ForsideBøgerHandbuch Für Die Konserven Industrie; Zweiter Band

Handbuch Für Die Konserven Industrie; Zweiter Band

Forfatter: Eduard Jacobsen

År: 1926

Forlag: Verlagsbuchhandlung Paul Parey

Sted: Berlin

Sider: 1459

UDK: 664.8 Jac

Fabrikative Verwertung von Gemüse, Obst, Fleisch, Geflügel, Fisch sowie Herstellung von Gebäck-, Milch- und Eikonserven und Feinkostfabrikaten unter Berücksichtigung des für die Konserven-Industrie wichtigen Gemüse- und Obstanbaues.

Mit Darstellungen, Skizzen und Kostenanschlägen der dazugehörigen Fabrikbetrieb.

Mit 278 Textabbildungen und 6 Tafeln mit Originalplänen

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Versand. 1047 rungsfrist wird nach der Gesamtentfernung zwischen der Versand- und der Bestimmungsstation berechnet. 3. Die Eisenbahn kann mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde Zuschlagfristen festsetzen: 1. für die Beförderung von und nach Giiternebenstellen, 2. für den Übergang auf Bahnen mit anderer Spurweite, 3. für außergewöhnliche Verkehrs Verhältnisse, wobei die Zuschlagfristen ausnahmsweise vorbehaltlich der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde festgesetzt werden dürfen. 4. Die Abfertigungs- und Beförderungsfristen, Abs. 1 sowie die Zuschlagsfristen im Abs. 3, Ziffer 1 und 2 sind durch, den Tarif festzusetzen. Die Zuschlagsfristen in Absatz 3, Ziffer 3 sind besonders zu. veröffentlichen und treten nicht vor der Veröffentlichung in Kraft. Aus der Veröffentlichung muß zu ersehen sein, ob die Genehmigung erteilt oder vorbehaltlich ist; wird die nachträgliche Genehmigung von der Landesaufsichtsbehörde versagt oder die Genehmigung nicht innerhalb acht Tagen nach Veröffentlichung der Zuschlagsfristen bekanntgemacht, so ist die Festsetzung wirkungslos. 5. Die Lieferfrist beginnt mit der auf die Annahme folgenden Mitternacht. Sie ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe das Gut dem Empfänger zugeführt ist. Für Güter, die nach den Bestimmungen der Empfangsbahn oder nach einer Verfügung des Empfängers nicht zugeführt werden, ist die Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf der Empfänger von der Ankunft benachrichtigt (§ 79, 3) und das Gut zur Auslieferung bereitgestellt ist. 6. Für bahnlagernd gestellte Güter, für die der Absender die Benachrichtigung des Empfängers nicht im Frachtbriefe vorgeschrieben hat, und für Güter, deren Empfänger auf die Benachrichtigung schriftlich verzichtet hat, ist die Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe diei Güter auf der Bestimmungsstation zur Auslieferung bereitgestellt sind. 7. Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer der zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, für die Dauer einer durch nachträgliche Verfügung des Absenders verursachten Verzögerung und für die Dauer einer ohne Verschulden der Eisenbahn eingetretenen Betriebsstörung oder einer von der zuständigen Stelle angeordneten Sperrmaß-nahme, durch die der Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung zeitweilig verhindert wird, ferner für die Dauer aller Aufenthalte1, die durch Maßnahmen der Besatzungsbehörden der besetzten Gebiete oder infolge von Kontrollmaßnahmen, die mit der Besetzung Zusammenhängen, bei der Beförderung entstehen. 8. Für jeden der in den Lauf der Lieferfristen fallenden Sonntage und gesetzlichen Festtage wird die Lieferfrist um je einen Tag verlängert. I. Die Lieferfristen betragen bis auf weiteres a. für beschleunigtes Eilgut: 1. Abfertigungsfrist................................% Tag, 2. Beförderungsfrist für je auch nur angefangenen 300-Tarifkilometer_______________%' Tag,