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Handbuch Für Die Konserven Industrie; Zweiter Band
Handbuch Für Die Konserven Industrie; Zweiter Band
Forfatter: Eduard Jacobsen
År: 1926
Forlag: Verlagsbuchhandlung Paul Parey
Sted: Berlin
Sider: 1459
UDK: 664.8 Jac
Fabrikative Verwertung von Gemüse, Obst, Fleisch, Geflügel, Fisch sowie Herstellung von Gebäck-, Milch- und Eikonserven und Feinkostfabrikaten unter Berücksichtigung des für die Konserven-Industrie wichtigen Gemüse- und Obstanbaues.
Mit Darstellungen, Skizzen und Kostenanschlägen der dazugehörigen Fabrikbetrieb.
Mit 278 Textabbildungen und 6 Tafeln mit Originalplänen
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E. Fischverwertung.
Bei Aufgabe als
beschleunigtes Eilgut Eilgut Frachtgut
Stückgut Ladungen Stückgut Ladungen Stückgut Ladungen
nach den Frachtsätzen
1. Fische, lebend od.frisch, auch zerkleinert Eilgutklasse le Klassen A, A 10, A 5, für das doppelte frachtpflichtige Gewicht Stuckgutklasse I Klassen B, B 10, B 5 Stückgutklasse II Klassen B, B 10, B 5
2. Heringe und Breitlinge gesalzen Eilgutklasse le, für das 1V2 fache Gewicht Klassen A, A 10, A 5, für das 3 fache frachtpflichtige Gewicht Eilgutklasse I e Klassen A, A 10, A 5, für das doppelte frachtpflichtige Gewicht Stückgutklasse II Klassen A, A 10, A 5
3. Heringe und Breitlinge, frisch oder nur oberflächlich gesalzen Eilgutklasse I e Klassen A, A 10, A 5, für das doppelte frachtpflichtige Gewicht Stückgut-klasse I Klassen A, A10, A5, Stückgutklasse II Klassen A, A 10, A 5
4. Krabben, frische oder nur abgekochte Eilgutklasse I e Klassen A, A 10, A 5, für das doppelte frachtpflichtige Gewicht Stückgutklasse I Klassen A, A 10, A 5, Stückgutklasse I Klassen A, A 10, A 5
5. Muscheln und Schaltiere aus der See, frisch oder nur abgekocht (ausgenommen Austern, Hummer us w.) Eilgutklasse le, für das 1 l/2 fache Gewicht KlassenA, A 10, A 5, für das 3 fache frachtpflichtige Gewicht Stückgutklasse I Klassen A, A10, A 5, Stückgutklasse I Klassen A, A10, A5
c. Lieferfristen.
Bei der Empfindlichkeit von Fischen verdienen die bahnseitig festgelegten Lieferfristen besondere Beachtung. Häufig ist der Verderb der bezogenen Ware auf Fehler seitens der Eisenbahn zurückzuführen, so daß Berechtigung zur Beanstandung besteht. Nachstehend seien die Bestimmungen entsprechend § 75 des deutschen Eisenbahngütertarifes, Teil I, Abt. A, wiedergegeben, die sich seit dem 1. April 1926 in Gültigkeit befinden.
1. Die Lieferungsfrist besteht aus einer Abfertigungsfrist und einer Beförderungsfrist.
2. Die Abfertigungsfrist wird ohne jede Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Eisenbahnverwaltungen nur einmal berechnet. Die Beförde-