhr von Fleischwaren, und zwar in doppelter Ausfertigung verlangt.
Die Bescheinigung muß folgenden Inhalt haben:
Ort __................., Datum..........
I....................., der von der Staatsregierung dazu ermächtigt ist, Bescheinigungen für den Export von ausgeschlachteten Tieren, deren Teilen oder Produkten auszufertigen, bescheinigt hiermit, daß die hier aufgeführten ausgeschlachteten Tiere, deren Teile oder Produkte einer wirksamen Schlachtvieh- und Fleischbeschau vor und nach der Schlachtung unterzogen wurden, daß die Handhabung und Verarbeitung derselben unter den in den Verordnungen vorgesehenen sanitären Bedingungen vor sich ging, und daß die Beschreibung der Warensendung richtig und genau ist, den Verordnungen des „Meat und Canned Foods Act of the Dominion of Canada“ entspricht, daß diese abgeschlachteten Tiere, deren Teile oder Produkte das vorgeschriebene Prüfungszeichen dieses Landes — wie hierin angegeben — tragen, und daß sie z. Zt. in unverdorbenem Zustande und als menschliches Nahrungsmittel geeignet sind.
(Faksimile [Nachbildung] des Prüfungszeichens) Beschreibung und Art............................................... Zahl der Stücke oder Pakete........................................ Gewicht________________................................................................
Identitätszeichen . __...................................................
Abgesandt von................Adresse............................. Zeichen der Warensendung.......................................... ...............................
(Unterschrift des Beamten) ...............................
(Stand und Titel)