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Handbuch Für Die Konserven Industrie; Zweiter Band
Handbuch Für Die Konserven Industrie; Zweiter Band
Forfatter: Eduard Jacobsen
År: 1926
Forlag: Verlagsbuchhandlung Paul Parey
Sted: Berlin
Sider: 1459
UDK: 664.8 Jac
Fabrikative Verwertung von Gemüse, Obst, Fleisch, Geflügel, Fisch sowie Herstellung von Gebäck-, Milch- und Eikonserven und Feinkostfabrikaten unter Berücksichtigung des für die Konserven-Industrie wichtigen Gemüse- und Obstanbaues.
Mit Darstellungen, Skizzen und Kostenanschlägen der dazugehörigen Fabrikbetrieb.
Mit 278 Textabbildungen und 6 Tafeln mit Originalplänen
Auslandsbestimmungen über die Einfuhr von Fleischwaren. 881
In Argentinien und Uruguay sind Gesundheitszeugnisse nicht vorgeschrieben, jedoch wird dort die Ware beim Eingang untersucht und nur dann freigegeben, wenn sie in jeder Hinsicht einwandfrei ist. Nach den Bestimmungen in Argentinien (Gesetz Nr. 11275 vom 10. November 1923) müssen aber auf den Etiketten der Umschließungen das Ursprungsland und der spezifische Inhalt angegeben sein.
In Norwegen werden für die Einfuhr von geräucherten Knochenschinken und gekochten Schinken in Dosen Ursprungszeugnisse oder Gesundheitsatteste nicht, verlangt.
In der Schw e i z müssen Fleischsendungen von einem Ursprungszeugnis begleitet sein, in dem die tierärztliche Fleischbeschau des Ursprungsortes der Wahrheit gemäß bezeugt, daß das Fleisch oder die Fleischware gesund und zur menschlichen Nahrung geeignet ist und von Tieren des Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- oder Schweinegeschlechts herstammt, welche vor und nach der Schlachtung als gesund und insbesondere frei von kontagiösen und infektiösen Krankheiten befunden worden sind. Der Fleischbeschauer hat alle Rubriken des Zeugnisformulares eigenhändig vollständig und leserlich auszufüllen und dasselbe zu. unterzeichnen. Auch Postsendungen müssen von einem Ursprungszeugnis begleitet sein. Nur gegen besondere Bewilligung dürfen eingeführt werden: frisches Fleisch, frischer Speck, gesalzenes Schweinefleisch in großen Stücken, wenn es aus einer wenigstens 50 km von der schweizerischen Grenze entfernten Ortschaft stammt, desgleichen auch gedörrter, gesalzener oder geräucherter Speck; ferner geräuchertes und luftgetrocknetes Fleisch, gekochte, gerollte Schinken, auch in Büchsen, gesalzene Ochsenzungen, Gefrierfleisch, konservierte Wurstwaren, Blasenschinken und Lachsschinken.
Die Einfuhr von Fleischkonserven, wie eingekochtes Fleisch mit oder ohne Gemüse, Sauce usw., Beefsteak, Roastbeef, Kalbfleischklöße u. dgl. in Büchsen ist frei (mit Ursprungszeugnis).
In Schweden dürfen geräucherte Knochenschinken nur mit besonderer Erlaubnis eingeführt werden. Für gekochte Schinken in Dosen gilt wie für die Einfuhr von Fleischwaren in Dosen, daß tierärztliche Stempel sowohl auf den Dosen wie auf der Verpackung vorhanden sein müssen und besondere tierärztliche Zeugnisse beizufugen sind. In diesen Bescheinigungen muß enthalten sein, daß das Fleisch gekocht ist, daß es (für Schinken) Schweinefleisch ist, und daß es zur menschlichen Nahrung tauglich ist. Der Stempel auf Dose, Verpackung und Bescheinigung muß der gleiche sein und die Bezeichnung des Ursprungslandes enthalten.
Auch in England besteht noch die schon vor dem Kriege geltende Vorschrift, daß eingeführten Fleischsendungen behördliche Gesundheitsatteste beizufügen sind.
Wie die Verhältnisse in den Vereinigten Staaten von Amerika liegen, ist wohl allgemein bekannt. Zur Zeit werden dort nur Bescheinigungen anerkannt, die von dem Landestierarzt Prof. Dr. Peter in Hamburg und dessen Vertreter Dr. Städter unterschrieben sind. Soweit bekannt, sind aber Unterhandlungen im Gange, die auf eine Vereinfachung der beizubringenden Bescheinigungen bei der Einfuhr von Fleischwaren nach. Amerika hinzielen.
Jacobsen, Konservenindustrie. ko