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Handbuch Für Die Konserven Industrie; Zweiter Band
Handbuch Für Die Konserven Industrie; Zweiter Band
Forfatter: Eduard Jacobsen
År: 1926
Forlag: Verlagsbuchhandlung Paul Parey
Sted: Berlin
Sider: 1459
UDK: 664.8 Jac
Fabrikative Verwertung von Gemüse, Obst, Fleisch, Geflügel, Fisch sowie Herstellung von Gebäck-, Milch- und Eikonserven und Feinkostfabrikaten unter Berücksichtigung des für die Konserven-Industrie wichtigen Gemüse- und Obstanbaues.
Mit Darstellungen, Skizzen und Kostenanschlägen der dazugehörigen Fabrikbetrieb.
Mit 278 Textabbildungen und 6 Tafeln mit Originalplänen
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D. Fleischwaren.
Für die Einfuhr von Schweinefleisch und solches in Bohnen sowie von zerkleinertem Fleisch ist folgende Bescheinigung vorgeschrieben:
Ort.................__ Datum..........
I........................bestätigt hiermit, daß das Schweinefleisch (oder Fett oder anderes Fleisch), das zur Verarbeitung der im folgenden aufgeführten Sendungen von zerkleinertem Fleisch verwendet wurde, aus einer unter staatlicher Kontrolle stehenden Niederlassung stammt. Ich bestätige ferner, daß das besagte Schweinefleisch (oder Fett oder sonstiges Fleisch) von amtlich beglaubigten Inspektoren der Staatsregierung als fehlerfrei, unverdorben und zur menschlichen Nahrung geeignet bezeichnet wurde.
Beschreibung und. Art des Produktes ............................... Nr. der Pakete....................................................... Gewicht.............................................................
.................................
(Unterschrift des Absenders).
(vgl. The Meat and Canned Foods Act etc. Acts, Orders and Regulations Nr. 15, Sektion 24-).
Bevor aber die erwähnten Zeugnisse in Kanada Anerkennung finden, müßte dem dortigen Ministerium ein Abdruck der deutschen Fleischbeschaugesetzgebung übersandt werden. Wenn die deutschen Gesetze den kanadischen Anforderungen als entsprechend befunden worden sind, ist weiter erforderlich, daß dem kanadischen Landwirtschaftsministerium, wie bisher bei den Vereinigten Staaten von Amerika, die Namen der deutschen Beamten mitgeteilt werden, die autorisiert sind, Zeugnisse der oben aufgeführten Art auszustellen.
In Italien ist durch Verordnung vom 1. Januar 1923 vorgeschrieben, daß Speck, Fleisch und Fleischkonserven nur eingeführt werden dürfen, wenn sie von einer regelrechten Bescheinigung ihres Ursprungs und ihrer gesundheitlichen Beschaffenheit begleitet sind, die von den zuständigen Behörden des Ursprungsortes ausgestellt, die Identifizierung der Ware gestattet und bezeugt, daß sie nicht gesundheitsschädlich ist und von Tieren stammt, die vor der Schlachtung gesund befunden waren. Die Ware muß sich bei der Einfuhr bei der vorgeschriebenen tierärztlichen Untersuchung als gesund erwiesen haben. Die Büchsen und die Behälter im allgemeinen müssen gut verschlossen sein und in deutlicher, unverlöschbarer Schrift den Inhalt, die herstellende Firma und die Fabrikmarke sehen lassen.
Ohne Gesundheitszeugnis dürfen nur Fleischwaren eingeführt werden, die von Reisenden mitgebracht oder in Post- oder Eisenbahnpaketen an Privatpersonen behufs eigenen Konsums und nicht zum Verkauf verwendet werden, sofern das Gewicht 5 kg jeweils nicht übersteigt. Diese Sendungen unterliegen keiner tierärztlichen Untersuchung.
In der Türkei gelten noch die gleichen Bestimmungen wie vor dem Kriege, wonach bei der Einfuhr von Fleischwaren in Büchsen, Gläsern oder ähnlichen Gefäßen .ebenfalls Gesundheitsatteste beizubringen sind.