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Handbuch Für Die Konserven Industrie; Zweiter Band
Handbuch Für Die Konserven Industrie; Zweiter Band
Forfatter: Eduard Jacobsen
År: 1926
Forlag: Verlagsbuchhandlung Paul Parey
Sted: Berlin
Sider: 1459
UDK: 664.8 Jac
Fabrikative Verwertung von Gemüse, Obst, Fleisch, Geflügel, Fisch sowie Herstellung von Gebäck-, Milch- und Eikonserven und Feinkostfabrikaten unter Berücksichtigung des für die Konserven-Industrie wichtigen Gemüse- und Obstanbaues.
Mit Darstellungen, Skizzen und Kostenanschlägen der dazugehörigen Fabrikbetrieb.
Mit 278 Textabbildungen und 6 Tafeln mit Originalplänen
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E. Fischverwertung.
die Berechnung maßgebend. Der Käufer hat den aus der Eigenart der Fische herrührenden natürlichen, auf dem Transport entstehenden Gewichtsschwund bis zu 2 %, zu tragen. Dauert der Transport länger als drei Tage, so erhöht sich der als normal bezeichnete Gewichtsschwund von 2 % für jeden weiteren Transporttag um je 1 %, und zwar bis höchstens 5 Die Bestimmungen über den Schwund gelten für ausgenommene Fische.
Zu köpfende Fische werden auf Wunsch unter entsprechender Berechnung glatt abgeschnitten, d. h. ohne Kiemenknochen geliefert. Die Art der Köpfung ist in der Offerte ausdrücklich anzugeben.
Sortierungen auch hinsichtlich der Größenverhältnisse sind nach den Normen, wie sie in dem von den Verbänden des Fischhandels anerkannten Telegrammschlüssel für Seefische festgelegt sind, vorzunehmen.
4. Wird bestellte Ware vom Empfänger beanstandet, und will er sie dem Absender zur Verfügung stellen, so hat er dies unter Angabe des Grandes sofort, mindestens aber innerhalb sechs Stunden (Dienststunden der öffentlichen Verkehrsanstalten) nach ordnungsmäßigem Empfang der Ware telegraphisch oder telephonisch zu tun. Der Adressat hat das Recht, unbestellte Ware zu verweigern, ohne verpflichtet zu sein, den Absender hiervon seinerseits zu benachrichtigen. Bei Annahme gilt solche Ware als in Kommission gegeben.
5. Rück- oder Weiter Sendungen beanstandeter Waren dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung des Lieferanten vorgenommen werden, und in diesem Falle nur unter neuer sach- und fachgemäßer Verpackung. Die entstandenen Kosten trägt der Lieferant.
6. Zulässig ist die Berechnung der Kosten für besonders gewünschte kleinere Packung sowie der Kosten aller verlangten telegraphischen oder telephonischen Benachrichtigungen, ausgenommen für solche Depeschen, in welchen der Lieferant mitteilt, daß er empfangene Aufträge nicht ausführen kann. Nur im Falle einer telegraphischen Offerte oder bei bezahlter Rückantwort ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller von der Nichtausführbarkeit seines Auftrages telegraphisch Kenntnis zu geben.
Der Lieferant ist berechtigt, den Fakturenbetrag nachzunehmen, auch vorherige Teilzahlung zu beanspruchen, soweit nicht Lieferung in offener Rechnung erfolgt. In letzterem Falle hat die Zahlung sofort nach Empfang der Ware netto ohne jeden Abzug zu erfolgen.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand regeln sich nach, den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Alle Streitfälle sollen möglichst durch ein Schiedsgericht unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte endgültig entschieden werden. Der Sitz des Schiedsgerichts ist Bremen.
8. Im Telegrammverkehr trägt der Absender des Telegramms die Gefahr der Verstümmelung und unrichtigen Übermittlung.
4. Versand.
Die starke Entwicklung der Fischindustrie und eine gewisse Spezialisierung der einzelnen Fischmärkte hat verschiedene Gewohnheiten hervorgebracht, die eine Erleichterung des Rohmaterialbezuges bewirken sollen.