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Handbuch Für Die Konserven Industrie; Zweiter Band
Handbuch Für Die Konserven Industrie; Zweiter Band
Forfatter: Eduard Jacobsen
År: 1926
Forlag: Verlagsbuchhandlung Paul Parey
Sted: Berlin
Sider: 1459
UDK: 664.8 Jac
Fabrikative Verwertung von Gemüse, Obst, Fleisch, Geflügel, Fisch sowie Herstellung von Gebäck-, Milch- und Eikonserven und Feinkostfabrikaten unter Berücksichtigung des für die Konserven-Industrie wichtigen Gemüse- und Obstanbaues.
Mit Darstellungen, Skizzen und Kostenanschlägen der dazugehörigen Fabrikbetrieb.
Mit 278 Textabbildungen und 6 Tafeln mit Originalplänen
G. Feinkostfabrikate.
1. Vorbemerkungen.
Ursprünglich, war geplant, die Feinkostindustrie in einem besonderen Abschnitt ausführlich zu behandeln. Bei dem praktischen Durcharbeiten des Werkes stellte sich aber heraus, daß eine scharfe Trennung z. B. von den Fleisch-, besonders aber von den Fischkonserven nicht, möglich war, und deshalb ist dieses Kapitel als eine Ergänzung zu den Abschnitten D und E geschrieben, enthält aber, um das Gesamtwerk nicht zu umfangreich zu gestalten, lediglich die wesentlichsten Ergänzungen.
2. Begriffsbestimmungen.
Bei der Tagung des Bundes deutscher Nährungsmittelfabrikanten und -handler e. V. Berlin, vom 30. November bis 2. Dezember 1925, wurde ein Antrag des Reichsverbandes deutscher Feinkostleute e. V. angenommen, der folgenden Wortlaut hat:
Der Begriff Feinkost läßt sich nicht genau begrenzen. Im allgemeinen versteht man unter Feinkost solche Lebensmittel, die wegen ihrer besonderen Güte, ihrer besonderen Eigenart oder ihrer besonders sorgfältigen Zubereitung im Verkehr besondere Anerkennung und Bewertung gefunden haben. Festsetzungen über einzelne hierher gehörige Waren befinden sich in den einschlägigen Kapiteln des Deutschen Nahrungsmittelbuches.
Die Überschrift des 4. Kapitels D. N. B. soll wie folgt gefaßt werden: „Wurst und Fleischwaren, Mayonnaisen, Saucen, Pasten, Fleischbrühwürfel, kochfertige Suppen (Suppenwürfel) und ähnliche Waren.“
Unter diesem Kapitel 4 sind anschließend an die Festsetzungen für Wurstwaren folgende neue Festsetzungen aufzunehmen:
„Ragouts als Dauerware zur Füllung von Pasteten oder als Kleinfleisch sind in Speisefette eingekochte Fleischstückchen mit Zusätzen von Edelpilzen und Gewürzen. Ein Mehlzusatz, der aus technischen Gründen notwendig ist, ist bis zu 2% der Gesamtmasse ohne Kennzeichnung zulässig.
Fleischpasten (Fleischpains), Wildpasten, Geflügel sind in Fett eingekochte, feingemahlene Fleischteile mit oder ohne Gewürzzusätze. Ihr Fleischgelialt muß mindestens 75% betragen. Von dem Gesamtfleischgehalt müssen 60 % aus dem Fleisch der Tierart bestehen, nach der die Pasten benannt sind.
Gänseleberpasten. Der Inhalt muß wenigstens zu 75% aus Gänseleber bestehen.
Sardellenpaste darf nur aus gereinigten Sardellen mit oder ohne Gewürzzusätzen hergestellt sein. Bindungs- und Streckmittel sind unzulässig.