ForsideBøgerHandbuch Für Die Konserven Industrie; Zweiter Band

Handbuch Für Die Konserven Industrie; Zweiter Band

Forfatter: Eduard Jacobsen

År: 1926

Forlag: Verlagsbuchhandlung Paul Parey

Sted: Berlin

Sider: 1459

UDK: 664.8 Jac

Fabrikative Verwertung von Gemüse, Obst, Fleisch, Geflügel, Fisch sowie Herstellung von Gebäck-, Milch- und Eikonserven und Feinkostfabrikaten unter Berücksichtigung des für die Konserven-Industrie wichtigen Gemüse- und Obstanbaues.

Mit Darstellungen, Skizzen und Kostenanschlägen der dazugehörigen Fabrikbetrieb.

Mit 278 Textabbildungen und 6 Tafeln mit Originalplänen

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Side af 852 Forrige Næste
Apfel. 681 von Apfelkraut (Obstkraut) vorberaten worden waren, wurde in einer Versammlung des Bundes Deutscher Nahrungsmittelfabrikanten und -händler unter Mitwirkung von zuständigen Vertretern der Reichsbehörde in Berlin nach sehr eingehender Verhandlung eine Einigung über diese Richtlinien erreicht. Diese Übereinkunft erhielt nach einer weiteren Durchberatung in einer Hauptversammlung des Vereins Deutscher Nahrungsmittelchemiker in Münster mit einigen Abänderungen auch die Zustimmung der Hauptversammlung der Nahrungsmittelchemiker. Damit dürfte diese Frage vorläufig eine Lösung gefunden haben, die gegenüber der bisherigen Lage, besonders im Vergleich mit den Bestimmungen in der dritten Auflage des „Deutschen Nahrungsmittel-Buches“, unbedingt einen Fortschritt bedeutet. Daß bei dieser Lösung der Frage nicht alle Einzelwünsche restlos erfüllt werden konnten, ist selbstverständlich. Die Festlegung der neuen Bestimmungen hat nach den Beschlüssen von Berlin und Münster jetzt folgenden Wortlaut erhalten: 1. Apfelkraut, rein oder naturrein, ist her gestellt aus dem Saft frischer Äpfel ohne jeden weiteren Zusatz. Birnenkraut, rein oder naturrein, ist hergestellt aus dem Saft frischer Birnen ohne jeden weiteren Zusatz. Obstkraut, rein oder naturrein, ist hergestellt aus dem Saft frischer Äpfel und Birnen ohne jeden weiteren Zusatz. 2. Apfelkraut, ohne jede weitere Kennzeichnung, ist hergestellt aus dem Saft frischer oder getrockneter Äpfel, auch unter Mitverwendung vollwertiger Apfelteile mit Ausschluß der Kerngehäuse (abgesehen von einem technisch unvermeidlichen Anteil der Schalen am Kerngehäuse, wie z. B. bei handelsüblichen amerikanischen Apfelschalen). Ohne Kennzeichnung wird ein Zuckerzusatz bis zu 25 % des fertigen Erzeugnisses zugelassen. Jeder weitere Zusatz von Zucker muß deutlich gekennzeichnet sein, und zwar: „mit Zuckerzusatz über 25 %“. Hierdurch ist ein Zuckerzusatz bis zu höchstens 50 % gedeckt. 3. Apfelkraut, das einen Zusatz von Auszügen aus Preßrückständen erhalten hat, ist zu kennzeichnen, als: „Apfelkraut mit Nachpresse'1. Diese Bezeichnung deckt einen Zusatz bis zu 25 % eingedickter Nachpresse im fertigen Erzeugnis. Bei Zusätzen über 50 % Zucker oder mehr als 25 % Nachpressenextrakt ist eine Bezeichnung in Verbindung mit dem Worte Apfelkraut (Obstkraut) unzulässig. Bei einem Zusatz von Rübenkraut (Rübensaft) wird nur die Bezeichnung „gemischtes Kraut“ als zulässig angesehen. Nicht zulässig ist die Bezeichnung „gemischtes Apfelkraut,“. 4. Das unter 2 und 3 Gesagte findet sinngemäße Anwendung auch auf Birnenkraut und Obstkraut. 5. Der Zusatz von Stärkesirup zu Apfelkraut und Obstkraut ist unzulässig. Bei „gemischtem Kraut“ wird ein Zusatz von Stärkesirup nur als zulässig angesehen, wenn er deutlich, gekennzeichnet ist. Die Bezeichnung „mit Stärkesirup“ deckt einen Gehalt im fertigen Erzeugnis bis