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Handbuch Für Die Konserven Industrie; Zweiter Band
Handbuch Für Die Konserven Industrie; Zweiter Band
Forfatter: Eduard Jacobsen
År: 1926
Forlag: Verlagsbuchhandlung Paul Parey
Sted: Berlin
Sider: 1459
UDK: 664.8 Jac
Fabrikative Verwertung von Gemüse, Obst, Fleisch, Geflügel, Fisch sowie Herstellung von Gebäck-, Milch- und Eikonserven und Feinkostfabrikaten unter Berücksichtigung des für die Konserven-Industrie wichtigen Gemüse- und Obstanbaues.
Mit Darstellungen, Skizzen und Kostenanschlägen der dazugehörigen Fabrikbetrieb.
Mit 278 Textabbildungen und 6 Tafeln mit Originalplänen
1Q48 E- Fischverwertung.
b. für Eilgut:
1. Abfertigungsfrist...............................1 Tag,
2. Beförderungsfrist für je auch nur an-gefangenen 300-Tarifkilometer......................1 Tag,
c. für Frachtgut:
1. Abfertigungsfrist..............................'2 Tage,
2. Beförderungsfrist bei einer Entfernung bis zu 100 Tarifkilometern................................1 Tag,
bei größeren Entfernungen für weitere angefangene je 200 Tarifkilometer.................1 Tag.
11. Die Lieferfrist für beschleunigtes Eilgut gilt als gewahrt, wenn das Gut so schnell befördert wurde, wie es mit den dafür freigegebenen Zügen möglich war.
111. Die Lieferfrist beträgt das Doppelte der Sätze unter I:
a) für Stückgutsendungen von Gütern, die nach den Bestimmungen der Anlage C zur Eisenbahnverkehrsordnung nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, sowie von leeren Pack-niitteln und Behältern, in denen solche Güter enthalten waren;
b) für Frachtstückgutsendungen von Gütern, die wegen ihrer Länge, Breite oder Höhe in gewöhnlich bedeckte Wagen nicht verladen werden können.
9. Ist der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonntag oder Festtag oder ein Werktag unmittelbar vor einem Sonn- oder Festtag, so läuft die Lieferfrist erst mit der entsprechenden Stunde des nächsten Werktages ab.
Durch diese Regelung werden die bisherigen Lieferfristen auf den Zustand vor dem Kriege wieder zurückgeführt. Für die Verkehrtreibenden ist die Verkürzung der Lieferfristen insbesondere beim Versand verderblicher Güter von großer Bedeutung, da die Eisenbahn bei Überschreitung der Lieferfristen den durch verzögerte Beförderung entstandenen und nachgewiesenen Schaden zu ersetzen hat, und zwar:
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, bis zur Höhe der Fracht;
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, bis zum angegebenen Betrag; ist dieser niedriger als die unter a) bestimmte Entschädigung, so kann letztere beansprucht werden.
d. Versandwege und -Zeiten.
Für die Beurteilung der''Versandzeiten und Hauptversandstrecken von den wichtigsten Fischereiplätzen aus sind gewisse Bestimmungen festgesetzt.
5. Zollbestimmungen für Fischmaterial.
Die für Fische geltenden Zollbestimmungen sind zum Teil noch nicht endgültig festgelegt. Alle Ware, eigener Fischereierzeugung, die in frischem Zustande gelandet wird, ist heute zollfrei. Es bestehen zur Zeit